{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_524-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-03-14","aktenzeichen":"4 StR 524/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 524/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n14. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Bestechlichkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dessau vom 30. Mai 2001 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im\n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nträgt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von den Vorwürfen der Bestech-\n\nlichkeit und der Vorteilsannahme in Tateinheit mit versuchter Erpressung aus\n\ntatsächlichen Gründen freigesprochen. Mit ihrer auf die Verletzung sachlichen\n\nRechts gestützten Revision wendet sich die Staatsanwaltschaft nur noch gegen\n\nden Freispruch vom Vorwurf der Bestechlichkeit. Das vom Generalbundesan-\n\nwalt vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Hinsichtlich des Bestechlichkeitsvorwurfs hatte die zugelassene An-\n\nklage dem Angeklagten zur Last gelegt, er habe von dem Zeugen Sch. unter\n\nEinschaltung des früheren Forschungsdirektors des Chemiekombinats B. \n\nDr. N. für eine positive Verkaufsentscheidung bezüglich eines bebauten Fir-\n\nmengeländes die Zahlung von 100.000 DM verlangt, in deren Erwartung den\n\nKaufpreis pflichtwidrig auf 220.000 DM festgelegt und eine entsprechende Ver-\n\nkaufsentscheidung der zuständigen Gremien vorbereitet. Das Landgericht hat\n\nhierzu folgende Feststellungen getroffen:\n\nDer Angeklagte war im Jahre 1993 Vorstandsmitglied der Chemie AG\n\nB. , deren alleinige Aktionärin die Treuhandanstalt in Berlin war. Seit\n\n1991 war die Chemie AG bemüht, einen Käufer und Investor für ein ehemaliges\n\nRepräsentationsgebäude des Betriebes, das 1936 als Metallabor errichtet wor-\n\nden war, zu finden. Ein im Mai 1993 erstelltes Gutachten bezifferte den Ver-\n\nkehrswert auf 1,75 Millionen DM; allerdings bedurfte das Gebäude der Instand-\n\nsetzung und Modernisierung. Schließlich zeigte der Zeuge Sch. , ein mit\n\nDr. N. bekannter Architekt aus Berlin, Interesse an einem Ankauf des Gebäu-\n\ndes, welches er zu einer Art Anlaufstelle für die chemische Industrie ausbauen\n\nwollte. Sein Konzept sah vor, das Gebäude zu sanieren und aufzuteilen sowie\n\ndie entstandenen Untereinheiten als Gewerberäume zu vermieten. Im Juni\n\n1993 gab er ein Kaufangebot ab, in dem er unter Berücksichtigung der auf 3,5\n\nMillionen DM geschätzten Instandsetzungskosten sowie der Schaffung ent-\n\nsprechender Arbeitsplätze einen \"Vorzugspreis\" beanspruchte und 100.000 DM\n\nals Kaufpreis anbot.\n\nIm Zusammenhang mit den Verkaufsverhandlungen kam es auch zu Ge-\n\nsprächen zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen Sch. . Am 27. Juli\n\n1993 stimmte der Vorstand der Chemie AG dem Verkauf des Metallabors zum\n\nPreise von 220.000 DM an eine unter Beteiligung des Zeugen Sch. zur\n\nDurchführung des Projekts errichtete Gesellschaft unter den Bedingungen zu,\n\ndaß die Käuferin das Gebäude innerhalb eines Jahres von innen und außen\n\nmit einem Investitionsvolumen von 2 bis 3 Millionen DM renovieren und bis\n\nzum 31. Dezember 1995 35 Arbeitsplätze schaffen müsse; für jeden bis dahin\n\nnicht geschaffenen Arbeitsplatz habe die Käuferin 30.000 DM pro Jahr zu zah-\n\nlen. Der Aufsichtsrat stimmte im September 1993 in Kenntnis des Verkehrs-\n\nwertgutachtens dem Verkauf zu diesen Bedingungen zu.\n\nNach Abschluß des notariellen Kaufvertrages im Dezember 1993 be-\n\nmühte sich der Zeuge Sch. vergeblich, Bankkredite für die Sanierung des\n\nGebäudes zu bekommen sowie Nutzer dafür zu finden. Im Mai 1996 trat die\n\nVerkäuferin vom Kaufvertrag zurück, weil die Käuferin trotz mehrfacher Auffor-\n\nderung ihrer Verpflichtung zur Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Durchfüh-\n\nrung von Investitionen nicht nachgekommen war.\n\n2. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der\n\nAngeklagte, der dies bestreitet, sich im Zusammenhang mit dem Verkauf des\n\nMetallabors der Bestechlichkeit schuldig gemacht hat. Die von der Revisions-\n\nführerin angegriffene Beweiswürdigung des Landgerichts läßt Rechtsfehler\n\nnicht erkennen. Auf die Frage, ob der Bestechlichkeitstatbestand schon wegen\n\nfehlender Amtsträgereigenschaft des Angeklagten (vgl. dazu BGHR StGB § 11\n\nAbs. 1 Nr. 2 Amtsträger 6) ausscheidet, kommt es deshalb nicht an.\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionsführerin ist die Beweiswürdigung\n\nweder lückenhaft noch hat das Landgericht die Anforderungen an die richterli-\n\nche Überzeugungsbildung überspannt. Es hat vielmehr rechtsfehlerfrei darge-\n\nlegt, warum es sich von der Täterschaft des Angeklagten nicht mit der zur Ver-\n\nurteilung erforderlichen Gewißheit überzeugen konnte. Der Senat kann dahin-\n\ngestellt lassen, ob die Widersprüche in den Aussagen der Zeugen Dr. N. und\n\nSch. , deren Klärung dem Landgericht nicht möglich war, den Freispruch tra-\n\ngen. Denn das Landgericht hat nachvollziehbare - und deshalb vom Revisions-\n\ngericht hinzunehmende - Gründe genannt, die als mögliche Motive für eine\n\nFalschbelastung des Angeklagten durch den Zeugen Dr. N. in Betracht kom-\n\nmen, der als einziger die dem Angeklagten zur Last gelegte Geldforderung\n\nunmittelbar gehört haben will.\n\nAuch die weiteren Einzelausführungen der Revision decken keinen\n\nRechtsfehler auf. Die Staatsanwaltschaft verkennt, daß die Schlußfolgerungen\n\ndes Tatrichters aus der Beweisaufnahme nicht zwingend zu sein brauchen;\n\ngenügend ist, wenn sie - wie hier - möglich sind (BGHR StPO § 261 Überzeu-\n\ngungsbildung 2).\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_524-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/4-str-524-01","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_524-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_524-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-14/4-str-524-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_524-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:57:53.058841+00:00"}}