{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_506-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"4 StR 506/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 506/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum vom 27. Juni 2001 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren\n\nRaub zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Revision des An-\n\ngeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat\n\nmit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\nDie Revision beanstandet zu Recht die Verletzung des § 250 Satz 2\n\nStPO.\n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:\n\nDer Angeklagte hatte in der Hauptverhandlung – ebenso wie schon im\n\nErmittlungsverfahren - Angaben zur Sache verweigert. Am zweiten Verhand-\n\nlungstag wurde daraufhin “im Wege des Urkundsbeweises” der Schriftsatz sei-\n\nnes Verteidigers vom 4. Februar 2000 verlesen. In diesem Schriftsatz hatte der\n\nVerteidiger im Ermittlungsverfahren unter anderem für den Angeklagten Anga-\n\nben zum Tatgeschehen gemacht, die das Landgericht in dem angefochtenen\n\nUrteil seiner Beweiswürdigung zu Grunde gelegt hat.\n\n2. Diese Verfahrensweise verstößt gegen § 250 Satz 2 StPO. Zwar kön-\n\nnen schriftliche Erklärungen, die der Angeklagte im anhängigen Verfahren zu\n\nder gegen ihn erhobenen Beschuldigung abgibt, verlesen werden, auch wenn\n\ner später Angaben verweigert. Dies gilt jedoch nur für schriftliche Erklärungen,\n\ndie der Angeklagte selbst abgegeben hat (vgl. BGHSt 39, 305, 306). Hat er\n\nsich gegenüber einer anderen Person geäußert und hat diese die Äußerung\n\nschriftlich festgehalten, so handelt es sich bei deren Wiedergabe um eine Er-\n\nklärung dieser Person; diese ist daher über ihre Wahrnehmungen bei der Un-\n\nterredung mit dem Angeklagten zu vernehmen (§ 250 Satz 1 StPO). Diese\n\nGrundsätze gelten auch dann, wenn die niederschreibende Person der Vertei-\n\ndiger ist (BGH aaO). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sich des Vertei-\n\ndigers nur “als Schreibhilfe” bedient hat (vgl. hierzu BGHSt 39, 305, 307), be-\n\nstehen nicht. Ebensowenig kann festgestellt werden, daß durch eine Erklärung\n\ndes Angeklagten oder des Verteidigers klargestellt worden ist, daß der Ange-\n\nklagte die in dem Schriftsatz vom 4. Februar 2000 enthaltenen Äußerungen\n\nzum Tatgeschehen als eigene Einlassung verstanden wissen wollte (vgl. BGH\n\nNStZ 1990, 447). Der Umstand, daß - wie das Landgericht ausführt - weder der\n\nAngeklagte noch der Verteidiger Einwendungen gegen die Sachverhaltsdar-\n\nstellung in dem verlesenen Schriftsatz erhoben haben, genügt hierfür nicht.\n\n3. Das Landgericht hat den Schuldspruch maßgeblich auf die Sachdar-\n\nstellung des Verteidigers in dem verlesenen Schriftsatz gestützt; es hat diesen\n\nGesichtspunkt seiner Beweiswürdigung vorangestellt. Der Senat kann daher\n\ntrotz der im übrigen rechtsfehlerfrei aufgezeigten, für eine Beteiligung des An-\n\ngeklagten an dem Raubüberfall sprechenden gewichtigen Beweisanzeichen,\n\nnicht mit Sicherheit ausschließen, daß das Urteil auf dem Verfahrensfehler b e-\n\nruht.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_506-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/4-str-506-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_506-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_506-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/4-str-506-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_506-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:51.955587+00:00"}}