{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_394-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-03-19","aktenzeichen":"4 StR 394/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"StVO § 18 Abs. 7 Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bishe- rigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Ein- fahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verläßt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 394/01\n\nBeschluss\n\nvom\n\n19. März 2002\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin\n\nam Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz und Dr. Kuckein, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ\n\nund den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann am 19. März 2002 be-\n\nschlossen:\n\nEin Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18\n\nAbs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer\n\nKraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberlie-\n\ngenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der\n\nbisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt,\n\ndaß er zunächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ein-\n\nfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen\n\nAusfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt\n\ndes gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über\n\ndie Ausfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung\n\nwieder verläßt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässig begange-\n\nnen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 18 Abs. 7 StVO - Wenden auf einer\n\nKraftfahrstraße – zu einer Geldbuße von 300 DM verurteilt und zugleich gegen\n\nihn für die Dauer von einem Monat ein Fahrverbot verhängt.\n\nNach den Feststellungen befuhr der Betroffene mit seinem Pkw von der\n\nAutobahnausfahrt Buchloe kommend die B 12 in Richtung Kaufbeuren. Nach-\n\ndem er an zwei Stellen das am Fahrbahnrand angebrachte Schild Zeichen 331\n\n“Kraftfahrstraße” passiert hatte, näherte er sich zwei rechts- und linksseitig der\n\nB 12 befindlichen Parkplätzen, welche bogenförmig zur B 12 angelegt sind.\n\nEinfahrt und Ausfahrt der Parkplätze liegen wechselseitig genau gegenüber.\n\nDer Betroffene fuhr in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz ein. Nach einer\n\nZigarettenpause stellte er fest, daß er sich verfahren hatte. Er entschloß sich\n\nzur Rückfahrt zur Autobahn in Richtung Buchloe. Zu diesem Zweck fuhr er an\n\nder Ausfahrt des Parkplatzes auf der B 12 nicht nach rechts in Richtung Kauf-\n\nbeuren weiter, sondern überquerte die B 12, um in den gegenüberliegenden\n\nParkplatz einzufahren. Nach Durchfahren des Parkplatzes setzte der Betroffe-\n\nne seine Fahrt zur Autobahn in Richtung Buchloe fort.\n\nGegen die Entscheidung des Amtsgerichts hat der Betroffene Rechtsbe-\n\nschwerde eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.\n\n2. Das mit der Rechtsbeschwerde befaßte Bayerische Oberste Landes-\n\ngericht beabsichtigt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Das\n\nAmtsgericht habe das Fahrmanöver des Betroffenen zutreffend als ein ver-\n\nbotswidriges Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO gewertet. Der Betroffene\n\nhabe die Kraftfahrstraße durch das Einbiegen auf den rechtsseitig gelegenen\n\nParkplatz nicht völlig verlassen, weil der Parkplatz, ebenso wie bei Autobah-\n\nnen, noch zur Kraftfahrstraße gehöre. Wenden im Sinne der Straßenverkehr s-\n\nordnung sei der Vorgang, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von\n\nder bisherigen in die entgegengesetzte Richtung gebracht werde. Es entspre-\n\nche daher allgemeiner Auffassung, daß ein verbotenes Wenden im Sinne des\n\n§ 18 Abs. 7 StVO auch dann vorliege, wenn ein Kraftfahrer sein Fahrzeug unter\n\nEinbeziehung eines rechts oder links der Fahrbahn gelegenen Parkplatzes in\n\ndie der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringe. Nichts an-\n\nderes könne gelten, wenn das Fahrmanöver unter Benutzung zweier gegen-\n\nüberliegender Parkplätzen durchgeführt werde. Wesentliche Merkmale des\n\nWendens, nämlich das vorübergehende Querfahren und die hieraus erwach-\n\nsene besondere Gefahr für den Schnellverkehr, seien auch bei einem solchen\n\nVerkehrsvorgang gegeben.\n\nAn der beabsichtigten Entscheidung sieht sich das Bayerische Oberste\n\nLandesgericht durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n16. August 2000 – 2 Ss 325/00 (NZV 2001, 179 = VRS 99, 376 = DAR 2000,\n\n585) gehindert. Das Oberlandesgericht Stuttgart geht zwar im Ansatz ebenfalls\n\ndavon aus, daß durch das Einbiegen auf einen rechtsseitig gelegenen Park-\n\nplatz die Kraftfahrstraße nicht völlig verlassen werde, da dieser, ebenso wie bei\n\nAutobahnen, noch zur Straße gehöre. Es hat jedoch ein Wenden im Sinne des\n\n§ 18 Abs. 7 StVO für den Fall verneint, daß bei dem Fahrvorgang zwei\n\ngegenüberliegende Parkplätze benutzt werden. Die mit einem solchen Fahr-\n\nmanöver verbundene Gefahr sei nämlich nicht vergleichbar mit den Gefähr-\n\ndungsmomenten, die eine Fahrtrichtungsänderung um 180 Grad auf einer oder\n\nzwei Fahrbahnen mit sich bringe. Vielmehr liege ein nur kurze Zeit beanspru-\n\nchendes Überqueren der Fahrbahn vor.\n\nDas Bayerische Oberste Landesgericht hat deshalb mit Beschluß vom\n\n8. August 2001 – 1 ObOWi 306/01 (abgedruckt in NZV 2001, 526 = VRS 101,\n\n305 = NStZ 2002, 96) die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3\n\nSatz 1 OWiG zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt:\n\n“Liegt ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinn des § 18\n\nAbs. 7 StVO vor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstra-\n\nße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden Park-\n\nplätzen sein Fahrzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung\n\nentgegengesetzte Richtung bringt?”\n\n3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt zu beschließen:\n\n“Ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne von § 18\n\nAbs. 7 StVO liegt nicht vor, wenn der Betroffene auf einer\n\nKraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberlie-\n\ngenden, räumlich von der Fahrbahn getrennten und jeweils\n\nmit Ein- und Ausfahrten versehenen Parkplätzen sein Fahr-\n\nzeug in die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzte\n\nRichtung bringt.”\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen gemäß § 121 Abs. 2 GVG i.V.m. § 79\n\nAbs. 3 Satz 1 OWiG sind erfüllt.\n\nDie Vorlegungsfrage betrifft die Auslegung des Begriffs “Wenden auf\n\neiner Kraftfahrstraße” in § 18 Abs. 7 StVO und damit eine Rechtsfrage.\n\nDie vorgelegte Rechtsfrage ist auch entscheidungserheblich. Das\n\nBayerische Oberste Landesgericht kann im Vorlegungsfall nicht ein “Wenden\n\nauf einer Kraftfahrstraße” im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO annehmen und die\n\nRechtsbeschwerde, wie beabsichtigt, verwerfen, ohne von den tragenden\n\nGründen der Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart abzuweichen.\n\nDie den Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalte sind im wesentli-\n\nchen gleichgelagert: In beiden Fällen ist der Betroffene zunächst von der\n\nKraftfahrstraße in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz eingefahren, hat die-\n\nsen durchfahren, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt unter Überque-\n\nren der Kraftfahrstraße in die gegenüberliegende Einfahrt des links gelegenen\n\nParkplatzes gelenkt und diesen schließlich über die Ausfahrt entgegen seiner\n\nursprünglichen Fahrtrichtung wieder verlassen. Dieser für die Entscheidung\n\nmaßgebliche Fahrvorgang wird jedoch in der Vorlegungsfrage nicht hinrei-\n\nchend konkretisiert. Der Senat hat daher die Vorlegungsfrage wie folgt präzi-\n\nsiert und neu gefaßt:\n\n“Liegt ein Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des\n\n§ 18 Abs. 7 StVO vor, wenn der Betroffene auf einer Kraft-\n\nfahrstraße unter Einbeziehung von zwei gegenüberliegenden\n\nParkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bisherigen\n\nFahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zu-\n\nnächst in den rechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, die-\n\nsen durchfährt, sein Fahrzeug sodann über dessen Ausfahrt\n\nunter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Einfahrt des ge-\n\ngenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die\n\nAusfahrt entgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder\n\nverläßt?”\n\nIII.\n\nDer Senat beantwortet die Vorlegungsfrage wie aus der Beschlußfor-\n\nmel ersichtlich.\n\n1. Den verkehrsrechtlichen Begriff des Wendens im Sinne der §§ 9\n\nAbs. 5, 18 Abs. 7 StVO hat der Gesetzgeber weder in der Straßenverkehrsord-\n\nnung noch in der amtlichen Begründung hierzu näher definiert. Nach allgemei-\n\nner Auffassung ist hierunter der – willentlich gesteuerte – Verkehrsvorgang zu\n\nverstehen, durch den ein Fahrzeug auf derselben Straße von der bisherigen in\n\ndie entgegengesetzte Richtung gebracht wird (vgl. BGHSt 27, 233, 234/235;\n\n31, 71, 74; Hentschel, Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 9 StVO Rdn. 50; Janis-\n\nzewski/Jagow/Burmann, StVO 16. Aufl. § 9 StVO Rdn. 56 jeweils m.w.N.).\n\n2. Ein “Wenden” im Sinne der Straßenverkehrsordnung setzt danach\n\nvoraus, daß die Richtungsänderung auf derselben Straße erfolgt. Eine Definiti-\n\non des Begriffs “Straße” bzw. ihrer Bestandteile enthält die Straßenverkehrs-\n\nordnung indes ebenfalls nicht.\n\na) Das vorlegende Gericht knüpft insoweit - ebenso wie das Oberlan-\n\ndesgericht Stuttgart - ersichtlich an den im Straßen- und Wegerecht geltenden\n\nStraßenbegriff an (vgl. auch BayObLG VRS 58, 154): Danach gehören neben\n\ndem eigentlichen Straßenkörper mit den Fahrbahnen auch Nebenanlagen so-\n\nwie bestimmte Nebenbetriebe, bei Bundesautobahnen unter anderem auch\n\nTankstellen, Raststätten und Parkplätze zur “Straße” (vgl. §§ 1 Abs. 4, 15 Abs.\n\n1 FStrG). Die Maßgeblichkeit des straßenrechtlichen Straßenbegriffs für die\n\nBeurteilung der Frage, ob die Richtungsänderung auf derselben Straße erfolgt\n\nund damit ein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO vorliegt, entspricht\n\n– soweit ersichtlich - der in der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der\n\nKommentarliteratur vorherrschenden Auffassung (vgl. nur Hentschel aaO § 18\n\nRdn. 14; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 18 Rdn. 1 jeweils m.w.N.). Hierbei\n\nwird die für Nebenbetriebe (Tankstellen, Raststätten und Parkplätze) an Bun-\n\ndesautobahnen geltende Bestimmung des § 15 Abs. 1 FStrG auf Kraftfahrstra-\n\nßen übertragen. Dementsprechend hat das vorlegende Gericht bereits in einer\n\nfrüheren Entscheidung ausgesprochen, daß ein verbotswidriges Wenden auf\n\neiner Kraftfahrstraße gegeben ist, wenn ein Fahrzeug unter Einbeziehung ei-\n\nnes rechtsseitig gelegenen Parkplatzes in die der bisherigen Fahrtrichtung\n\nentgegengesetzte Richtung gebracht wird (BayObLGSt 1981, 178 = VRS 62,\n\n143 = DAR 1982, 164). Dieser Auffassung hat sich das OLG Koblenz (12. Zivil-\n\nsenat) in einem Fall angeschlossen, in welchem die Richtungsänderung durch\n\nEinbeziehung eines aus der ursprünglichen Fahrtrichtung gesehen links von\n\nder Kraftfahrstraße gelegenen Parkplatzes vollzogen worden war (OLG Ko-\n\nblenz NZV 1992, 406).\n\nb) Andererseits besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit dar-\n\nüber, daß ein “Wenden” nicht vorliegt, wenn das Fahrzeug vor der Rich-\n\ntungsänderung die Straße vollständig verlassen hat (vgl. Hentschel aaO § 9\n\nRdn. 50; Janiszewski/Jagow/Burmann aaO § 9 Rdn. 56 b jeweils m. N.). Gegen\n\n§§ 9 Abs. 5, 18 Abs. 7 StVO verstößt danach nicht, wer von der Kraftfahrstraße\n\n(nach links) in einen privaten forstwirtschaftlichen Weg (vgl. BayObLGSt 1995,\n\n200 = NZV 1996, 161 = VRS 90, 448) oder auf eine unmittelbar anschließende,\n\nnicht zum öffentlichen Verkehr freigegebene Fläche (OLG Düsseldorf DAR\n\n1983, 90) einfährt oder von der Straße in eine Grundstückseinfahrt einbiegt\n\n(vgl. OLG Koblenz VRS 71, 58 und OLG Köln DAR 2000, 120 jeweils zu § 9\n\nAbs. 5 StVO) und anschließend entgegen der ursprünglichen Fahrtrichtung\n\nseine Fahrt fortsetzt.\n\nc) Soweit der Bundesgerichtshof in zwei Entscheidungen mit der Frage,\n\nob ein Verkehrsverhalten ein verbotswidriges Wenden auf einer Bundesauto-\n\nbahn nach § 18 Abs. 7 StVO darstellt, befaßt war (BGHSt 27, 233; 31, 71), hat\n\ner auf den Gesichtspunkt, ob der Fahrvorgang Verkehrsflächen einbezog, die\n\nstraßenrechtlich als Teil der Bundesautobahn anzusehen sind, nicht ausdrück-\n\nlich abgestellt.\n\n3. Der Senat teilt im Ergebnis die Auffassung des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart. Ein Wenden im Sinne des § 18 Abs.7 StVO ist im Vorlegungsfall\n\nnicht gegeben.\n\na) Der Begriff der Straße des Straßen- und Wegerechts stellt kein tau g-\n\nliches Abgrenzungskriterium dafür dar, ob ein Verkehrsverhalten als Wenden\n\nim Sinne der Straßenverkehrsordnung zu qualifizieren ist.\n\nAufgabe des Straßenrechts ist die Regelung der Rechtsverhältnisse an\n\nden öffentlichen Straßen; es befaßt sich daher insbesondere mit der Widmung,\n\nUmstufung und Einziehung öffentlicher Straßen, mit der Straßenbaulast sowie\n\nmit der Abgrenzung von Gemeingebrauch und Sondernutzung. Mit dem Stra-\n\nßenverkehrsrecht soll hingegen die Teilnahme am Straßenverkehr, vor allem\n\ndessen Sicherheit und Leichtigkeit, gewährleistet werden (vgl. hierzu BGH\n\nNJW 2002, 1280, zum Abdruck in BGHSt vorgesehen). Bereits der unter-\n\nschiedliche Regelungszweck der beiden Rechtsmaterien zeigt, daß der (weite)\n\nStraßenbegriff des Straßenrechts nicht ohne weiteres der Auslegung einer\n\nVorschrift des Straßenverkehrsrechts zugrundegelegt werden kann.\n\naa) Dem entspricht, daß für Nebenbetriebe wie Tankstellen, Raststätten\n\nund Parkplätze zumindest auf deren eigentlichen Betriebsflächen die strengen\n\nRegeln des § 18 StVO nicht oder jedenfalls nicht uneingeschränkt gelten (vgl.\n\nhierzu z.B. OLG Düsseldorf VM 1979, 29 m. abl. Anm. Booß; OLG Frankfurt\n\nVRS 57, 311; BayObLG VRS 58, 154; OLG Koblenz NZV 1994, 83 = VM 1994,\n\n15 m. abl. Anm. Booß; Jäger in HK-StVR, Stand Juli 2001, § 18 StVO Rdn. 6;\n\nJaniszewski/Jagow/Burmann aaO § 18 Rdn. 1 a.E.). Das Halten (§ 18 Abs. 8\n\nStVO) auf einem Parkplatz oder einer Raststätte entspricht gerade der Zweck-\n\nbestimmung dieser Einrichtungen; ebenso wird dort regelmäßig das Wenden\n\nund Rückwärtsfahren (§ 18 Abs. 7 StVO) nicht nur zulässig, sondern unter Um-\n\nständen für einen reibungslosen Betrieb unerläßlich sein.\n\nbb) Die Übertragung des straßenrechtlichen Straßenbegriffs auf den\n\nBegriff des Wendens im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO führt auch zu Ungereimt-\n\nheiten, wenn in den Verkehrsvorgang Verkehrsflächen miteinbezogen werden,\n\ndie zwar straßenrechtlich Bestandteil der Kraftfahrstraße sind, nicht aber den\n\neigentlichen Zwecken des auf ihr stattfindenden Schnellverkehrs dienen. Ver-\n\nläßt ein Kraftfahrer vollständig die Kraftfahrstraße, indem er zum Beispiel in\n\neinen forstwirtschaftlichen Waldweg einfährt, und setzt er sodann aus diesem\n\nherausfahrend seine Fahrt in nunmehr entgegengesetzter Fahrtrichtung fort, so\n\nliegt nach herrschender Meinung kein Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO\n\nvor (vgl. BayObLGSt 1995, 200). Führt er dasselbe Fahrmanöver unter Einbe-\n\nziehung eines oder zweier Parkplätze unter Benutzung der vorgesehenen Ein-\n\nund Ausfahrten durch, so kann dies nicht ohne Wertungswiderspruch als ver-\n\nbotswidriges Wenden angesehen werden. Soweit das vorlegende Gericht sei-\n\nne Auffassung maßgeblich darauf stützt, daß auch bei einem solchen Ve r-\n\nkehrsvorgang “wesentliche Merkmale des Wendens, nämlich das vorüberge-\n\nhende Querfahren und die hieraus erwachsene besondere Gefahr für den\n\nSchnellverkehr” gegeben seien, gilt dies - regelmäßig in noch höherem Maße –\n\nauch für das Aus- und Querfahren aus einem Feld- oder Waldweg. Nicht ohne\n\nweiteres einsichtig ist auch, daß das Bayerische Oberste Landesgericht im\n\nVorlegungsfall wegen der besonderen Gefährlichkeit des Querfahrens ein\n\nWenden bejaht, andererseits jedoch einen Verstoß gegen § 18 Abs. 7 StVO in\n\neinem Fall verneint hat, in welchem der Betroffene eine Kraftfahrstraße von\n\neiner Einfahrt zur gegenüberliegenden Ausfahrt “lediglich” überquert hat (vgl.\n\nBayObLG NStZ-RR 1996, 214 = VRS 91, 307).\n\nb) Nach dem Sinn und Zweck der Verbotsnorm des § 18 Abs. 7 StVO ist\n\nein Wenden auf einer Kraftfahrstraße vielmehr nur dann gegeben, wenn die\n\nÄnderung der Fahrtrichtung in die entgegengesetzte Richtung vollständig auf\n\nden hinter den Zeichen 331 (Kraftfahrstraßen) befindlichen Fahrbahnen ein-\n\nschließlich aller den Zwecken des Schnellverkehrs mittelbar dienenden zuge-\n\nhörigen Verkehrsflächen wie Beschleunigungs-, Verzögerungs-, Seiten- und\n\nMittelstreifen sowie der Ein- und Ausfahrten erfolgt.\n\naa) Das unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu\n\nwenden, hat seinen Grund erkennbar darin, daß ein solcher Verkehrsvorgang\n\nmit den Erfordernissen der Verkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist\n\n(BGHSt 27, 233, 235). Die für das Verbot maßgebenden Gefahren ergeben\n\nsich aus dem eigentlichen Wendevorgang, das heißt aus dem Überqueren der\n\nFahrbahn durch Umdrehen des Fahrzeuges in die Gegenrichtung (BGH aaO).\n\nDie damit verbundene besondere Gefahrenlage, die durch die – regelmäßig\n\nschnelle - Abfolge nicht in den Fluß des Schnellverkehrs passender Brems-,\n\nBeschleunigungs- und Lenkmanöver auf engem Raum begründet wird (vgl. in-\n\nsoweit auch OLG Stuttgart NZV 2001, 179/180), ist jedoch nicht gegeben,\n\nwenn der Bereich des Schnellverkehrs vor oder nach dem Überqueren der\n\nFahrstreifen vollständig verlassen wird. Das ist allerdings nicht schon dann der\n\nFall, wenn in den Fahrvorgang auch Verkehrsflächen, wie etwa Beschleuni-\n\ngungs-, Verzögerungs-, Seiten- oder Mittelstreifen einbezogen werden, die je-\n\ndenfalls mittelbar dem Schnellverkehr dienen. Denn deren Inanspruchnahme\n\nvermindert die spezifische Gefährlichkeit des Wendens nicht grundlegend.\n\nWerden dagegen – wie im Vorlegungsfall – für den Fahrvorgang zwei gegen-\n\nüberliegende Parkplätze einbezogen, so liegt jeweils lediglich ein zweimaliges\n\nEin- und Ausfahren in und aus den beiden Parkplätzen verbunden mit einem\n\nÜberqueren der Fahrbahn vor. Insoweit ist die Situation verkehrsrechtlich\n\nebenso zu bewerten, wie in den nach herrschender Auffassung – auch der des\n\nvorlegenden Gerichts - ebenfalls nicht als Wenden im Sinne des § 18 Abs. 7\n\nStVO zu qualifizierenden Fällen, in denen vor der Richtungsänderung die Stra-\n\nße vollständig verlassen worden ist.\n\nbb) Der Senat verkennt nicht, daß das Kreuzen einer Kraftfahrstraße –\n\nje nach den örtlichen Verhältnissen - ebenfalls mit hohen Gefahren für den dort\n\nstattfindenden Schnellverkehr verbunden sein kann. Der zuständigen Straßen-\n\nverkehrsbehörde bleibt es jedoch, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend\n\nhingewiesen hat, unbenommen, dem Überqueren der Fahrbahn durch entspre-\n\nchende Gebots- oder Verbotszeichen entgegen zu wirken. Im Vorlegungsfall\n\nhätten etwa die für den Schnellverkehr bestimmten Fahrstreifen durch eine\n\ndurchgehende Mittellinie (Zeichen 295) getrennt werden und/oder an den\n\nParkplatzausfahrten das Zeichen 209 (Rechtsabbiegegebot) angebracht wer-\n\nden können. Verstöße hiergegen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet\n\nwerden (§§ 41 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 3, 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i.V.m. § 24\n\nStVG). Eines Rückgriffs auf § 18 Abs. 7 StVO bedarf es nicht.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann\n\nBGHSt: ja\nBGHR: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nStVO § 18 Abs. 7\n\nEin Wenden auf einer Kraftfahrstraße im Sinne des § 18 Abs. 7 StVO liegt nicht\n\nvor, wenn der Betroffene auf einer Kraftfahrstraße unter Einbeziehung von zwei\n\ngegenüberliegenden Parkplätzen sein Fahrzeug in der Weise in die der bishe-\n\nrigen Fahrtrichtung entgegengesetzte Richtung bringt, daß er zunächst in den\n\nrechtsseitig gelegenen Parkplatz einfährt, diesen durchfährt, sein Fahrzeug\n\nsodann über dessen Ausfahrt unter Überqueren der Kraftfahrstraße in die Ein-\n\nfahrt des gegenüberliegenden Parkplatzes lenkt und diesen über die Ausfahrt\n\nentgegen seiner ursprünglichen Fahrtrichtung wieder verläßt.\n\nBGH, Beschluß vom 19. März 2002 - 4 StR 394/01 - I. Amtsgericht Kaufbeuren\n\n II. Bayerisches Oberstes\n Landesgericht","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_394-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/4-str-394-01","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":26},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":5},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_394-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_394-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-03-19/4-str-394-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_394-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 13:02:57.475272+00:00"}}