{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-29","aktenzeichen":"4 StR 519/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 519/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n29. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 2002\n\ngemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Nenad C. gegen\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2001 wird,\n\nsoweit es ihn betrifft,\n\n1. das Verfahren im Fall II 11 der Urteilsgründe (Nr. 12 der\n\nAnklage) eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die\n\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten der Staatskasse zur Last;\n\n2. das vorgenannte Urteil\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\ndes Betruges in zehn Fällen und des Vortäuschens ei-\n\nner Straftat in zwei Fällen schuldig ist,\n\nb) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Ko-\n\nsten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in elf Fällen und\n\nVortäuschens einer Straftat in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und zwei Monaten verurteilt und eine Maßregel nach §§ 69, 69 a\n\nStGB angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts.\n\nAuf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren\n\nnach § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II 11\n\nder Urteilsgründe (Nr. 12) der Anklage) verurteilt worden ist.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung zum Schuldspruch sowie zu den verhängten Einzelstrafen und\n\nzum Maßregelausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert.\n\nDie verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann indes nicht bestehen bleiben.\n\nEs ist bereits nicht mit letzter Sicherheit auszuschließen, daß trotz der Anzahl,\n\nder Höhe und der Summe der für die Gesamtstrafenbildung heranzuziehenden\n\nverbleibenden Einzelstrafen das Landgericht eine noch mildere Gesamtstrafe\n\nverhängt hätte, da durch die teilweise Verfahrenseinstellung die Einsatzstrafe\n\nvon zehn Monaten Freiheitsstrafe in Wegfall geraten ist.\n\nDer Gesamtstrafenausspruch hat jedoch auch deswegen keinen Be-\n\nstand, da in dem angefochtenen Urteil nicht geprüft wird, ob Gesamtstrafen mit\n\nden Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Essen-Borbeck vom\n\n14. Februar 1997 und des Amtsgerichts Dorsten vom 2. Juni 1998 und\n\n30. September 1998 zu bilden sind.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 16. Novem-\n\nber 2001 hierzu ausgeführt:\n\nfestgestellt, daß der Angeklagte am\n\"Die Kammer hat \n14. Februar 1997, am 2. Juni 1998 und am 30. September\n1998 jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden ist, wobei\nspäter aus den beiden zuletzt genannten Entscheidungen ei-\nne Gesamtgeldstrafe gebildet wurde (UA S. 5). Die Taten des\nAngeklagten \nim vorliegenden Verfahren datieren vom\n11. April 1995 bis zum 9. Januar 1998. Demnach besteht die\nMöglichkeit einer Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 StGB mit\nden Vorverurteilungen, wobei die Verurteilung \nvom\n14. Februar 1997 möglicherweise eine Zäsur bildet. Ob die\nVerurteilungen bereits vollstreckt sind, läßt sich dem Urteil\nnicht entnehmen. Die Verletzung des § 55 StGB führt nicht\nnur dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, wenn\nnach dem Inhalt der Urteilsgründe feststeht, daß der Tatrich-\nter den § 55 StGB zu Unrecht nicht angewandt hat. Das Revi-\nsionsgericht muß das angefochtene Urteil auch dann aufhe-\nben, wenn nach dessen Gründen nicht ausgeschlossen wer-\nden kann, daß es auf einer Verletzung des sachlichen Straf-\nrechts beruht. Die Aufhebung ist deshalb grundsätzlich auch\ndann geboten, wenn nach den Gründen des angefochtenen\nUrteils die Möglichkeit besteht, daß der Tatrichter den § 55\nStGB verletzt hat (vgl. BGHSt 12, 1, 9). Die in der Rechtspre-\nchung zugelassenen Ausnahmen zu dieser Regel (Erforder-\nlichkeit von Ermittlungen mit erheblichem Zeitaufwand, erfolg-\nversprechendes Wiedereinsetzungsgesuch gegen Versäu-\nmung der Rechtsmittelfrist bezüglich des früheren Urteils, Er-\nwartung einer weiteren Gesamtstrafenbildung mit einer ande-\n\nren Strafe, vgl. Stree in: Schönke/Schröder StGB 26. Aufl.\n§ 55 Rdn. 72 m.w.N.) liegen hier ersichtlich nicht vor\".\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nDie der Gesamtstrafenbildung zugrundeliegenden Feststellungen sind\n\nfehlerfrei getroffen worden und werden von der Aufhebung nicht erfaßt. Das\n\nneue Tatgericht wird ergänzende Feststellungen zu treffen haben.\n\nDie Gründe des angefochtenen Urteils geben Anlaß zu dem Hinweis,\n\ndaß es geboten ist, innerhalb eines Urteils die Ordnungsziffern für die einzel-\n\nnen Fälle jeweils bei Sachverhalt, Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung\n\nund Strafzumessung einheitlich zu verwenden. Insbesondere bei einer Vielzahl\n\nvon Taten und Mittätern mit unterschiedlicher Beteiligung leidet die Verständ-\n\nlichkeit der Urteilsgründe erheblich, wenn an verschiedenen Stellen einmal die\n\nOrdnungsziffern der Urteilsgründe und einmal die der Anklage genannt werden\n\noder Ordnungsziffern sogar fehlen. Derartige Urteilsgründe können unter Um-\n\nständen mangels revisionsrechtlicher Nachprüfbarkeit zur Urteilsaufhebung\n\nführen (vgl. BGH NStZ 1999, 205). Die Prüfung wird hier dadurch erschwert,\n\ndaß innerhalb der Aufstellung der für den Angeklagten zu verhängenden Stra-\n\nfen\n\nFallziffern der Anklage mit denen der Urteilsgründe vermengt worden sind. Le-\n\ndiglich eine Rekonstruktion aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe\n\nergibt, daß bei der Strafzumessung mit den Fällen 7, 8, 10, 11, 12, 15 und 21\n\ndie Fallziffern der Anklage gemeint sind, die den Fällen II 6, 7, 9, 10, 11, 13\n\nund 15 des Urteils entsprechen.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/4-str-519-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-29/4-str-519-01","retrieved":"2026-07-10 12:48:03.818121+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-29/4-str-519-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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