{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-04-11","aktenzeichen":"4 StR 537/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 537/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n11. April 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. April 2002, an\n\nder teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Bochum vom 3. August 2001 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nFerner hat es gegen ihn Maßregeln gemäß §§ 69, 69 a StGB ausgesprochen und\n\ndie Einziehung zweier Schußwaffen nebst Munition und eines Schalldämpfers an-\n\ngeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die\n\ner wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat und mit der er die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Maßregelausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nDas Landgericht hat auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen\n\nrechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen. Es\n\nhat bei der Strafrahmenbestimmung das Vorliegen minder schwerer Fälle im Sinne\n\ndes § 250 Abs. 3 StGB verneint und die verhängten Einzelstrafen dem Strafrahmen\n\ndes § 250 Abs. 2 StGB entnommen. Hierbei hat es zu Lasten des Angeklagten die\n\nVerwendung funktionsfähiger, geladener Schußwaffen berücksichtigt, “die im Ver-\n\ngleich zu sonstigen tatbestandsmäßigen Tatmitteln des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB\n\nhöchstes Gefährdungspotential aufweisen”. Ferner hat es straferschwerend gewer-\n\ntet, daß es der Angeklagte bei den beiden Banküberfällen in Kauf genommen habe,\n\n“eine größere Zahl von Menschen in das Geschehen einzubeziehen und in Angst\n\nund Schrecken zu versetzen”. Dies ist entgegen der Auffassung der Revision und\n\ndes Generalbundesanwalts rechtlich nicht zu beanstanden.\n\na) Zwar hat der Bundesgerichtshof zu § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. wiederholt\n\nentschieden, daß es gegen das Verbot der Doppelverwertung des § 46 Abs. 3 StGB\n\nverstößt, wenn bei einer Verurteilung strafschärfend berücksichtigt wird, daß bei der\n\nTat eine Schußwaffe benutzt worden ist, da es sich bei einer solchen um das im\n\nTatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (a.F.) genannte (alleinige) Tatmittel handelt\n\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; BGH StV 1996, 206). In der durch das 6.\n\nStrafrechtsreformgesetz neugefaßten Bestimmung des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB wird\n\njedoch der Kreis der potentiellen Tatmittel erheblich weiter gezogen: danach unter-\n\nliegt der erhöhten Strafandrohung nach dieser Vorschrift, wer bei der Tat eine Waffe\n\noder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet. Erfaßt werden damit nicht nur –\n\nwie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. – Schußwaffen, sondern alle Waffen im techni-\n\nschen Sinn sowie sonstige Gegenstände, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit\n\nund der Art ihrer Benutzung im Einzelfall geeignet sind, erhebliche Verletzungen\n\nzuzufügen (vgl. BGH NStZ 1998, 567; NStZ-RR 1998, 224). Der Regelung des § 250\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB unterfällt daher der Einsatz eines einfachen Schlaginstruments\n\nebenso wie die Verwendung einer aufmunitionierten vollautomatischen Selbstlade-\n\nschußwaffe oder einer scharfen Handgranate; sie erfaßt daher ohne weitere Diff e-\n\nrenzierung Tatmodalitäten, die sich in ihrer Gefährlichkeit für die betroffenen Tatop-\n\nfer sehr unterschiedlich darstellen können. In einem solchen Fall verbietet es § 46\n\nAbs. 3 StGB nicht, eine im Einzelfall aufgrund des verwendeten Tatwerkzeuges be-\n\nsonders gefährliche Art der Tatausführung, durch die das geschützte Rechtsgut in\n\nbesonders intensiver Form gefährdet wird, straferschwerend zu berücksichtigen (vgl.\n\nauch BGHSt 44, 361, 368; Gribbohm in LK 11. Aufl. § 46 Rdn. 300). Aus der Ent-\n\nscheidung BGH StV 1999, 597 ergibt sich nichts Gegenteiliges; sie betrifft den im\n\nTatsächlichen ganz anders gelagerten - unter den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr.\n\n1 b StGB fallenden - Fall der Bedrohung mit einer ungeladenen und damit für das\n\nTatopfer ungefährlichen Gaspistole. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu bean-\n\nstanden, daß das Landgericht im vorliegenden Fall die konkrete Art und Weise der\n\nTatausführung, bei der der Angeklagte und sein Mittäter jeweils mit 14 Patronen ge-\n\nladene Schußwaffen einsetzten, mit denen sie sowohl die Bankangestellten als auch\n\nmehrere anwesende Kunden bedrohten, als besonders gefährlich eingestuft und\n\ndem Angeklagten strafschärfend angelastet hat (vgl. auch BGH, Beschl. vom\n\n15. März 2001 – 3 StR 54/01 a.E.).\n\nb) Auch die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe es in Kauf ge-\n\nnommen, durch die Tat eine größere Anzahl von Menschen in Furcht und Schrecken\n\nzu versetzen, läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar ist bei der Begehung einer\n\nStraftat nach § 255 StGB die Angst des Tatopfers regelmäßig nur die Folge der für\n\ndie Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für\n\nLeib oder Leben; sie stellt daher grundsätzlich keinen selbständigen Strafschär-\n\nfungsgrund dar (§ 46 Abs. 3 StGB; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 3; BGH StV\n\n1996, 206; NStZ 1998, 404; offen gelassen in BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 5). Er-\n\nkennbar wollte das Landgericht dem Angeklagten jedoch insoweit nur besonders\n\nanlasten, daß bei den Banküberfällen jeweils mehrere Menschen, darunter auch un-\n\nbeteiligte Bankkunden, in Angst um ihr Leben versetzt worden sind. Dies ist nicht zu\n\nbeanstanden (vgl. auch BGH NStZ 1998, 404, 405).\n\nc) Der Strafausspruch läßt auch im übrigen durchgreifende Rechtsfehler nicht\n\nerkennen. Soweit die Revision Vergleiche zur Bemessung der Höhe der gegen den\n\nfrüheren Mitangeklagten L. verhängten Strafen anstellt, verkennt sie, daß\n\nder Angeklagte bei den beiden Banküberfällen die weitaus aktivere Rolle wahrge-\n\nnommen hat und auch der Anstoß zu deren Begehung jeweils von ihm ausgegangen\n\nist.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Richterin am Bundesgerichtshof\n Solin-Stojanoviæ ist infolge Urlaubs\n an der Unterschrift gehindert.\n\n Tepperwien Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/4-str-537-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-04-11/4-str-537-01","retrieved":"2026-07-10 13:09:11.965636+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-04-11/4-str-537-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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