{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_464-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"4 StR 464/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 464/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November\n\n2001 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\n1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-\n\nstellt, soweit der Angeklagte wegen Bankrotts in drei\n\nFällen und wegen unterlassener Konkurs- oder Ver-\n\ngleichsantragstellung (II B und C der Gründe des Urteils\n\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 27. Juni 2001)\n\nverurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die\n\nKosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeich-\n\nnete Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der\n\nSchuldspruch wegen \"des Bankrotts (Bilanzen) in drei\n\nFällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder Ver-\n\ngleichsantragstellung in drei Fällen\" entfällt.\n\n3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"des Betruges in 20 Fällen in Ta-\n\nteinheit mit unerlaubtem Betreiben von Bankgeschäften in neun Fällen, des\n\nBankrotts (Bilanzen) in drei Fällen sowie der unterlassenen Konkurs- oder Ver-\n\ngleichsantragstellung in drei Fällen\" schuldig gesprochen und ihn zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\n\nwendet sich der Angeklagte mit der Revision, mit der er allgemein die Verlet-\n\nzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDer Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\n\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte des Bankrotts und der\n\nunterlassenen Konkurs- oder Vergleichsantragstellung für schuldig befunden\n\nworden ist. Insoweit hat das Landgericht versäumt, hierfür Einzelstrafen festzu-\n\nsetzen. Eine Zurückverweisung allein zur Nachholung der an sich gebotenen\n\nFestsetzung der Einzelstrafen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzel-\n\nstrafe, fehlende 1 und 2) erscheint schon mit Blick auf die bisherige Dauer des\n\nVerfahrens nicht angezeigt.\n\nIm übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Zwar nö-\n\ntigt die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen grundsätzlich zur Aufhe-\n\nbung der Gesamtstrafe (BGHSt 4, 345; BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Ein-\n\nzelstrafe, fehlende 1). Unter den hier gegebenen besonderen Umständen\n\nschließt der Senat aber insbesondere mit Blick auf die Anzahl, die Höhe und\n\ndie Summe der für die Gesamtstrafenbildung herangezogenen Einzelstrafen\n\naus, daß die unterbliebene Festsetzung von Einzelstrafen wegen Bankrotts\n\nund unterlassener Konkurs- oder Vegleichsantragstellung die Gesamtstrafen-\n\nbildung zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_464-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/4-str-464-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_464-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_464-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/4-str-464-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_464-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:30.829085+00:00"}}