{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_408-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-11-13","aktenzeichen":"4 StR 408/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 408/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Förderung der Prostitution u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. November 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Recklinghausen -\n\nvom 4. Mai 2001 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. in den Fällen II B 1 bis 3 der Urteilsgründe,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe, den Verfall von Wer-\n\ntersatz und den Verfall von 4.783,50 DM.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\n\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (dirigierender) Zuhälterei\n\nin Tateinheit mit Förderung der Prostitution in jeweils drei Fällen (Fälle II B 1\n\nbis 3 der Urteilsgründe) sowie wegen Betruges in zwei Fällen (Fälle II A 1 und\n\n2) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, den Verfall von\n\nWertersatz in Höhe von 256.000 DM angeordnet und einen sichergestellten\n\nBargeldbetrag (4.783,50 DM) für verfallen erklärt. Die hiergegen gerichtete Re-\n\nvision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts bean-\n\nstandet, hat teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349\n\nAbs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen zu den Fällen II B 1 bis 3 der Urteilsgründe\n\nunterhielt der Angeklagte einen \"barartigen Betrieb\", in dem Prostituierte osteu-\n\nropäischer Herkunft beschäftigt waren, die \"potentielle Freier ansprachen und\n\ndiese zu weiterem Verzehr oder der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistun-\n\ngen animierten\"; zu \"letzterem Zweck\" verfügte die Bar über zwei Räume, die\n\nder Angeklagte mit Betten versehen hatte. Mit den Prostituierten bzw. deren\n\nZuhältern führte der Angeklagte \"Einstellungsgespräche\", in denen er sich re-\n\ngelmäßig versicherte, daß die Frauen freiwillig der Prostitution nachgingen. Er\n\ngab ihnen vor, während der \"Öffnungszeiten\" (von 20.00 Uhr bis 5.00 Uhr) zur\n\nProstitution in der Bar bereit zu sein, kaufte für sie Kondome und setzte den\n\nDirnenlohn, den sie verlangen und vereinnahmen sollten, fest; hiervon und von\n\ndem Erlös für die verkauften Getränke verlangte er 50 % für sich. Die Abrech-\n\nnung erfolgte täglich nach Schließung der Bar. Der Angeklagte brachte die\n\nFrauen zu den vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen zum Gesund-\n\nheitsamt und stellte ihnen, sofern sie dies wünschten, für einen Mietpreis von\n\n15,-- DM pro Tag eine Wohnung zur Verfügung.\n\n2. Diese Feststellungen tragen zwar die Verurteilung wegen Förderung\n\nder Prostitution nach § 180 a Absatz 1 Nr. 2 StGB (vgl. BGH NJW 1987, 3209,\n\n3210; Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 180 a Rdn. 4 m.w.N.), nicht aber die - wie\n\ndas Landgericht (ohne dies zu begründen) meint (UA 12) - gemäß § 180 [a]\n\nAbsatz 1 Nr. 1 StGB und auch nicht die wegen (tateinheitlich begangener) Zu-\n\nhälterei.\n\na) Daß Prostituierte in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit\n\ngehalten wurden (§ 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB), ist den Feststellungen nicht zu\n\nentnehmen (zu den Tatbestandsvoraussetzungen des § 180 a Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB vgl. Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 180 a Rdn. 3).\n\nb) Ausbeuterische Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist ebenfalls\n\nnicht belegt, weil ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der Prostitu-\n\ntionsausübung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung\n\nder wirtschaftlichen Lage der Prostituierten geführt hat (vgl. BGH NStZ 1989,\n\n67; 1999, 349, 350), nicht festgestellt ist.\n\nc) Auch der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1\n\nNr. 2 StGB) ist durch die bisherigen Feststellungen nicht gedeckt: Dieser setzt\n\nnämlich in allen Begehungsweisen eine bestimmende Einflußnahme auf die\n\nProstitutionsausübung voraus; eine bloße Unterstützung reicht nicht aus\n\n(BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2 Dirigieren 2). Das Verhalten muß vielmehr\n\ngeeignet sein, die Prostituierte in Abhängigkeit vom Täter zu halten, ihre\n\nSelbstbestimmung zu beeinträchtigen, sie zu nachhaltigerer Prostitutionsaus-\n\nübung anzuhalten oder in ihrer Entscheidungsfreiheit in sonstiger Weise nach-\n\nhaltig zu beeinflussen (BGH StV 2000, 357, 361 m.w.N.).\n\n3. Der Senat kann nicht ausschließen, daß in einer neuen Hauptve r-\n\nhandlung - über die geständige Einlassung des Angeklagten hinaus - weiter-\n\ngehende Feststellungen getroffen werden können, die eine Verurteilung wegen\n\nFörderung der Prostitution (auch) gemäß § 180 a Abs. 1 Nr. 1 StGB und Zu-\n\nhälterei rechtfertigen können (zum Konkurrenzverhältnis vgl. Tröndle/Fischer\n\na.a.O. § 180 a Rdn. 15, § 181 a Rdn. 16 f.). Er hebt daher das Urteil in den\n\nFällen II B 1 bis 3 der Urteilsgründe auf. Dies zieht den Wegfall der insoweit\n\nverhängten Einzelstrafen, der Gesamtstrafe und der Verfallsanordnungen nach\n\nsich. Die wegen Betruges verhängten Einzelstrafen können dagegen bestehen\n\nbleiben; denn sie werden von dem Rechtsfehler nicht berührt.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird zu beachten haben, daß durch\n\ndas am 19. Oktober 2001 vom Deutschen Bundestag bereits verabschiedete\n\nGesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse von Prostituierten (Prostitutions-\n\ngesetz – ProstG) beabsichtigt ist, § 180 a Abs. 1 Nr. 2 StGB aufzuheben und\n\n§ 181 a Abs. 2 StGB neu zu fassen (vgl. BTDrucks. 14/5958 S. 3, 5, 6;\n\nBRDrucks. 817/01). Falls der Verfall von Wertersatz in Betracht kommen sollte,\n\nwird eingehender als bisher § 73 c StGB zu erörtern sein.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Solin-Stojanoviæ","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_408-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/4-str-408-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180a","ref_norm":"180a","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_408-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_408-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-13/4-str-408-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_408-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:38:27.938665+00:00"}}