{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_482-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-17","aktenzeichen":"4 StR 482/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 482/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n17. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Beihilfe zum Mord u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Januar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n als Vertreter der Nebenklägerin\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Saarbrücken vom 6. April 2001 in dem\n\nihn betreffenden Strafausspruch aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-\n\ndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten sowie die\n\nRevisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläge-\n\nrin Irmgard P. werden verworfen.\n\n3. Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.\n\nDie Staatskasse trägt die Kosten der Revision der\n\nStaatsanwaltschaft. Von den durch diese Revisionen\n\nentstandenen gerichtlichen Auslagen trägt die Neben-\n\nklägerin die Hälfte; die andere Hälfte und die durch die\n\nbeiden Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen\n\ndes Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Mitangeklagten O. , dessen Revision bereits\n\nverworfen wurde, wegen Mordes (aus niedrigen Beweggründen) in Tateinheit\n\nmit Freiheitsberaubung mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe, den\n\nAngeklagten B. wegen Beihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von sechs\n\nJahren verurteilt. Gegen die Verurteilung des Angeklagten B. haben der\n\nAngeklagte, die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin Revision eingelegt.\n\nDie Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Ur-\n\nteils im Strafausspruch. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Ge-\n\nneralbundesanwalt nicht vertreten wird, und das Rechtsmittel der Nebenkläge-\n\nrin, mit denen jeweils sachlich-rechtlich beanstandet wird, daß die Strafkammer\n\nden Angeklagten lediglich als Gehilfen und nicht als Mittäter verurteilt hat, blei-\n\nben dagegen ohne Erfolg.\n\nI. Die Feststellungen des Landgerichts:\n\nAm Tattag erkannte der Mitangeklagte O. , als er das Taxi des späte-\n\nren Tatopfers Walter P. bestieg, diesen als denjenigen Taxifahrer wieder,\n\nden er bereits vor einigen Wochen um den Fahrpreis geprellt hatte. Auch\n\nWalter P. hatte O. wiedererkannt. Als O. am Fahrtziel erneut unter\n\ndem Vorwand, Geld für die Fahrtkosten aus seiner Wohnung holen zu wollen,\n\ndas Taxi verlassen wollte, bedrängte ihn Walter P. massiv, sofort sowohl die\n\nneu angefallenen als auch die früheren Fahrtkosten zu begleichen. O. be-\n\nschloß daraufhin, Walter P. zu töten, weil er die Taxifahrt nicht bezahlen,\n\nnicht identifiziert und wegen seines früheren Fehlverhaltens nicht zur Rechen-\n\nschaft gezogen werden wollte. Er zwang den Taxifahrer unter Vorhalt einer\n\nmitgeführten Schreckschußpistole mit in seine Wohnung zu gehen, wo sich der\n\nAngeklagte B. aufhielt. Auf Aufforderung des O. fesselte der Ange-\n\nklagte den Walter P. mit einem Antennenkabel, nachdem O. sinngemäß\n\ngeäußert hatte, der Taxifahrer habe ihn zum Zahlen zwingen wollen und wisse\n\njetzt, wo er wohne. Deswegen \"müsse er 'weg' \". Dem Angeklagten war klar,\n\ndaß O. dem Taxifahrer \"etwas antun wollte\". Anschließend zwang O. \n\nden gefesselten Walter P. unter Verwendung der Schreckschußpistole, in\n\nsein Taxi einzusteigen und fuhr mit ihm in Begleitung des Angeklagten B. \n\nzu einem Waldweg. Dort zerrte er Walter P. aus dem Taxi, löste die Hand-\n\nfessel, warf ihn auf den Boden und erdrosselte den sich heftig Wehrenden mit\n\ndem Antennenkabel. Der Angeklagte B. stand während dieses Vorgangs\n\nneben O. und dem Tatopfer. Er half O. die Leiche in den Kofferraum\n\ndes Taxis zu legen. Das in einer Tasche in der Fahrertür aufbewahrte Wech-\n\nselgeld des Walter P. teilten sich die Angeklagten auf, wobei die Kammer\n\nnicht ausschließen konnte, daß der Entschluß zur Wegnahme des Geldes erst\n\nnach der Tötung des Taxifahrers von den Angeklagten gefaßt wurde. Anschlie-\n\nßend fuhren beide auf Vorschlag des O. zu einer Tankstelle, wo sie u.a.\n\neinen mit Benzin gefüllten Kanister erwarben. Im Beisein des Angeklagten\n\nB. übergoß O. sodann auf einem abgelegenen Waldweg das Taxi mit\n\nBenzin und zündete es an, um die Spuren der Tat zu beseitigen.\n\nII. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin\n\nDer Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Mord\n\nund zur Freiheitsberaubung mit Todesfolge weist keinen Rechtsfehler zum\n\nVorteil des Angeklagten auf. Mittäter ist, wer nicht nur fremdes Tun fördert,\n\nsondern einen eigenen Tatbeitrag derart in eine gemeinschaftliche Tat einfügt,\n\ndaß sein Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun\n\nals Ergänzung seines eigenen Tatanteils erscheint. Ob ein Beteiligter ein so\n\nenges Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten Umständen, die von sei-\n\nner Vorstellung umfaßt sind, in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentli-\n\nche Anhaltspunkte können der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der\n\nUmfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur\n\nTatherrschaft sein (vgl. BGHSt 37, 289, 291). In Grenzfällen hat der Bundesge-\n\nrichtshof dem Tatrichter für die ihm obliegende Wertung einen Beurteilungs-\n\nspielraum eröffnet. Läßt das angefochtene Urteil erkennen, daß der Tatrichter\n\ndie genannten Maßstäbe erkannt und den Sachverhalt vollständig gewürdigt\n\nhat, so kann das gefundene Ergebnis auch dann nicht als rechtsfehlerhaft be-\n\nanstandet werden, wenn eine andere tatrichterliche Beurteilung möglich gewe-\n\nsen wäre (BGH StV 1998, 540; NJW 1997, 3385, 3387).\n\nDie Wertung der Tatbeteiligung des Angeklagten B. als Beihilfe und\n\nnicht als Mittäterschaft hält sich im Rahmen dieses Beurteilungsspielraums.\n\nNach den Feststellungen hat der Mitangeklagte O. bereits beim Verlassen\n\ndes Taxis allein und aus ausschließlich eigennützigen Motiven den Entschluß\n\nzur Tötung des Walter P. gefaßt. Er ist in der Folgezeit auch durchweg der\n\ndominierende Partner gewesen, hat das weitere Vorgehen bestimmt und die\n\nTötungshandlung selbst ausgeführt. Dagegen hat der Angeklagte das Ob und\n\nWie des tatbestandsmäßigen Geschehens weder beherrscht noch bestimmend\n\nbeeinflußt. Bei seinen maßgeblichen Tathandlungen - z.B. beim Fesseln des\n\nOpfers mit dem Antennenkabel - ist er den Anweisungen des Mitangeklagten\n\ngefolgt. Auch hat die Kammer ein eigenes, zur Tat drängendes Interesse des\n\nAngeklagten, etwa aufgrund eines früheren, möglicherweise gemeinsam mit\n\ndem Mitangeklagten zum Nachteil des Walter P. begangenen, nunmehr zu\n\nverdeckenden Fahrgeldbetrugs, gerade nicht festzustellen vermocht. Wenn\n\ndas Tatgericht im Hinblick auf diese sehr gewichtigen Umstände (vgl.\n\nBGHSt 28, 346, 348 f.) bei seiner Abwägung zu dem Ergebnis gelangt ist, die\n\nTatbeiträge des Angeklagten seien nur als die eines Gehilfen zu bewerten, ist\n\ndies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht auch nicht entge-\n\ngen, daß die Angeklagten nach der Tötung des Walter P. das im Taxi aufge-\n\nfundene Wechselgeld an sich genommen und geteilt haben. Nach den Fest-\n\nstellungen ist nämlich nicht auszuschließen, daß die Angeklagten den En t-\n\nschluß zur Wegnahme des Geldes erst nach der Tötung des Walter P. gefaßt\n\nhaben.\n\nIII. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Revision des Angeklagten hat zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg.\n\nIm übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Schwur-\n\ngericht ist beim Angeklagten B. bei Bemessung der Strafe von dem nach\n\n§ 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 StGB\n\nvon drei bis 15 Jahren ausgegangen. Es hat dabei übersehen, daß bei dem\n\nAngeklagten daneben auch der zwingende Milderungsgrund des § 28 Abs. 1\n\nStGB Anwendung findet. Der Angeklagte wußte nach den Feststellungen des\n\nLandgerichts zwar, aus welchen Gründen O. den Taxifahrer töten wollte,\n\nhandelte aber selbst nicht aus den Beweggründen, die O. zur Tat veranlaßt\n\nhaben. Bei ihm fehlen deshalb die besonderen persönlichen Merkmale, die bei\n\nO. die Tötung Walter P. s zum Mord machten. Niedrige Beweggründe, von\n\nderen Vorliegen das Landgericht bei O. ausgeht, sind ebenso wie die nach\n\nden Feststellungen zusätzlich in Betracht kommende Verdeckungsabsicht tä-\n\nterbezogene Merkmale, welche die Strafbarkeit begründen (vgl. BGHSt 22,\n\n375, 378; BGH StV 1984, 69). Anhaltspunkte dafür, daß - wie der Generalbun-\n\ndesanwalt meint - der Angeklagte selbst die Absicht hatte, den Fahrgeldbetrug\n\ndes O. zu verdecken (vgl. BGHSt 9, 180), liegen nicht vor.\n\nZwar erscheint die verhängte Strafe auch bei doppelter Strafrahmenver-\n\nschiebung nicht überhöht; jedoch vermag der Senat nicht mit letzter Sicherheit\n\nauszuschließen, daß das Landgericht bei richtiger Strafrahmenwahl eine nie d-\n\nrigere Strafe festgesetzt hätte.\n\nDanach hat der Strafausspruch keinen Bestand. Einer Aufhebung der\n\ninsoweit getroffenen Feststellungen bedarf es nicht, weil lediglich die Strafe\n\naus einem anderen Strafrahmen zu entnehmen ist.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/4-str-482-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-17/4-str-482-01","retrieved":"2026-07-10 12:50:28.413992+00:00"},"card":{"id":"bgh/2002-01-17/4-str-482-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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