{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-11-06","aktenzeichen":"4 StR 461/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 461/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. November 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2001 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na) \n\nin den die Fälle II 1 und 2 der Urteilsgründe be-\n\ntreffenden Strafaussprüchen,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"schwerer räuberischer\n\nErpressung in zwei Fällen, gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung,\n\nunerlaubtem Entfernen vom Unfallort und unerlaubtem Waffenbesitz\" zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt; außer-\n\ndem hat es eine Maßregelanordnung nach § 69 a StGB getroffen und die Ein-\n\nziehung der Waffe angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des\n\nAngeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zu den\n\nStrafaussprüchen teilweise Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteilsgründe haben\n\nkeinen Bestand, weil das Landgericht das Vorliegen minder schwerer Fälle der\n\nschweren räuberischen Erpressung mit rechtsfehlerhafter Begründung verneint\n\nhat. Die Entscheidung, ob ein minder schwerer Fall vorliegt, erfordert eine Ge-\n\nsamtbetrachtung, bei der alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen sind,\n\ndie für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig,\n\nob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfol-\n\ngen (st. Rspr., BGHSt 26, 97, 98; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall,\n\nPrüfungspflicht 1 m.w.N.). Das Landgericht hat bei seiner Gesamtabwägung\n\nnicht beachtet, daß zwischen den im Juni bzw. Juli 1992 begangenen Taten\n\nund dem Urteil neun Jahre vergangen sind. Eine solch lange Zeitspanne zwi-\n\nschen Begehung der Taten und ihrer Aburteilung ist ein wesentlicher Strafmil-\n\nderungsgrund, ohne daß es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt\n\n(st. Rspr., BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13 und Zeitablauf\n\n1, jew. m.w.N.). Dieser Milderungsgrund hätte bei der Prüfung der Frage des\n\nminder schweren Falles Berücksichtigung finden müssen. Darüber hinaus weist\n\ndie Gesamtabwägung des Landgerichts einen weiteren Mangel auf, indem zu-\n\nungunsten des Angeklagten \"die einschlägigen Vorstrafen\" (UA 13) berück-\n\nsichtigt werden, obwohl solche im Urteil nicht festgestellt sind.\n\nDie Aufhebung der Strafaussprüche in den Fällen II 1 und 2 der Urteils-\n\ngründe bedingt die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die übrigen Einzel-\n\nstrafen können bestehen bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berührt\n\nwerden.\n\nTepperwien Kuckein Solin-Stojanoviæ\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-06/4-str-461-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-06/4-str-461-01","retrieved":"2026-07-10 12:38:30.291841+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-11-06/4-str-461-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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