{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_520-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"4 StR 520/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 520/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stendal vom 28. Juni 2001 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist;\n\njedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren und in-\n\nneren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen\n\nwegen versuchter Vergewaltigung in zwei schweren Fällen gemäß § 121 Abs. 2\n\nNr. 1 StGB-DDR zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\nals Hauptstrafe nach § 64 StGB-DDR verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet\n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sach-\n\nrüge in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Verfahrensrügen entsprechen nicht den Anforderungen des § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO und sind daher unzulässig.\n\nDie Verurteilung wegen versuchter Vergewaltigung in zwei schweren\n\nFällen gemäß § 121 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4; § 21 Abs. 1, Abs. 3 StGB-\n\nDDR hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat\n\neinen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch in beiden Fällen mit rechtsfehler-\n\nhafter Begründung verneint.\n\nNach den Feststellungen preßte die 15-jährige Geschädigte, nachdem\n\nsie sich auf Aufforderung des Angeklagten entkleidet hatte, in beiden Fällen\n\ndie Beine zusammen, um zu verhindern, daß der Angeklagte mit seinem Glied\n\nin ihre Scheide eindringen konnte. Als er einsah, daß es ihm trotz “druckvollen\n\nEinsatzes seiner Hände” nicht gelingen würde, ihre Beine auseinander zu\n\npressen, um mit ihr den Geschlechtsverkehr durchführen zu können, drückte er\n\nsie im Fall II. 1 gegen die Zimmerwand, im Fall II. 2 gegen sein Fahrzeug,\n\nschob sein Glied zwischen ihre Oberschenkel und vollzog dort geschlechtsver-\n\nkehrsähnliche Bewegungen, im Fall II. 2 bis zum Samenerguß.\n\nAuf der Grundlage dieser Feststellungen kann die Ablehnung eines\n\nstrafbefreienden Rücktritts vom Vergewaltigungsversuch keinen Bestand ha-\n\nben. Für die Abgrenzung des unbeendeten vom beendeten Versuch und damit\n\nfür die Voraussetzungen strafbefreienden Rücktritts ist maßgeblich, ob der\n\nTäter nach der letzten von ihm konkret vorgenommenen Ausführungshandlung\n\nden Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolgs für möglich hält (vgl. BGHSt 39,\n\n221, 227f.; 35, 90, 93). Auf einen - fest umrissenen oder nur in groben Zügen\n\ngefaßten - Tatplan kommt es dabei entgegen der früheren Rechtsprechung\n\nnicht an. Der freiwillige Verzicht auf eine ohne weitere Zäsur als noch möglich\n\nerkannte Tatbestandsverwirklichung, auch wenn sie über den ursprünglichen\n\nTatplan hinausgeht, reicht zum strafbefreienden Rücktritt vom unbeendeten -\n\ndann nicht etwa fehlgeschlagenen - Versuch aus (vgl. BGH NStZ-RR 1997,\n\n259 m.w.N.). Ein fehlgeschlagener Versuch liegt dann nicht vor, wenn der Täter\n\ndie Tat, wie er weiß, mit den bereits eingesetzten oder den zur Hand liegenden\n\neinsatzbereiten Mitteln ohne zeitliche Zäsur noch vollenden kann (BGHSt\n\n- GS - 39, 221, 228; BGH, Beschluß vom 19. Dezember 2000 - 4 StR 525/00).\n\nWeder hat das Landgericht festgestellt noch kann dem Gesamtzusam-\n\nmenhang der Urteilsgründe entnommen werden, daß der dem Mädchen kör-\n\nperlich überlegene Angeklagte aus objektiven oder subjektiven Gründen zur\n\nAnwendung stärkerer Gewalt außerstande gewesen wäre. Der Senat schließt\n\naus, daß solches noch festzustellen ist, so daß dem Angeklagten ein strafb e-\n\nfreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch der Vergewaltigung zuzubilligen\n\nist (vgl. BGH NStZ-RR 1997, 259). Für die Beurteilung der Rücktrittsfrage ist es\n\nunerheblich, daß der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung dann\n\ndurch andere erzwungene sexuelle Handlungen zu erlangen suchte (BGH\n\nNStZ 1997, 385).\n\nDa der Angeklagte die Geschädigte jedoch im Rahmen der Tatgesche-\n\nhen gewaltsam zur Duldung sexueller Handlungen veranlaßte, kommt jeweils\n\neine Verurteilung wegen einer vollendeten sexuellen Nötigung nach dem StGB\n\noder wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall nach § 122\n\nAbs. 3 Nr. 1 StGB-DDR in Betracht. Welches Recht als das mildere im Sinne\n\ndes § 2 Abs. 3 StGB i. V. m. Art. 315 EGStGB i. d. F. des Einigungsvertrages\n\nhier anzuwenden ist, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben. Der Senat kann\n\ndeshalb, obwohl die vom Landgericht insoweit zum inneren und äußeren Tat-\n\ngeschehen getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei sind und bestehen blei-\n\nben können, nicht selbst die erforderliche Schuldspruchänderung vornehmen.\n\nDie weiteren vom Landgericht in diesem Zusammenhang erörterten Tatbestän-\n\nde sind zwischenzeitlich verjährt.\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts hindert die von der Staats-\n\nanwaltschaft vorgenommene Verfahrensbeschränkung auf die “Sachverhalte\n\nder Anklage” gemäß § 154 StPO eine Verurteilung wegen sexueller Nötigung\n\nbzw. wegen Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall nicht. Die\n\nEinstellung des Verfahrens betrifft lediglich die Verfolgung anderer - nicht an-\n\ngeklagter - Taten. Die vom Angeklagten erzwungenen sexuellen Handlungen,\n\ndie von ihm eingesetzte Gewalt und ihre Begleitumstände werden aber schon\n\nim Anklagesatz dargestellt.\n\nDarüber hinaus halten die Erwägungen des Landgerichts, die zur An-\n\nwendung von DDR-Recht geführt haben, rechtlicher Überprüfung nicht stand.\n\nDa die Tatzeiten der in der ehemaligen DDR begangenen Delikte vor\n\ndem 3. Oktober 1990 liegen, ist gemäß § 2 Abs. 3 StGB i.V.m. Art. 315\n\nEGStGB i.d.F. des Einigungsvertrages in einem Gesamtvergleich zu prüfen, ob\n\nbei konkreter Betrachtungsweise die Vorschriften des Strafrechts der DDR oder\n\ndie Vorschriften des Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland die dem An-\n\ngeklagten günstigere Beurteilung zulassen (vgl. BGHSt 37, 320, 322).\n\nBei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung hat das Landgericht\n\nrechtsfehlerhaft nicht erörtert, ob die Annahme minder schwerer Fälle nach\n\ndem StGB in Betracht kommt. In diesem Fall wäre das StGB wegen des günsti-\n\ngeren Strafrahmens gegenüber dem StGB-DDR das mildere Recht. Wie die im\n\nRahmen der Strafzumessung im engeren Sinne aufgeführten Strafmilderungs-\n\ngründe – lange zurückliegende Tatzeiten, fehlende Vorstrafen, geringes Maß\n\nder Gewalt – zeigen, liegen minder schwere Fälle hier nicht so fern, daß auf\n\neine Erörterung dieser Frage unter konkreter Abwägung der für und gegen den\n\nAngeklagten sprechenden Umstände verzichtet werden konnte.\n\nDer neue Tatrichter wird deshalb auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei\n\ngetroffenen Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen im Rah-\n\nmen einer konkreten Betrachtungsweise der besonderen Umstände des Ein-\n\nzelfalls einen Gesamtvergleich des Strafrechts der DDR und des zum Tatzeit-\n\npunkt und jetzt geltenden Strafrechts der Bundesrepublik Deutschland durch-\n\nzuführen und zu prüfen haben, welche Strafvorschriften zu der für den Ange-\n\nklagten mildesten Verurteilung führen.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_520-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/4-str-520-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 315","ref_norm":"315","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_520-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_520-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/4-str-520-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_520-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:22.262706+00:00"}}