{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_485-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-03-22","aktenzeichen":"4 StR 485/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StPO §§ 250, 261 Äußert sich ein erkennender Richter in einer dienstlichen Erklärung über Wahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darf der Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- und Straffrage im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (in Abgrenzung zu BGHSt 39, 239).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 485/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n22. März 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwältin\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwältin\n\n als Vertreterin der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 3. Juli 2001 mit den Feststel-\n\nlungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nals Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts Hagen zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags aus\n\nrechtlichen Gründen, vom Vorwurf der tateinheitlichen Beteiligung an einer\n\nSchlägerei aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die von der Nebenklä-\n\ngerin eingelegte Revision ist zulässig; sie hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.\n\n I.\n\nEntgegen der Behauptung der Verteidigung besteht nicht das Verfah-\n\nrenshindernis des Strafklageverbrauchs.\n\n1. Nachdem dem Angeklagten in Anklage und Eröffnungsbeschluß Tot-\n\nschlag in Tateinheit mit Beteiligung an einer Schlägerei zur Last gelegt worden\n\nwar, haben Landgericht und Staatsanwaltschaft aufgrund der in der Hauptver-\n\nhandlung durchgeführten Beweisaufnahme die Auffassung vertreten, die vom\n\nAngeklagten begangene Tötung des Opfers sei durch Notwehr gerechtfertigt.\n\nMit Zustimmung des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat daraufhin das\n\nLandgericht das Verfahren mit Blick auf das noch verbleibende Delikt der Be-\n\nteiligung an einer Schlägerei nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Auf die hier-\n\ngegen eingelegte Beschwerde der Nebenklägerin hat das Oberlandesgericht\n\nden Einstellungsbeschluß aufgehoben. Daraufhin ist das Verfahren vom Land-\n\ngericht in einer erneuten Hauptverhandlung fortgesetzt worden.\n\n2. Mit Recht zieht der Angeklagte die Rechtmäßigkeit der oberlandesge-\n\nrichtlichen Entscheidung in Zweifel.\n\na) Im Ansatz zutreffend geht das Oberlandesgericht davon aus, daß der\n\ngerichtliche Beschluß, mit dem ein Verfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt\n\nwird, trotz des entgegenstehenden Wortlauts des § 153 Abs. 2 Satz 4 StPO\n\nnicht jeglicher Anfechtung entzogen ist. Nach herrschender Meinung ist die\n\nVorschrift vielmehr einschränkend dahin auszulegen, daß sich die Unanfecht-\n\nbarkeit allein auf die Ermessensentscheidung bezieht, die Beschwerde jedoch\n\ndann gegeben ist, wenn eine prozessuale Voraussetzung für die Einstellung\n\nfehlte, etwa dann, wenn das Verfahren ein Verbrechen zum Gegenstand hat\n\noder wenn eine erforderliche Zustimmung nicht erteilt worden ist (vgl. OLG\n\nCelle NJW 1966, 1329; Rieß in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 153 Rdn. 79\n\nm.w.N.).\n\nNach ebenfalls herrschender Meinung gilt dies jedoch nur für den Ange-\n\nklagten und die Staatsanwaltschaft, während dem Nebenkläger nach der Son-\n\ndervorschrift des § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO in keinem Falle ein Anfechtungs-\n\nrecht zusteht (vgl. hierzu BVerfG NJW 1995, 317, 318; OLG Hamm NStE Nr. 1\n\nzu § 153a StPO; Hilger in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 400 Rdn. 25; Sen-\n\nge in KK 4. Aufl. § 400 Rdn. 2; Rössner in AK-StPO § 400 Rdn. 14; Krehl in\n\nHK-StPO 3. Aufl. § 153 Rdn. 25; a.M. Schoreit in KK 4. Aufl. § 153 Rdn. 58).\n\nDiese Auffassung führt allerdings zu Wertungswidersprüchen, denn dem Ne-\n\nbenkläger ist nur dann die Möglichkeit einer weiteren richterlichen Überprüfung\n\nder tatrichterlichen Entscheidung genommen, wenn das zur Nebenklage be-\n\nrechtigende Verbrechen mit einem Vergehen dieselbe prozessuale Tat bildet,\n\nso daß im Falle der Nichterweislichkeit des Verbrechens eine Einstellung nach\n\n§ 153 Abs. 2 StPO vorgenommen werden kann. Erschöpft sich dagegen der\n\nGegenstand des Verfahrens in einem solchen Verbrechen, stünde dem Neben-\n\nkläger gegen ein freisprechendes Urteil ein Rechtsmittel zu. Ob dieser Wer-\n\ntungswiderspruch trotz des Gesetzeswortlautes zu einer einschränkenden\n\nAuslegung von § 400 Abs. 2 Satz 2 StPO führen kann, braucht der Senat nicht\n\nzu entscheiden.\n\nb) Selbst wenn der Nebenklägerin hier ein Anfechtungsrecht zuzubilli-\n\ngen wäre, hätte das Oberlandesgericht den Einstellungsbeschluß nicht aufhe-\n\nben dürfen. Zu Unrecht meint das Oberlandesgericht, das Verfahren habe un-\n\ngeachtet des dem Angeklagten zugute gehaltenen Rechtfertigungsgrundes der\n\nNotwehr nach wie vor ein Verbrechen zum Gegenstand, so daß die formellen\n\nVoraussetzungen des § 153 Abs. 1, 2 StPO daher nicht vorlagen. Entschei-\n\ndend ist, daß die dem Angeklagten angelastete Tat zum Zeitpunkt des Einstel-\n\nlungsbeschlusses nach der übereinstimmenden Auffassung von Landgericht\n\nund Staatsanwaltschaft nur noch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Be-\n\nteiligung an einer Schlägerei, mithin einem Vergehen, verfolgbar war. Dagegen\n\nist unbeachtlich, ob der Verbrechensvorwurf schon im Ermittlungsverfahren, im\n\nEröffnungsbeschluß oder im Verlauf der Hauptverhandlung entfallen ist. Es ist\n\nkein Grund ersichtlich, weshalb der für die Beendigung des Verfahrens durch\n\nUrteil in § 264 Abs. 2 StPO zum Ausdruck gebrachte Rechtsgedanke, daß das\n\nGericht an die Beurteilung der Tat im Eröffnungsbeschluß nicht gebunden ist,\n\nfür die Beendigung des Verfahrens durch Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO\n\nnicht in gleicher Weise gelten sollte (vgl. OLG Hamm NStE Nr. 1 zu § 153a\n\nStPO; Rieß in Löwe/Rosenberg aaO Rdn. 8; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO\n\n45. Aufl. § 153 Rdn. 1; Plöd in KMR § 153 Rdn. 6; Schöch in AK-StPO § 153\n\nRdn. 8; Krehl in HK-StPO aaO Rdn. 5; im Ergebnis ebenso Schlegl, NJW 1969,\n\n89). Ebensowenig kann es unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der\n\nEinstellungsmöglichkeit eine Rolle spielen, ob der ursprünglich auf ein Verbre-\n\nchen gerichtete Tatverdacht aus tatsächlichen oder - wie hier - aus rechtlichen\n\nGründen entfallen ist.\n\nc) Die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung des Oberlandesgerichts führt\n\njedoch nicht dazu, daß durch den Einstellungsbeschluß des Landgerichts\n\nStrafklageverbrauch eingetreten wäre.\n\nNach § 336 Satz 2 StPO sind dem Urteil vorausgehende Entscheidun-\n\ngen, die das Gesetz ausdrücklich für unanfechtbar erklärt, der Beurteilung des\n\nRevisionsgerichts entzogen. Damit sind Beschlüsse der Oberlandesgerichte,\n\nauf die diese Voraussetzung - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abge-\n\nsehen - nach § 304 Abs. 4 Satz 2 1. Halbs. StPO zutrifft, von § 336 Satz 2\n\nStPO erfaßt (vgl. Mutzbauer in KMR § 336 Rdn. 39; Temming in HK-StPO\n\n§ 336 Rdn. 5; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 336 Rdn. 6; krit. Hanack in\n\nLöwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 336 Rdn. 12). Ist jedoch von einer § 336\n\nSatz 2 StPO unterfallenden fehlerhaften Entscheidung eine Verfahrensvoraus-\n\nsetzung betroffen, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen festzu-\n\nstellen ist, hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob die Mängel so gravierend\n\nsind, daß sie zur Nichtigkeit der Entscheidung führen (vgl. Hanack in Lö-\n\nwe/Rosenberg aaO Rdn. 13 f.; Kuckein in KK aaO § 336 Rdn. 6 f.; Mutzbauer\n\nin KMR aaO Rdn. 14). Ein solcher Ausnahmefall, der nur dann in Betracht\n\nkommt, wenn es unter Berücksichtigung der Belange der Rechtssicherheit und\n\ndes Rechtsfriedens vom Standpunkt der Gerechtigkeit unerträglich wäre, die\n\nEntscheidung als verbindlichen Richterspruch hinzunehmen (vgl. dazu Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner aaO Einleitung Rdn. 105 m.w.N.), scheidet hier jedoch\n\naus. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Anfechtungsmöglichkeiten eines\n\ngerichtlichen Einstellungsbeschlusses nach § 153 Abs. 2 StPO ebenso wie die\n\nReichweite der von einem solchen Beschluß ausgehenden Rechtskraftwirkung\n\nbis heute umstritten sind (zum Streitstand vgl. Rieß in Löwe/Rosenberg aaO\n\nRdn. 85 ff.). Die konstitutive Wirkung der Entscheidung des Oberlandesge-\n\nrichts, mit der der Einstellungsbeschluß des Landgerichts aufgehoben worden\n\nist, hat damit Bestand. Ebenso wie in dem vergleichbaren Fall, in dem dem Ne-\n\nbenkläger aufgrund einer zu Unrecht erfolgten, nach § 46 Abs. 2 StPO aber\n\nunanfechtbaren Entscheidung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Rechtsmittelfrist eingeräumt wird (vgl. dazu Wendisch in\n\nLöwe/Rosenberg 25. Aufl. § 46 Rdn. 16), steht daher das Verfahrenshindernis\n\nder res iudicata der Fortsetzung des Verfahrens nicht entgegen (im Ergebnis\n\nebenso OLG Hamm JMBlNW 1956, 59; Hans. OLG Bremen JZ 1958, 546, 547\n\nm. zust. Anm. Spendel; vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. September 1998\n\n- 4 StR 376/98 - insoweit in StV 2000, 20 f. nicht abgedruckt). Zwar hätte das\n\nLandgericht das Verfahren ohne Bindung an die Entscheidung des Oberlan-\n\ndesgerichts erneut einstellen können (vgl. OLG Hamm JMBlNW 1956, 59, 60;\n\nNaucke in FS zum 125jährigen Bestehen der Staatsanwaltschaft Schleswig-\n\nHolstein, S. 459, 462). Dies ist jedoch nicht geschehen.\n\n II.\n\nDie Revision hat mit einer auf die Verletzung von § 261 StPO i.V.m.\n\n§ 250 StPO gestützten Verfahrensrüge Erfolg, der folgendes prozessuale Ge-\n\nschehen zugrundeliegt:\n\n1. Nachdem das Oberlandesgericht - wie dargestellt - den gemäß § 153\n\nAbs. 2 StPO ergangenen Einstellungsbeschluß aufgehoben hatte, wurde das\n\nVerfahren mit demselben Vorsitzenden und derselben Berichterstatterin, die\n\nbereits an der ersten Hauptverhandlung teilgenommen hatten, fortgesetzt. Um\n\ndie Glaubwürdigkeit des Angeklagten sowie der Entlastungszeugen C. , B. \n\nund D. zu erschüttern, beantragte die Nebenklägerin nunmehr, neben weite-\n\nren Prozeßbeteiligten, die in der ersten Hauptverhandlung anwesend waren,\n\nauch den Vorsitzenden und die Berichterstatterin als Zeugen zum Beweis dafür\n\nzu hören, daß sich der Angeklagte und die Entlastungszeugen seinerzeit zum\n\nKern- und Nachtatgeschehen abweichend von ihren Angaben in der jetzigen\n\nHauptverhandlung geäußert hätten. An den Widersprüchen werde insbesonde-\n\nre deutlich, daß die Entlastungszeugen ihre Aussagen der jeweiligen Einlas-\n\nsung des Angeklagten anpaßten.\n\nDer Vorsitzende und die Berichterstatterin gaben daraufhin dienstliche\n\nErklärungen ab, an die behaupteten früheren Äußerungen des Angeklagten\n\nund der Zeugen keine Erinnerung mehr zu haben. Während der Vorsitzende\n\ngleichzeitig darauf verwies, keine schriftlichen Notizen gefertigt zu haben, teilte\n\ndie Berichterstatterin jedoch mit, über schriftliche Aufzeichnungen zu verfügen.\n\nUnter Rückgriff auf diese Notizen nahm sie in ihren dienstlichen Erklärungen\n\nzu den in ihr Wissen gestellten Beweisbehauptungen jeweils detailliert in der\n\nWeise Stellung, daß sie diese nicht bestätigte. Die dienstlichen Erklärungen\n\nwurden durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt. Die auf die zeu-\n\ngenschaftliche Vernehmung des Vorsitzenden und der Berichterstatterin ge-\n\nrichteten Beweisanträge lehnte das Landgericht ab. Zur Begründung hierfür\n\nführte es aus, dienstliche Wahrnehmungen der erkennenden Richter, die das\n\nanhängige Verfahren betreffen, könnten in zulässiger Weise durch eine dienst-\n\nliche Äußerung in die Hauptverhandlung eingeführt werden. Dies sei gesche-\n\nhen. Die entsprechenden Anträge auf Vernehmung der Richter seien daher auf\n\neine unzulässige Beweiserhebung gerichtet.\n\nAndere in den Beweisanträgen benannte Prozeßbeteiligte der ersten\n\nHauptverhandlung, darunter Staatsanwalt, Verteidiger, Dolmetscherin, Proto-\n\nkollführerin und Nebenklägerin, wurden dagegen zu den Beweisthemen gehört\n\nund äußerten sich hierzu zum Teil gegensätzlich. Seiner Beweiswürdigung, mit\n\nder es die Beweisbehauptung widersprüchlichen Aussageverhaltens des An-\n\ngeklagten und der Entlastungszeugen als widerlegt erachtet, legt das Landge-\n\nricht sowohl die zeugenschaftlichen Bekundungen der übrigen Prozeßbeteilig-\n\nten als auch die in ihren dienstlichen Erklärungen wiedergegebenen schriftli-\n\nchen Aufzeichnungen der Berichterstatterin zugrunde.\n\n2. Die Verwertung der in ihren dienstlichen Erklärungen aufgeführten\n\nAufzeichnungen der Berichterstatterin im Rahmen der Beweiswürdigung stellt\n\neinen Verstoß gegen §§ 261, 250 StPO dar.\n\nDa ein Richter, wenn er in der Sache als Zeuge vernommen ist, nach\n\n§ 22 Nr. 5 StPO von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausge-\n\nschlossen ist, besteht grundsätzlich die Gefahr, daß ein Verfahrensbeteiligter,\n\nder ein Mitglied des erkennenden Gerichts als Zeugen benennt, das Ziel ver-\n\nfolgt, einen ihm nicht genehmen Richter aus dem Verfahren zu drängen. Um\n\neinem solchen Mißbrauch zu begegnen, ist nach ständiger Rechtsprechung\n\ndem als Zeugen benannten Richter die Möglichkeit einzuräumen, in einer\n\ndienstlichen Erklärung dazu Stellung zu nehmen, ob er zu der behaupteten\n\nBeweistatsache etwas bekunden kann (vgl. BGHSt 44, 4, 9). Verneint er dies,\n\nso kann hierin genügend Grund zu Annahme liegen, die Aufrechterhaltung des\n\nBeweisantrages geschehe nur deshalb, um den Richter auszuschalten und das\n\nGericht an der Ausübung seines Amtes zu hindern. Der Beweisantrag kann\n\ndann - wie hier geschehen - als unzulässig abgelehnt werden (BGHSt 7, 330;\n\nBGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 1 Unzulässigkeit 4).\n\nDienstliche Erklärungen der genannten Art, die sich zu der Frage ver-\n\nhalten, ob der als Zeuge benannte Richter die in sein Wissen gestellten Be-\n\nweisbehauptungen über Vorgänge aus einer früheren Hauptverhandlung be-\n\nstätigen kann, erfüllen nicht ohne weiteres die Voraussetzungen einer Zeugen-\n\naussage im Sinne des § 22 Nr. 5 StPO. Soweit sie allein dem Bedürfnis nach\n\nZurückweisung rechtsmißbräuchlicher Zeugenbenennung erkennender Richter\n\nRechnung tragen, sind sie nicht dazu bestimmt, Gegenstand der Beweiswürdi-\n\ngung zu sein, sondern sie sollen lediglich der Vorbereitung einer gerichtlichen\n\nEntscheidung darüber dienen, ob über Vorgänge, die für die Schuld- und\n\nStraffrage von Bedeutung sein können, Beweis zu erheben ist. Der Richter, der\n\neine solche Erklärung abgibt, gerät damit noch nicht in die Zwangslage, seine\n\neigenen Angaben im Vergleich mit anderen Zeugenaussagen einer Bewertung\n\nunterziehen zu müssen, so daß seine vom Gesetzgeber mit der Regelung des\n\n§ 22 Nr. 5 StPO angestrebte kritische Distanz erhalten bleibt (vgl. Rissing-van\n\nSaan MDR 1993, 310, 311 m.w.N.).\n\nOb etwas anderes dann zu gelten hat und der absolute Revisionsgrund\n\ndes § 338 Nr. 2 StPO i.V.m. § 22 Nr. 5 StPO vorliegt, wenn das Gericht - wie im\n\nvorliegenden Fall - trotz Ablehnung der auf eine förmliche Zeugenvernehmung\n\nder erkennenden Richter gerichteten Beweisanträge den Inhalt der dienstlichen\n\nErklärungen seiner Beweiswürdigung zugrundelegt, kann offen bleiben. Je-\n\ndenfalls verstieß hier die in den Urteilsgründen erfolgte Verwertung der dienst-\n\nlichen Erklärungen der Berichterstatterin gegen §§ 261, 250 StPO, weil diese\n\nals Beweismittel für die Schuldfrage nicht in zulässiger Weise in die Hauptver-\n\nhandlung eingeführt worden sind.\n\nSoweit die in den dienstlichen Erklärungen enthaltenen Mitteilungen\n\ndarauf gerichtet waren, der Nebenklägerin Gelegenheit zu geben, ihre Be-\n\nweisanträge zurückzunehmen und, nachdem dies nicht geschehen war, eine\n\nGrundlage für die Ablehnung der Beweisanträge als unzulässig zu bieten,\n\ndienten sie dazu, den Verfahrenbeteiligten Umstände bekannt zu geben, die für\n\nden Fortgang des Verfahrens von Bedeutung waren. Solche Tatsachen unter-\n\nliegen dem Freibeweis und können auch dann durch dienstliche Erklärungen\n\ndes Richters in zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung ge-\n\nmacht werden, wenn sie nähere Erläuterungen dazu enthalten, weshalb der\n\nRichter die Beweistatsache nicht bestätigen kann (BGHSt 44, 4, 12; 45, 354,\n\n356 f. m.w.N.).\n\nDas Landgericht hat sich jedoch nicht darauf beschränkt, in den dienstli-\n\nchen Erklärungen einen Anknüpfungspunkt für weiteres prozessuales Verhal-\n\nten zu sehen. Vielmehr hat es die in den dienstlichen Erklärungen wiedergege-\n\nbenen schriftlichen Aufzeichnungen der Berichterstatterin über Erkenntnisse\n\naußerhalb der laufenden Hauptverhandlung gegenteiligen Zeugenaussagen\n\nder Nebenklägerin gegenübergestellt und sie einer Würdigung unterzogen. Da\n\ndiese Angaben die Aussagekonstanz des Angeklagten und der Entlastungs-\n\nzeugen C. , B. und D. betrafen, waren sie für die Glaubwürdigkeit jener\n\nPersonen und damit für die Beurteilung der Schuldfrage von Bedeutung. Die\n\nFeststellung schuldrelevanter Tatsachen ist dem Freibeweis jedoch nicht zu-\n\ngänglich, sondern unterliegt den in den §§ 244 bis 265 StPO festgelegten Re-\n\ngeln des Strengbeweises, der dienstliche Erklärungen als Beweismittel nicht\n\nvorsieht (BGHSt 45, 354, 357).\n\nSoweit das Landgericht sein Verhalten am Leitsatz der Entscheidung\n\nBGHSt 39, 239 ausgerichtet hat, verkennt es, daß diesem Urteil ein vom vor-\n\nliegenden Fall deutlich abweichender Sachverhalt zugrundelag. Die vom\n\n3. Strafsenat seinerzeit zu beurteilende dienstliche Erklärung des Vorsitzenden\n\nbetraf eine kurze Information, die ihm außerhalb der laufenden Hauptverhand-\n\nlung \"aufgedrängt\" worden war, bevor er das Gespräch abbrechen und den\n\nInformanten auf eine Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung verweisen\n\nkonnte. Es kann dahinstehen, ob eine solche leicht überschaubare Information,\n\nwie vom 3. Strafsenat in einer die Entscheidung nicht tragenden Erwägung\n\nausgeführt, im Wege einer dienstlichen Erklärung in das Verfahren eingeführt\n\nund der Beweiswürdigung zugrundegelegt werden darf, etwa weil insoweit eine\n\n\"besondere Form der Gerichtskundigkeit\" (vgl. dazu BGHSt 44, 4, 10 m.w.N.)\n\nangenommen werden kann. Aussageinhalte der in einer früheren Hauptver-\n\nhandlung vernommenen Prozeßbeteiligten können jedenfalls nicht als gerichts-\n\nkundig behandelt werden (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafpro-\n\nzeß 5. Aufl. S. 550 f.; Eisenberg, Beweisrecht der StPO 3. Aufl. Rdn. 28; Goll-\n\nwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 244 Rdn. 230; Kleinknecht/Meyer-\n\nGoßner aaO § 244 Rdn. 52), da es sich insoweit um Beweisergebnisse han-\n\ndelt, die auf komplexen, ausschließlich auf den Einzelfall bezogenen Wahr-\n\nnehmungen des Richters beruhen (vgl. BGHSt 45, 354, 359).\n\nWollte das Landgericht - was sich nicht eben aufdrängte - die Aufzeich-\n\nnungen seiner Beweiswürdigung zugrundelegen, hätte es die Berichterstatterin\n\nals Zeugin vernehmen müssen.\n\nAuf dem genannten Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Zwar ha-\n\nben neben der Berichterstatterin weitere als Zeugen vernommene Prozeßbe-\n\nteiligte das von der Nebenkägerin als Zeugin geschilderte Aussageverhalten\n\ndes Angeklagten und der Entlastungszeugen in Abrede gestellt. Es kann je-\n\ndoch nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht den schriftlichen Auf-\n\nzeichnungen der Berichterstatterin, auf die es zur Widerlegung der Aussage\n\nder Nebenklägerin jeweils ausdrücklich Bezug nimmt, jedenfalls hinsichtlich der\n\nAngaben der Entlastungszeugen besonderen Beweiswert beigemessen hat.\n\nDie Sache bedarf daher der erneuten Entscheidung.\n\n III.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1\n\n2. Alternative StPO Gebrauch und verweist die Sache, die sich nur noch gegen\n\neinen Erwachsenen richtet, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer\n\ndes Landgerichts Hagen zurück.\n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible\n\nNachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStPO §§ 250, 261\n\nÄußert sich ein erkennender Richter in einer dienstlichen Erklärung über\n\nWahrnehmungen, die er in einer früheren Hauptverhandlung gemacht hat, darf\n\nder Inhalt der dienstlichen Erklärung nicht für die Beurteilung der Schuld- und\n\nStraffrage im Rahmen der Beweiswürdigung verwertet werden (in Abgrenzung\n\nzu BGHSt 39, 239).\n\nBGH, Urteil vom 22. März 2002 - 4 StR 485/01 - Landgericht Essen","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_485-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/4-str-485-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_485-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_485-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-22/4-str-485-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_485-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:59:40.570804+00:00"}}