{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_395-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-10-09","aktenzeichen":"4 StR 395/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 395/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Zuhälterei u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum - Auswärtige Strafkammer Reck-\n\nlinghausen - vom 19. Dezember 2000 in den Schuld-\n\nsprüchen dahin geändert, daß\n\na) \n\nder Angeklagte der Förderung der Prostitution in\n\nTateinheit mit Zuhälterei in fünf Fällen und\n\nb) \n\nder Mitangeklagte Orhan G. der Förderung der\n\nProstitution in Tateinheit mit Zuhälterei in zwei Fäl-\n\nlen\n\n schuldig sind.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution\n\nin Tateinheit mit Zuhälterei in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n\ndrei Jahren und drei Monaten verurteilt; außerdem hat es Verfallsanordnungen\n\ngetroffen. Den früheren Mitangeklagten Orhan G. hat es wegen Förderung\n\nder Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei in drei Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nDie auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange-\n\nklagten hat den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist\n\nsie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten in den Fällen II 5 und 6 der\n\nUrteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander, hält - wie der\n\nGeneralbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. September 2001 zu-\n\ntreffend ausgeführt hat - rechtlicher Prüfung nicht stand. Nach den Feststellun-\n\ngen waren die beiden Prostituierten teilweise im selben Zeitraum freiwillig in\n\ndem von dem Angeklagten und seinem mitangeklagten Bruder gemeinsam be-\n\ntriebenen Bordell tätig. Zugunsten der Angeklagten ist daher davon auszuge-\n\nhen, daß deren Tatbeiträge, die die Tatbestände der dirigierenden Zuhälterei\n\nund der Förderung der Prostitution verwirklichten, in Maßnahmen bestanden\n\nhaben, die sich zugleich gegen beide Frauen richteten. Bezüglich dieser bei-\n\nden Fälle ist daher Tateinheit gegeben (vgl. BGHR StGB § 181 a Abs. 1 Nr. 2\n\nKonkurrenzen 1, 2).\n\nDer Senat ändert die Schuldsprüche entsprechend, und zwar gemäß\n\n§ 357 StPO auch hinsichtlich des früheren Mitangeklagten Orhan G. , der\n\nkeine Revision eingelegt hat. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil die Ange-\n\nklagten sich insoweit nicht wirksamer als geschehen hätten verteidigen kön-\n\nnen.\n\n2. Die Änderung der Schuldsprüche führt zum Wegfall der für den Fall\n\nII 5 jeweils verhängten Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Monaten; für die\n\nFälle II 5 und 6 verbleibt es hinsichtlich beider Angeklagter bei der Einzelstrafe\n\nvon einem Jahr und neun Monaten, die das Landgericht für den Fall II 6 gegen\n\ndiese verhängt hat.\n\nEiner Aufhebung der Gesamtstrafenaussprüche bedarf es nicht, da die\n\nunterschiedliche Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses bei unverändertem\n\nSchuldumfang kein maßgebliches Kriterium für die Strafbemessung ist (BGHSt\n\n41, 368, 373; BGH NStZ 1997, 233).\n\n3. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht\n\nunbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines\n\nRechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).\n\n4. Die Urteilsausführungen zur rechtlichen Würdigung der Taten geben\n\nAnlaß zu dem Hinweis, daß die Gründe des Strafurteils gemäß § 267 Abs. 3\n\nSatz 1 StPO die zur Anwendung gebrachten Strafgesetze in einer jeden Zweifel\n\nausschließenden Weise bezeichnen müssen. Dazu gehört, wenn die ange-\n\nwendeten Vorschriften - wie hier die §§ 180 a und 181 a StGB - mehrere Bege-\n\nhungsweisen mit Strafe belegen, die Angabe, in welcher Form der Tatbestand\n\nnach Auffassung des Gerichts erfüllt worden ist (vgl. Kroschel/Meyer-Goßner,\n\nDie Urteile in Strafsachen, 26. Aufl., S. 143).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/4-str-395-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-09/4-str-395-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_395-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:34:06.564266+00:00"}}