{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_526-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-22","aktenzeichen":"4 StR 526/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 526/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n22. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Januar 2002\n\ngemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur\n\nBegründung der Revision gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 28. Mai 2001 Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand gewährt.\n\nDamit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts\n\nvom 28. August 2001 gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-\n\nnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) \n\nim Ausspruch über die im Fall II. 1. der Urteilsgrün-\n\nde verhängte Einzelfreiheitsstrafe,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n3. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungs-\n\nfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn an der Ver-\n\nsäumung der Frist kein (Mit-) Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).\n\n2. Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil-\n\nerfolg.\n\nHierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Die Strafzumessung hält der rechtlichen Nachprüfung (...) im\nFalle II. 1 der Urteilsgründe nicht stand. Die Strafkammer hat\ninsoweit rechtlich zutreffend die Voraussetzungen des § 31\nNr. 1 BtMG bejaht, weil der Angeklagte freiwillig Angaben\nüber die an der Tat beteiligten Personen und darüber hinaus\nzur Dortmunder Drogenszene gemacht hat (UA S. 19). Inso-\nweit hat das Landgericht von der Milderungsmöglichkeit nach\n§ 49 Abs. 2 StGB Gebrauch gemacht. Es hat jedoch nicht ge-\nprüft, ob ein minder schwerer Fall i.S.d. §§ 29a Abs. 2, 30\nAbs. 2 BtMG vorliegt, der allein wegen des vertypten Milde-\nrungsgrundes des § 31 Nr. 1 BtMG gegeben sein kann\n(BGHSt 33, 92, 93; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 13;\nBGHR BtMG § 30 Abs. 2 Strafrahmenwahl 2; Fran-\nke/Wienroeder BtMG 2. Aufl. § 31 Rdn. 15). Angesichts der\nBedeutung der geleisteten Aufklärungshilfe und der auch im\nübrigen gewichtigen Strafmilderungsgründe (umfassendes\nGeständnis, Unbestraftheit, Drogenabhängigkeit) kann nicht\nausgeschlossen werden, daß der Tatrichter die Vorausset-\nzungen eines minder schweren Falles bejaht und in Anwen-\ndung dieses herabgesetzten Strafrahmens in dem Fall II. 1 ei-\n\nne mildere Einzelstrafe festgesetzt hätte (vgl. BGH, Beschluß\nvom 19. November 1996 - 1 StR 662/96). Die Aufhebung der\nEinzelstrafe als Einsatzstrafe erfaßt auch die Gesamtstrafe.\"\n\nDem kann sich der Senat nicht verschließen.\n\n3. Die weiter gehende Revision ist unbegründet, da im übrigen die\n\nNachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_526-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/4-str-526-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_526-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_526-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-22/4-str-526-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_526-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:52:15.631467+00:00"}}