{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_497-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-12-18","aktenzeichen":"4 StR 497/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 497/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember\n\n2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Detmold vom 20. Juli 2001, soweit der An-\n\ngeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -\n\nwegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Freiheitsstrafe von\n\nvier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung\n\nformellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge Erfolg; eines Ein-\n\ngehens auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.\n\n1. Die Beweiswürdigung hinsichtlich der Vergewaltigung begegnet\n\ndurchgreifenden Bedenken.\n\nDas Landgericht stützt die Verurteilung des die Tat bestreitenden Ange-\n\nklagten ausschließlich auf die als glaubhaft gewerteten Angaben der Geschä-\n\ndigten Stefanie Sch. : Diese habe die Übergriffe so plastisch und bestimmt\n\ngeschildert, daß \"auch unter ganz kritischer Betrachtung des übrigen Aussage-\n\nverhaltens\" keine Zweifel an ihrer Darstellung bestünden. Es legt auch nach-\n\nvollziehbar dar, warum die Bekundungen der Geschädigten durch diejenigen\n\ndes mit dem Angeklagten eng befreundeten Zeugen B. nicht erschüttert\n\nwerden. Dabei läßt das Urteil jedoch Darlegungen dazu vermissen, warum das\n\nLandgericht den Bekundungen der Geschädigten hinsichtlich eines weiteren\n\nTatvorwurfs nicht gefolgt ist. Dem Angeklagten war durch die zugelassene An-\n\nklage eine weitere Vergewaltigung der Geschädigten zur Last gelegt worden.\n\nInsoweit ist er aus tatsächlichen Gründen freigesprochen worden, da die Be-\n\nweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewißheit er-\n\ngeben habe, daß er gegen den Willen Stefanie Sch. s den Beischlaf mit ihr\n\nvollzogen und/oder sie zum Oralverkehr gezwungen habe. Die Geschädigte\n\nhabe zu den Geschehnissen widersprüchliche Angaben gemacht und dabei\n\nihre früheren Aussagen mehrfach korrigiert; hinzu komme, daß ihr Verhalten\n\nnach der Tat (gemeinsame Taxifahrt mit dem Angeklagten und gemeinsames\n\nDartspielen in einer Gaststätte) für ein Vergewaltigungsopfer zumindest unge-\n\nwöhnlich sei. Was die Geschädigte zu dem Geschehen bekundet hat und worin\n\ndie Widersprüche bestehen, teilt das Urteil nicht mit. Es kann daher nicht aus-\n\ngeschlossen werden, daß die Geschädigte in Bezug auf den weiteren ange-\n\nklagten Vorfall in wesentlichen Punkten möglicherweise die Unwahrheit gesagt\n\nhat, zumal das Urteil nach einer Wahrunterstellung davon ausgeht, daß sie in\n\neinem nicht zum unmittelbaren Tatgeschehen gehörenden Punkt in der Haupt-\n\nverhandlung unwahre Angaben gemacht hat (UA 12).\n\nDies hätte im Rahmen einer erschöpfenden Beweiswürdigung berück-\n\nsichtigt werden müssen. Wenn, wie hier für den Tatvorwurf der Vergewaltigung,\n\naußer der Aussage eines einzigen Belastungszeugen keine weiteren belasten-\n\nden Indizien vorliegen, muß der Tatrichter die Aussage dieses Zeugen einer\n\nbesonderen Glaubwürdigkeitsprüfung unterziehen. Die Urteilsgründe müssen\n\nerkennen lassen, daß er alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen\n\nkönnen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat (BGHR StPO\n\n§ 261 Beweiswürdigung 14 m.w.N.). Dies gilt besonders, wenn der einzige Be-\n\nlastungszeuge in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise\n\nnicht mehr aufrechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht\n\ngefolgt wird oder sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt\n\n(BGHSt 44, 153, 159 m.w.N.; 44, 256; BGHR StPO § 261 Zeuge 8).\n\n2. Der aufgezeigte Mangel zwingt auch zur Aufhebung der für sich ge-\n\nsehen rechtlich nicht zu beanstandenden Veurteilung wegen tateinheitlich be-\n\ngangener Zuhälterei nach § 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB (vgl. BGHR StPO § 353\n\nAufhebung 1).\n\nTepperwien Maatz Solin-Stojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_497-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-18/4-str-497-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_497-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_497-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-18/4-str-497-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_497-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:44:28.460482+00:00"}}