{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_498-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-12-12","aktenzeichen":"4 StR 498/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 498/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 4. Juli 2001 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen\n\nzum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer\n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die gegen die-\n\nses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge im wesentlichen Er-\n\nfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts befand sich der Angeklagte\n\nseit dem Jahre 1994 mehrmals – vor der hier abgeurteilten, am 22./23. Dezem-\n\nber 2000 begangenen Tat zuletzt vom 12. Juli bis 8. September 1999 – wegen\n\n”psychischer Störungen” (UA 4) in stationärer psychiatrischer Behandlung.\n\nNach der Tat wurde er gemäß § 126a StPO einstweilen untergebracht. Zwei\n\nErmittlungsverfahren gegen ihn wurden – 1996 und 1999 – wegen Schuldunfä-\n\nhigkeit eingestellt.\n\nDie Strafkammer geht davon aus, daß der Angeklagte – ”trotz seiner\n\nproblematischen Persönlichkeit” – bei Begehung der Tat nicht unfähig war, das\n\nUnrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln (UA 11). Zur\n\nBegründung wird lediglich mitgeteilt, diese Feststellung beruhe ”auf dem nach-\n\nvollziehbaren und überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H. ” (UA\n\n18).\n\nDas genügt unter den hier gegebenen Umständen nicht, die Schuldun-\n\nfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit rechtsfehlerfrei auszuschließen; vielmehr\n\nhätten die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachver-\n\nständigen im Urteil so wiedergegeben werden müssen, wie dies zum Verständ-\n\nnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit erforderlich ist\n\n(vgl. BGHSt 7, 238, 240; 34, 29, 31; BGH NStZ-RR 1996, 258; Engelhardt in\n\nKK 4. Aufl. § 261 Rdn. 32 m.w.N.). Nur dann kann vom Revisionsgericht geprüft\n\nwerden, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage\n\nberuht und ob die Schlußfolgerungen nach den Gesetzen der Logik, den Erfah-\n\nrungssätzen des täglichen Lebens und den Erkenntnissen der Wissenschaft\n\nmöglich sind (BGH, Beschluß vom 4. Februar 1997 – 4 StR 629/96).\n\nDas Urteil muß daher aufgehoben werden; die Feststellungen zum äu-\n\nßeren Tatgeschehen können jedoch bestehen bleiben, da sie von dem aufge-\n\nzeigten Rechtsfehler nicht berührt werden.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/4-str-498-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 126a","ref_norm":"126a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-12/4-str-498-01","retrieved":"2026-07-10 12:41:26.100365+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-12-12/4-str-498-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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