{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_499-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-15","aktenzeichen":"4 StR 499/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1 Mitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Banden- abrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als Gehilfentätigkeit darstellen (im Anschluß an BGHSt – GS – 46, 321).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 499/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n15. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Januar 2002\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2001 wird verwor-\n\nfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen vielfachen schweren\n\nBandendiebstahls unter Einbeziehung einer durch ein früheres Urteil wegen\n\nRaubes rechtskräftig verhängten Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen\n\nRechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuld- und zum Rechtsfolgenausspruch keinen den Angeklagten bela-\n\nstenden Rechtsfehler ergeben. Näherer Erörterung bedarf lediglich die Verur-\n\nteilung des Angeklagten wegen Diebstahls \"als Mitglied einer Bande\" nach\n\n§ 244 a Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB.\n\nZu dem den Bandendelikten zugrundeliegenden Tatplan hat das Land-\n\ngericht folgende Feststellungen getroffen:\n\n\"Der Angeklagte T. plante ..., nach Deutschland zu fahren,\n..., dort Fahrzeuge für den 'Eigengebrauch' zu entwenden, in\nWohnungen einzubrechen, die Beute im wesentlichen nach\nRumänien zu schicken und sie dort gewinnbringend zu ver-\nkaufen. Er wollte jedoch die geplanten Diebestouren nicht al-\nlein unternehmen. Er vereinbarte deshalb in Alba lulia mit\ndem gesondert verfolgten Romeo A. ..., daß (dieser) mit\nnach Deutschland fährt und mit ihm gemeinsam Einbrüche\nund Autodiebstähle begeht, wobei A. , dem er ein festes\nEntgelt in Höhe von 1.500,-DM im Monat versprach, vor allem\ndie Aufgabe zukommen sollte, 'Schmiere' zu stehen.\n\nMit der Angeklagten B. vereinbarte der Angeklagte T. , daß\ndiese mit Hilfe ihrer Deutschkenntnisse und ihres legalen\nAufenthaltsstatus in Deutschland die Unterkunft für T. und\nA. besorgen, lohnende Einbruchsgegenden ausfindig\nmachen und die beiden Männer erforderlichenfalls per Mobil-\ntelefon zu den Tatobjekten und zurück leiten sollte. Außerdem\nsollte sie helfen, die jeweilige Tatbeute im Hotelzimmer zu\nsortieren, zu verpacken und - unter Angabe ihres Namens\nund ihrer Anschrift als Absender - nach Rumänien ... zu ver-\nsenden.\n\n... Der Angeklagte T. , die Angeklagte B. und A. ...\nwaren sich einig darüber, daß vom Erlös der Diebesbeute\nvorab die Kosten für die Unterkunft in den Hotels, für den Le-\nbensunterhalt, für Kleidung und ähnliches in Deutschland be-\nstritten werden sollte\".\n\nIn Ausführung dieses Plans kam es zu zahlreichen Diebstahlstaten, an\n\nderen unmittelbarer Tatausführung jeweils nur der Beschwerdeführer und der\n\ngesondert verfolgte A. \"als Mittäter ..., § 25 Abs. 2 StGB, des schweren\n\nBandendiebstahls\" beteiligt waren. Die frühere Mitangeklagte B. , die keine\n\nRevision eingelegt hat, hat das Landgericht in den sie betreffenden Fällen je-\n\nweils lediglich wegen Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl verurteilt.\n\n2. Das Landgericht nimmt zu Recht das Vorliegen einer Bande im Sinne\n\ndes § 244 a Abs. 1 i.V.m. § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB an. Hierfür ist nach der Ent-\n\nscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom\n\n22. März 2001 - GSSt 1/00 - (NJW 2001, 2266, zum Abdruck in BGHSt 46, 321\n\nbestimmt, m.krit.Bspr. Erb NStZ 2001, 561) der Zusammenschluß von minde-\n\nstens drei Personen erforderlich, die sich mit dem Willen verbunden haben,\n\nkünftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im einzelnen noch unge-\n\nwisse Straftaten der im Gesetz genannten Art zu begehen.\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Soweit nach den vom Landge-\n\nricht bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann,\n\ndaß sich aufgrund der Bandenabrede der Beitrag der Mitangeklagten B. in-\n\nnerhalb der kriminellen Betätigung der Gruppe von vornherein nur auf eine\n\nGehilfentätigkeit beschränken sollte, steht dies der Annahme einer “Dreierban-\n\nde” nicht entgegen. Auch dann, wenn die Mitangeklagte B. lediglich eine Ge-\n\nhilfenfunktion ausüben sollte, wäre sie in den auf Dauer angelegten delikti-\n\nschen Zusammenschluß als deren Mitglied eingebunden gewesen.\n\n3. In der Rechtsprechung ist bislang die Frage, ob Bandenmitglied auch\n\nderjenige sein kann, der im Rahmen des Zusammenschlusses nur Gehilfen-\n\nfunktion ausüben soll, nicht entschieden; auch der Große Senat für Strafsa-\n\nchen des Bundesgerichtshofs (aaO) hat sich hierzu nicht geäußert. Die Frage\n\nist in dem hier entschiedenen Sinn zu beantworten.\n\na) Ob jemand Mitglied einer Bande ist, bestimmt sich allein nach der de-\n\nliktischen Vereinbarung, der sogenannten Bandenabrede. Die Begründung der\n\nMitgliedschaft folgt nicht aus der Bandentat, sondern geht dieser regelmäßig\n\nvoraus. Beides – Mitgliedschaft in der Bande einerseits und bandenmäßige\n\nBegehung andererseits – ist auch begrifflich voneinander zu trennen. Dies fin-\n\ndet seinen Niederschlag darin, daß die Rechtsprechung das Tatbestands-\n\nmerkmal “als Mitglied einer Bande” – im Unterschied zum tatbezogenen Mitwir-\n\nkungserfordernis – als ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des\n\n§ 28 Abs. 2 StGB betrachtet (BGHSt – GS – 12, 220, 226; BGH – Anfragebe-\n\nschluß des 3. Strafsenats – NStZ 2000, 255, 257, m.zust.Anm. Hohmann;\n\nebenso BTDrucks. IV/650 – E 1962 – S. 407; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. § 244\n\nRdn. 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 28 Rdn. 9; zw. Lackner/Kühl StGB\n\n24. Aufl. § 244 Rdn. 7).\n\nDie Bandenabrede begründet die erhöhte abstrakte Gefährlichkeit der\n\nBande, denn sie stellt die enge Bindung sicher, die die Mitglieder für die Zu-\n\nkunft und für eine gewisse Dauer eingehen und die einen ständigen Anreiz zur\n\nFortsetzung der kriminellen Tätigkeit bildet (BGH - GSSt - aaO Beschlußab-\n\ndruck <BA> S. 19 unter Hinweis auf BGHSt 23, 239, 240). Diese der Bande\n\ninnewohnende erhöhte “Ausführungsgefahr” (BGH – Vorlagebeschluß des 4.\n\nStrafsenats – NStZ 2001, 35, 36 m.krit.Anm. Engländer JR 2001, 78 f. u. Bspr.\n\nSya NJW 2001, 343 f.) besteht unabhängig davon, ob dem einzelnen Mitglied\n\nbei der Verwirklichung des durch die Bandenabrede bestimmten deliktischen\n\nZwecks eine “täterschaftliche” Beteiligung zufällt. Denn sofern die in Aussicht\n\ngenommenen Tatbeiträge des Einzelnen nicht gänzlich untergeordneter Natur\n\nsind, ist auch die Zusage künftiger dauerhafter Gehilfentätigkeit – nicht anders\n\nals die Zusage täterschaftlicher Tatbeiträge – in erheblicher Weise geeignet,\n\ndie erhöhte Gefährlichkeit des Zusammenschlusses von Straftätern hervorzu-\n\nrufen.\n\nEin begründeter Einwand gegen die hier vertretene Auffassung läßt sich\n\nauch nicht aus den Voraussetzungen der Strafbarkeit der Verabredung zu ei-\n\nnem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB (zu diesem Gesichtspunkt im Zusam-\n\nmenhang mit der Bande Schild GA 1982, 55, 78 f; ebenso schon zum früheren\n\nRecht Goltdammer Materialien zum Strafgesetzbuch für die Preußischen\n\nStaaten, 1851, Teil I S. 332 f, Teil II S. 486, zitiert in RGSt 66, 236, 241) her-\n\nleiten. Zwar ist nach in Rechtsprechung und Literatur herrschender Ansicht die\n\nAnwendung des § 30 Abs. 2 StGB davon abhängig, daß der in Aussicht ge-\n\nnommene Tatbeitrag täterschaftliche Qualität erreichen soll (BGH NStZ 1993,\n\n137 f.; BGH, Urteil vom 31. Oktober 2001 – 2 StR 315/01; Lackner/Kühl aaO\n\n§ 30 Rdn. 6). Doch findet diese Einschränkung ihre Rechtfertigung schon darin,\n\ndaß § 30 Abs. 2 StGB die Verabredung zu einem bestimmten geplanten Ver-\n\nbrechen als solche unter Strafe stellt, weil diese Beteiligung im Vorbereitungs-\n\nstadium ein konkretes geschütztes Rechtsgut in Gefahr bringt. Demgegenüber\n\nist die auf die Begehung von im einzelnen noch unbestimmten Straftaten aus-\n\ngerichteten Bandenabrede als solche nicht strafbewehrt. Eine dem § 30 Abs. 2\n\nStGB vergleichbare restriktive Auslegung des Begriffs der Mitgliedschaft in der\n\nBande ist von daher nicht veranlaßt.\n\nb) Soweit in der bisherigen Rechtsprechung der Gegensatz zwischen\n\n(bloßer) Mittäterschaft und bandenmäßiger Begehung herausgestellt wird (vgl.\n\nBGH – GSSt – aaO BA S. 8, 12), ist dies nicht dahin zu verstehen, daß als\n\nBandenmitglied nur derjenige anzusehen ist, der innerhalb der Gruppe eine\n\nbezogen auf die \n\nin Aussicht genommenen Straftaten mindestens\n\n(mit-)täterschaftliche Stellung haben soll; vielmehr soll damit allein das für die\n\nBande kennzeichnende Element der auf eine gewisse Dauer angelegten Ver-\n\nbindung mehrerer Personen zu künftiger gemeinsamer Begehung von im ein-\n\nzelnen noch unbestimmten Straftaten betont werden, was sie von der Mittäter-\n\nschaft unterscheidet (vgl. BGH - GSSt - aaO BA S. 12). Die Mitgliedschaft in\n\neiner Bande ist – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu a) ergibt –\n\nkeine intensivere Form der Mittäterschaft; sie ist ihr gegenüber vielmehr ein\n\naliud.\n\nc) Die Beteiligungsformen der §§ 25 ff. StGB bieten insgesamt keine ge-\n\neigneten Maßstäbe für den Bandenbegriff. Im Einklang mit der hier zur Ban-\n\ndenabrede vertretenen Auffassung hat der Große Senat für Strafsachen für die\n\n– wie dargelegt – von der “Verbrechensverabredung” (BGH – GSSt – aaO BA\n\nS. 17) zu trennende bandenmäßige Begehung entschieden, daß die besondere\n\nGefährlichkeit des Bandendiebstahls und damit der Grund für seine höhere\n\nStrafwürdigkeit von der Form der Beteiligung der an der jeweiligen Bandentat\n\nMitwirkenden unabhängig ist. Das Mitwirkungserfordernis in den Straftatbe-\n\nständen, die – wie Bandendiebstahl in den §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244a Abs. 1\n\nStGB – die Begehung der Bandentat “unter Mitwirkung eines anderen Ban-\n\ndenmitglieds” voraussetzen, ist danach schon immer dann erfüllt, \"wenn ein\n\nBandenmitglied mit einem anderen Bandenmitglied in irgendeiner Weise, etwa\n\nals Gehilfe, zusammenwirkt\" (BGH – GSSt – aaO BA S. 21; im selben Sinne\n\nschon BTDrucks. IV/650 – E 1962 – aaO; ebenso Ruß in LK aaO).\n\nFindet das spezifische Gefährlichkeitspotential der Bande aber auch in\n\neinem solchen Zusammenwirken von Täter und Gehilfen seinen Niederschlag,\n\nso spricht nichts dafür, an die Mitgliedschaft selbst in bezug auf die bei den\n\nBandentaten in Aussicht genommene Beteiligungsform erhöhte Anforderungen\n\nzu stellen und diejenigen Personen von der Qualifizierung “als Mitglied” auszu-\n\nnehmen, die zwar auf Dauer in die deliktische Gruppierung eingebunden sind,\n\nderen Beitrag sich aber in wertender Betrachtung nur als Gehilfentätigkeit dar-\n\nstellt (a.A. Schmitz NStZ 2000, 477, 478). Die Annahme einer Bande ist gerade\n\nnicht davon abhängig, daß deren Mitglieder gleichrangig in die Bandenstruktur\n\neingegliedert sind. Vielmehr zeichnet sich die Bande typischerweise durch eine\n\nhierarchische Struktur aus, in der ganz im Sinne der Arbeitsteilung neben dem\n\ndas Geschehen beherrschenden \"Bandenchef\" andere Mitglieder ihre jeweili-\n\ngen Tatbeiträge erbringen, die deshalb aber in gleicher Weise zum Zusam-\n\nmenhalt der Bande und zur Verwirklichung des Bandenzwecks beitragen.\n\n4. Die Einbeziehung von in die Bande organisatorisch und auf Dauer\n\neingebundenen Gehilfen als deren Mitglieder trägt zugleich dem Anliegen des\n\nGroßen Senats für Strafsachen Rechnung, die praktische Rechtsanwendung\n\nfür die Tatgerichte zu erleichtern. Der Große Senat hat die Erhöhung der Min-\n\ndestmitgliederzahl von früher zwei auf drei Personen als einfaches und erfolg-\n\nversprechendes Mittel vorgenommen, \"um die Abgrenzung der wiederholten\n\ngemeinschaftlichen Tatbegehung durch Personen, die nur Mittäter sind, von\n\nderjenigen der bandenmäßigen Begehung zu vereinfachen\" (BGH - GSSt -\n\naaO BA S. 11). Die nach der früheren Rechtsprechung für die Bandendelikte\n\nkonstitutiven Merkmale eines “gefestigten Bandenwillens” und eines “Tätigwer-\n\ndens im übergeordneten Bandeninteresse” hat er als inhaltlich zu unbestimmt\n\nund nur unpräzise faßbar (dazu der Anfragebeschluß des 4. Strafsenats des\n\nBGH NStZ 2000, 474, 475 f. m.Anm. Schmitz = JZ 2000, 628, 629 m.Anm.\n\nEngländer) aufgegeben. Wäre die Mitgliedschaft in der Bande von einer “mit-\n\ntäterschaftlichen” Einbindung abhängig, würde dies die angestrebte Rechts-\n\nklarheit erneut gefährden. Ob die Einbindung in die Bande ein Näheverhältnis\n\nzu den in Aussicht genommenen eigentlichen Tathandlungen hat, das die Qua-\n\nlifizierung als “täterschaftlich” rechtfertigt, wird sich schon deshalb nur schwer\n\nbeurteilen lassen, weil oftmals im Zeitpunkt der deliktischen Vereinbarung noch\n\ngar nicht feststeht, welcher Art die später bei den konkreten Taten im einzelnen\n\nzu erbringenden arbeitsteiligen Tatbeiträge sein werden. Zudem muß die Ban-\n\ndenabrede nicht ausdrücklich getroffen werden; vielmehr genügt jede Form\n\nauch stillschweigender Vereinbarung (BGH – Vorlagebeschluß des 4. Strafse-\n\nnats – NStZ 2001 aaO S. 37; Lackner/Kühl aaO § 244 Rdn. 6; Eser in Schön-\n\nke/Schröder StGB 26. Aufl. § 244 Rdn. 23 jeweils m.w.N.). Häufig wird deshalb\n\ndie Feststellung einer entsprechenden Bandenabrede überhaupt nur aus dem\n\nkonkret feststellbaren wiederholten deliktischen Zusammenwirken mehrerer\n\nPersonen herzuleiten sein. Unter diesen Umständen könnte die eine “mittäter-\n\nschaftliche” Mitgliedschaft begründende Bandenabrede nur schwerlich nach-\n\ngewiesen werden, wenn die objektiven Tatbeiträge einzelner als Mitglieder der\n\nGruppierung in Betracht kommender Personen bei den Ausführungshandlun-\n\ngen – zumal in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes (vgl. BGHSt 32, 48,\n\n56 f.) – jeweils nur als Gehilfentätigkeit zu werten wären. Es liegt auf der Hand,\n\ndaß hierdurch die Beteiligung derjenigen innerhalb der kriminellen Gruppe, die\n\nbei der eigentlichen Tatausführung im Hintergrund bleiben (sollen), in ihrem\n\nUnrechtsgehalt nur unzureichend erfaßt würde.\n\n5. Danach hat das Landgericht die frühere Mitangeklagte B. im Ergeb-\n\nnis zu Recht als Bandenmitglied angesehen und hat es deshalb den Be-\n\nschwerdeführer in den betreffenden Fällen jeweils zutreffend des schweren\n\nBandendiebstahls für schuldig befunden. Nach den zur Bandenabrede getrof-\n\nfenen Feststellungen ist nicht zweifelhaft, daß der früheren Mitangeklagten B. \n\nfür die Verwirklichung des Bandenzwecks wesentliche Aufgaben zufielen und\n\nsie in die aus dem Angeklagten, A. und ihr bestehende “Dreier-Bande”\n\ndauerhaft eingebunden war. Weiter gehender Feststellungen dahingehend, ob\n\nder von ihr zu erbringende Tatbeitrag innerhalb der Bandenabrede die Annah-\n\nme “täterschaftlicher” Beteiligung trägt, bedurfte es danach nicht. Somit hat es\n\nbei dem angefochtenen Urteil sein Bewenden.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible\n\nBGHSt: ja\nBGHR: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB §§ 244 Abs. 1 Nr. 2, 244 a Abs. 1\n\nMitglied einer Bande kann auch derjenige sein, dem nach der Banden-\n\nabrede nur Aufgaben zufallen, die sich bei wertender Betrachtung als\n\nGehilfentätigkeit darstellen (im Anschluß an BGHSt – GS – 46, 321).\n\nBGH, Beschluß vom 15. Januar 2002 – 4 StR 499/01 – LG Karlsruhe","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_499-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/4-str-499-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_499-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_499-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-15/4-str-499-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_499-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:47:23.420146+00:00"}}