{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_415-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-10-16","aktenzeichen":"4 StR 415/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 415/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Oktober\n\n2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Detmold vom 11. Juni 2001 dahin abgeän-\n\ndert, daß der Angeklagte wegen versuchten Totschlags\n\nin Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei\n\ntateinheitlich begangenen Fällen zu einer Freiheitsstrafe\n\nvon fünf Jahren verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren\n\nentstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Einzelstrafen: vier und drei Jahre) verur-\n\nteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-\n\nklagten hat lediglich in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Er-\n\nfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Vorgehen des Angeklagten gegen die Eheleute S. ist entgegen\n\nder Auffassung des Landgerichts als eine einzige Tat im Rechtssinne, nicht als\n\nzwei in Tatmehrheit stehende Taten zu bewerten. Nach der Rechtsprechung\n\nkann eine natürliche Handlungseinheit ausnahmsweise auch dann vorliegen,\n\nwenn es um die Beeinträchtigung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiede-\n\nner Personen geht. Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit ist in\n\nderartigen Fällen dann gerechtfertigt, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten\n\nwegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammen-\n\nhangs willkürlich und gekünstelt erschiene (BGHR StGB vor § 1/natürliche\n\nHandlungseinheit - Entschluß, einheitlicher 1, 5, 9).\n\nDiese Voraussetzungen sind hier gegeben. Nach den Feststellungen\n\nstach der Angeklagte aufgrund eines einheitlichen Tötungsentschlusses mit\n\neinem sogenannten Butterflymesser wechselseitig, in räumlich und zeitlich un-\n\nmittelbar zusammenhängender Weise auf die Eheleute S. ein.\n\nDer Senat ändert den Schuldspruch von sich aus. § 265 StPO steht dem\n\nnicht entgegen, denn es ist auszuschließen, daß sich der Angeklagte gegen\n\nden geänderten Schuldspruch wirksamer als bisher hätte verteidigen können.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs führt zwar zum Wegfall der beiden Einzel-\n\nstrafen, sie berührt jedoch den Schuldumfang nicht. Die bisherige Gesamts-\n\ntrafe kann daher als neue Einzelstrafe bestehen bleiben (vgl. BGH NStZ-RR\n\n1999, 119, 120; Beschluß vom 4. Februar 2000 - 2 StR 615/99 - m.w.N.).\n\nIm Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht un-\n\nbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_415-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/4-str-415-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_415-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_415-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-16/4-str-415-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_415-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:18.094208+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-16/4-str-415-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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