{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_538-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"4 StR 538/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 538/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n11. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2002, an\n\nder teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bochum vom 8. August 2001 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.\n\nFerner hat es die Einziehung zweier Schußwaffen nebst Munition und eines\n\nSchalldämpfers angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-\n\nvision, die er wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der\n\ner die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zur\n\nEinziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\n\nrechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Es\n\nhat das Vorliegen minder schwerer Fälle im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB bejaht und\n\ndie verhängten Einzelstrafen dessen Strafrahmen entnommen. Bei der Strafzumes-\n\nsung hat es zu Lasten des Angeklagten die Verwendung funktionsfähiger, geladener\n\nSchußwaffen berücksichtigt, “die im Vergleich zu sonstigen tatbestandsmäßigen\n\nTatmitteln des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB höchstes Gefährdungspotential aufweisen”.\n\nFerner hat es straferschwerend gewertet, daß es der Angeklagte bei den beiden\n\nBanküberfällen in Kauf genommen habe, “eine größere Zahl von Menschen in das\n\nGeschehen einzubeziehen und in Angst und Schrecken zu versetzen”. Dies ist ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision und des Generalbundesanwalts rechtlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\na) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt\n\nentschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB\n\nverstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, daß bei der\n\nTat eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im\n\nTatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt\n\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206). In der durch das\n\n6. Strafrechtsreformgesetz neugefaßten Bestimmung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nwird jedoch der Kreis der potentiellen Tatmittel erheblich weiter gezogen: danach\n\nunterliegt der erhöhten Strafandrohung nach dieser Vorschrift, wer bei der Tat eine\n\nWaffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Erfaßt werden damit\n\nnicht nur – wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. – Schußwaffen, sondern alle Waffen\n\nim technischen Sinn sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Be-\n\nschaffenheit und der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche\n\nVerletzungen zuzufügen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224). Der Re-\n\ngelung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt daher der Einsatz eines einfachen\n\nSchlaginstruments ebenso wie die Verwendung einer aufmunitionierten vollautoma-\n\ntischen Selbstladeschußwaffe oder einer scharfen Handgranate; sie erfaßt daher\n\nohne weitere Differenzierung Tatmodalitäten, die sich in ihrer Gefährlichkeit für die\n\nbetroffenen Tatopfer sehr unterschiedlich darstellen können. In einem solchen Fall\n\nverbietet es § 46 Abs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten\n\nTatwerkzeuges besonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das ge-\n\nschützte Rechtsgut in besonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend\n\nzu berücksichtigen (vgl. auch BGHSt 44, 361, 368; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46\n\nRdn. 300). Aus der Entscheidung BGH StV 1999, 597 ergibt sich nichts Gegenteili-\n\nges; sie betrifft den im Tatsächlichen ganz anders gelagerten – unter den Tatbe-\n\nstand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer unge-\n\nladenen und damit für das Tatopfer ungefährlichen Gaspistole. Es ist daher aus\n\nRechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Landgericht im vorliegenden Fall die\n\nkonkrete Art und Weise der Tatausführung, bei der der Angeklagte und sein Mittäter\n\njeweils mit 14 Patronen geladene Schußwaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die\n\nBankangestellten als auch mehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders\n\ngefährlich eingestuft und dem Angeklagten strafschärfend angelastet hat (vgl. auch\n\nBGH, Beschl. vom 15. März 2001 - 3 StR 54/01 a.E.).\n\nb) Auch die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe es in Kauf ge-\n\nnommen, durch die Tat eine größere Anzahl von Menschen in Furcht und Schrecken\n\nzu versetzen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist bei der Begehung einer\n\nStraftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für\n\ndie Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für\n\nLeib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschär-\n\nfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV\n\n1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5). Er-\n\nkennbar wollte das Landgericht dem Angeklagten jedoch insoweit nur besonders\n\nanlasten, daß bei den Banküberfällen jeweils mehrere Menschen, darunter auch un-\n\nbeteiligte Bankkunden, in Angst um ihr Leben versetzt worden sind. Dies ist nicht zu\n\nbeanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405).\n\nc) Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, es seien keine Gründe erkennbar,\n\ndie es rechtfertigen würden, den zweiten Banküberfall (Einzelfreiheitsstrafe: vier\n\nJahre sechs Monate) im Verhältnis zu dem ersten (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre\n\nsechs Monate) mit einer höheren Freiheitsstrafe zu ahnden. Ersichtlich hat nämlich\n\ndas Landgericht dem Angeklagten bei der Bemessung der Einzelstrafe für den er-\n\nsten Überfall in besonderem Maße zugute gebracht, daß er zu dieser Tat maßge b-\n\nlich durch den früheren Mitangeklagten W. bestimmt worden ist. So mußte\n\nder Angeklagte hier von W. unmittelbar vor der Tat noch durch die Ein-\n\ngangstür der Bank geschoben werden, “um letzte Zweifel und Hemmungen zu über-\n\nwinden” (UA 19/20).\n\nd) Der Strafausspruch läßt auch im übrigen durchgreifende Rechtsfehler nicht\n\nerkennen.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Richterin am Bundesgerichtshof\n Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tepperwien Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_538-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/4-str-538-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":8},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_538-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_538-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/4-str-538-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_538-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:05:20.406459+00:00"}}