{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_429-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-11-08","aktenzeichen":"4 StR 429/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 429/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. November\n\n2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Bochum – Auswärtige Strafkammer\n\nRecklinghausen – vom 22. Mai 2001 im Ausspruch über\n\nden Verfall von Wertersatz dahin abgeändert, daß der\n\nVerfall von Wertersatz in Höhe von 14.250 DM angeord-\n\nnet wird.\n\n2. \n\n3. \n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Ferner hat es den Verfall sicher-\n\ngestellten Geldes in Höhe von 3.600 DM sowie den Verfall von Wertersatz in\n\nHöhe von 17.750 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\n\nVerletzung materiellen Rechts rügt, hat lediglich zur Höhe des angeordneten\n\nWertersatzverfalls Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat bei der Berechnung der Höhe des Wertersatzver-\n\nfalls - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift im einzelnen zu-\n\ntreffend ausgeführt hat – eine zu große Rauschgiftmenge zugrunde gelegt. Es\n\nhat nämlich nicht bedacht, daß das im Fall II. 3 der Urteilsgründe vom Ange-\n\nklagten in den Niederlanden erworbene Rauschgift (91,85 g Heroin und\n\n19,86 g Kokain) vor dem Weiterverkauf von der Polizei sichergestellt worden\n\nist, so daß der Angeklagte insoweit aus der Tat nicht “etwas” im Sinne der\n\n§§ 73, 73 a StGB erlangt hat. Werden beim Täter Betäubungsmittel sicherge-\n\nstellt, so unterliegen diese als sogenannte “Beziehungsgegenstände” der Ein-\n\nziehung gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 BtMG i.V.m. §§ 74 ff StGB (vgl. BGHR\n\nBtMG § 33 Beziehungsgegenstand 1; Weber BtMG § 33 Rdnr. 150) und nicht\n\ndem Verfall. Bei der Ermittlung der Höhe des Wertersatzverfalls durfte das\n\nLandgericht daher nur den Erlös aus dem Weiterverkauf des in den Fällen II. 1\n\nund 2 der Urteilsgründe eingeführten Heroins zugrundelegen, das nach den\n\ngetroffenen Feststellungen ein Gesamtgewicht von 210 g und nicht – wie vom\n\nLandgericht “zugunsten des Angeklagten” angenommen – von 220 g aufwies.\n\nAusgehend von einem - nicht zu beanstandenden - geschätzten Durchschnitts-\n\nverkaufspreis von 75 DM/g und unter Berücksichtigung des vom Landgericht\n\nangenommenen Sicherheitsabschlags von 1.500 DM errechnet sich somit ein\n\nfür verfallen zu erklärender Verkaufserlös von 14.250 DM. Der Senat ändert\n\ndaher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch\n\nüber den Verfall des Wertersatzes auf diesen Betrag ab.\n\nAufgrund des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision hält es der Se-\n\nnat nicht für unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu\n\nbelasten (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_429-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/4-str-429-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_429-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_429-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-08/4-str-429-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_429-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:20.790337+00:00"}}