{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_509-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"4 StR 509/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 509/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n17. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Halle/S. vom 29. März 2001 wird ver-\n\nworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\n\ndadurch erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Be-\n\nwährung ausgesetzt hat. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit\n\nihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision, mit der sie die\n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das - vom Generalbundesanwalt vertrete-\n\nne - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Schwurgerichtskammer hat zum Tatgeschehen folgende Fest-\n\nstellungen getroffen:\n\nDer Haftraum 306 der Justizvollzugsanstalt Naumburg war mit fünf Ge-\n\nfangenen belegt, darunter dem Angeklagten und dem später getöteten Torsten\n\nL. Zwischen beiden, die schon längere Zeit in diesem Haftraum lebten, bestand\n\nein freundschaftliches Verhältnis. Nach Einschluß am Tattag gegen 19.30 Uhr\n\nspendierte Torsten L. von seinen im Haftraum verwahrten Alkoholika. Er selbst\n\ntrank am meisten; im Verlauf des Abends machte er auf die Mithäftlinge\n\nschließlich einen betrunkenen Eindruck (seine Blutalkoholkonzentration zum\n\nspäteren Todeszeitpunkt betrug 2,55 ‰). Der Angeklagte trank wesentlich we-\n\nniger (das Landgericht geht zu seinen Gunsten von einer max. Tatzeit-BAK von\n\n1,4 ‰ aus). Gegen Mitternacht \"randalierte\" Torsten L. lautstark im sog.\n\n\"Naßteil\" des Haftraums. Die Mithäftlinge befürchteten deshalb, daß das\n\nWachpersonal aufmerksam werden und den verbotenen Alkoholkonsum im\n\nHaftraum bemerken würden. Gegenüber Versuchen des Mithäftlings Sch. und\n\ndes Angeklagten, Torsten L. zu bewegen, sich in sein Bett zu legen, zeigte sich\n\ndieser uneinsichtig. Der Angeklagte versuchte deshalb, Torsten L. aus dem\n\n\"Naßteil\" heraus in den Schlafraum zu ziehen. Als sich Torsten L. dem wider-\n\nsetzte und sich am Türrahmen zwischen Naßteil und Aufenthaltsraum festhielt,\n\nstieß der Angeklagte ihn \"- aus Verärgerung über das von ihm gezeigte unein-\n\nsichtige und auffällige Verhalten - mit beiden Händen zurück in das Naßteil\".\n\nNoch bevor der Angeklagte sein eigenes Bett erreicht hatte, war \"aus dem\n\nNaßteil ein lautes Klirren und Krachen zu hören\". Torsten L. war in dem\n\n\"Naßteil\" gestürzt. Das - sachverständig beratene - Landgericht hat zu Gunsten\n\ndes Angeklagten nicht ausschließen können, daß sich Torsten L. die noch in\n\nder Tatnacht zum Tode führenden Verletzungen \"durch den Sturz in das an der\n\nWand befestigte Urinal, das hierbei ... zerbrach, und einem anschließenden\n\nnochmaligen Hineinfallen in dessen scharfkantige Porzellanscherben beim\n\nVersuch, wieder aufzustehen, zuzog\".\n\n2. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt - auf der Grund-\n\nlage des für den Senat infolge der wirksam auf den Strafausspruch be-\n\nschränkten Revision bindenden Schuldspruchs - zum Strafausspruch keinen\n\nRechtsfehler zu Gunsten – oder, was gemäß § 301 StPO ebenfalls zu beach-\n\nten ist, zum Nachteil – des Angeklagten auf.\n\nDie Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Ein Eingriff\n\ndes Revisionsgerichts ist nur möglich, wenn die Strafzumessungserwägungen\n\nin sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Straf-\n\nzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder nach\n\nunten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen\n\nist eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (st. Rspr.;\n\nBGHSt 34, 345, 349).\n\nHieran gemessen, hält die Verhängung der Freiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren der rechtlichen Nachprüfung stand. Mit ihrer Wertung, die Strafe sei \"keine\n\nausreichende Sühne für die Tat\" und werde \"der Persönlichkeit des Angeklag-\n\nten und dem Unrechtsgehalt der Tat nicht gerecht\", unternimmt die Beschwer-\n\ndeführerin lediglich den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die dem\n\nTatrichter vorbehaltene Gewichtung der Strafzumessungsgründe durch eine\n\neigene zu ersetzen. Daß der Angeklagte ein mehrfach \"vorbestrafter Gewalt-\n\ntäter\" ist, hat das Landgericht ausdrücklich zu seinen Lasten berücksichtigt.\n\nDer Senat vermag auch keinen durchgreifenden Rechtsfehler darin zu erblik-\n\nken, daß das Landgericht demgegenüber zu seinen Gunsten gewertet hat,\n\n\"daß ihn ein relativ geringes Maß an Sorgfaltspflichtverletzung trifft und seine\n\nRisikobereitschaft durch den zuvor genossenen Alkohol erhöht war\". Diese\n\nWertung ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht des-\n\nhalb \"kontraproduktiv\", weil der Alkoholkonsum - was das Landgericht nicht\n\nverkannt hat (vgl. UA 10 oben) - für die Gefangenen in der JVA verboten war.\n\nDies konnte zwar das schuldmindernde Gewicht der alkoholischen Enthem-\n\nmung vermindern. Es nahm ihr deshalb aber nicht jede Bedeutung, zumal das\n\nTatgeschehen seine Ursache nicht in erster Linie in der Alkoholisierung des\n\nAngeklagten, sondern in dem alkoholbedingten Verhalten des Geschädigten\n\nhatte. Schließlich ist die Bemessung der Freiheitsstrafe auch nicht etwa des-\n\nhalb rechtsfehlerhaft, weil das Landgericht damit noch zu einer nach § 56\n\nAbs. 2 StGB aussetzungsfähigen Strafe gelangt ist. Rechtsfehlerhaft wäre dies\n\nlediglich, wenn der Tatrichter die erkannte Strafe nur deshalb ausgesprochen\n\nhätte, damit deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte\n\n(BGHSt 29, 319, 321; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29; Senatsur-\n\nteil vom 13. Dezember 2001 - 4 StR 363/01). Dafür, daß das Landgericht in\n\ndiesem Sinne Gesichtspunkte der Findung einer schuldangemessenen Strafe\n\nmit solchen der Aussetzung der Strafvollstreckung vermengt hätte, bietet das\n\nangefochtene Urteil jedoch keinen Anhalt.\n\n3. Der Revision muß der Erfolg auch versagt bleiben, soweit sie sich ge-\n\ngen die Aussetzung der Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafe zur Be-\n\nwährung wendet. So wie die Strafzumessung, ist auch diese Entscheidung\n\ngrundsätzlich Sache des Tatrichters (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdi-\n\ngung, unzureichende 5). Gelangt er aufgrund der Besonderheiten des Falles\n\nzu der Überzeugung, daß die Strafaussetzung trotz des erheblichen Unrechts-\n\nund Schuldgehalts der Tat nicht als unangebracht erscheint und auch nicht den\n\nallgemeinen vom Strafrecht geschützten Interessen zuwiderläuft (vgl. BGHSt\n\n29, 370 f.), so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich auch dann hinzu-\n\nnehmen, wenn eine gegenteilige Würdigung möglich gewesen wäre (BGHR\n\nStGB § 56 Abs. 3 Verteidigung 14). So verhält es sich hier.\n\nDas Landgericht ist ungeachtet der erheblichen strafrechtlichen Vorbe-\n\nlastung des Angeklagten zu der Überzeugung gelangt, der Angeklagte habe\n\nsich \"unter dem Eindruck des Todes des Geschädigten, zu dem er ein freund-\n\nschaftliches Verhältnis pflegte, von seine(m) alten, auch im Strafvollzug delin-\n\nquenten Verhalten abgewandt\" (vgl. dazu BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialpro-\n\ngnose 11, Stabilisierung durch Haft). Die Erwägungen, mit denen das Landge-\n\nricht dem Angeklagten eine positive Sozialprognose gestellt hat, sind rechtlich\n\nnicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin, die dem mit dem Hinweis auf\n\neine “wundersame Wandlung des Angeklagten vom Saulus zum Paulus” ent-\n\ngegentritt, zeigt keine tatsächlichen Umstände auf, die die tatrichterliche Wür-\n\ndigung in Frage stellen. Soweit die Revision zudem meint, das Landgericht\n\nhätte einen Sachverständigen hinzuziehen müssen, fehlt es schon an einer\n\nentsprechenden Verfahrensrüge.\n\nNach dem eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab hat\n\nauch die Annahme besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB\n\ndurch das Schwurgericht Bestand. Das Landgericht hat nicht, wie die Be-\n\nschwerdeführerin meint, das Vorliegen besonderer Umstände “lediglich katego-\n\nrisch” festgestellt, sondern alle wesentlichen die Tat und die Täterpersönlich-\n\nkeit betreffenden Umstände in seine Erwägungen mit einbezogen. Daß es sich\n\num eine Tat im Strafvollzug zum Nachteil eines Mitgefangenen handelt, hat das\n\nLandgericht nicht verkannt. Wenn es ungeachtet der strafrechtlichen Vorbela-\n\nstung des Angeklagten und der Tatschwere die Strafaussetzung gleichwohl als\n\n“nicht unangemessen, sondern vertretbar” angesehen und den “ausgeführten\n\nstrafmildernden Gesichtspunkten bei der Entscheidung über die Aussetzung\n\nder Vollstreckung” besonderes Gewicht beigemessen hat, so hält sich dies im\n\nRahmen des dem Tatrichter zustehenden Beurteilungsspielraums, zumal die\n\nEntscheidung nicht auf Ausnahmefälle beschränkt ist (vgl. BGHSt 29, 370 f.;\n\nBGHR StGB § 56 Abs. 2 Umstände, besondere 6, 11).\n\nSchließlich hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56\n\nAbs. 3 StGB rechtsfehlerfrei verneint. Die Begründung, es “l(ä)gen keine Um-\n\nstände vor, die den Vollzug der Freiheitsstrafe gemäß § 56 Abs. 3 StGB zur\n\nVerteidigung der Rechtsordnung gebieten”, ist zwar denkbar knapp. Die Be-\n\nsonderheiten des Falles, insbesondere der Umstand, daß es sich um eine\n\nFahrlässigkeitstat handelt, durch die jemand zu Tode gekommen ist, zu dem\n\nder Angeklagte ein freundschaftliches Verhältnis pflegte, lassen die Entschei-\n\ndung aber als tragfähig erscheinen; sie legen auch nicht nahe, daß die Straf-\n\naussetzung bei der von allen maßgebenden Umständen zutreffend unterrich-\n\nteten Bevölkerung auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen in die Unver-\n\nbrüchlichkeit des Rechts erschüttern kann (vgl. BGHSt 24, 64, 69; BGHR StGB\n\n§ 56 Abs. 3 Verteidigung 14).\n\nDanach hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_509-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/4-str-509-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_509-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_509-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/4-str-509-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_509-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:48:51.871929+00:00"}}