{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_385-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"4 StR 385/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 385/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n15. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n15. November 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Halle vom 2. Mai 2001 wird als unbegrün-\n\ndet verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der schweren\n\nBrandstiftung, der versuchten schweren Brandstiftung, der fahrlässigen Brand-\n\nstiftung sowie der Sachbeschädigung wegen Schuldunfähigkeit freigesprochen\n\nund seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB weist keinen Rechtsfehler\n\nauf. Insbesondere ist auch die Annahme des Landgerichts hinreichend belegt,\n\ndaß von dem Angeklagten infolge seines Zustandes, einer nach den Ausfüh-\n\nrungen der Sachverständigen als Schizophrenie zu wertenden Wahnsympto-\n\nmatik, “aufgrund des weiter bestehenden produktiv-psychotischen Bildes” wei-\n\ntere erhebliche rechtswidrige Taten zu befürchten sind und er deshalb für die\n\nAllgemeinheit gefährlich ist. Nach den Feststellungen hat diese Wahnsympto-\n\nmatik seit der ersten psychiatrischen Exploration des Angeklagten im Juli 1999\n\n“sowohl an Systematik als auch an Dynamik deutlich erkennbar zugenommen\".\n\nDer Angeklagte fühlt sich nunmehr auch durch die Polizei, die ihn “ausschal-\n\nten” wolle, bedroht. Er glaubt, es sei auf ihn geschossen und versucht worden,\n\nihn zum Suizid zu nötigen, und er hat angekündigt, sich in Form von “Selbstju-\n\nstiz” gegen die Polizei selbst helfen zu wollen. Mit Rücksicht auf diese Ent-\n\nwicklung des Zustandes des Angeklagten ist es rechtlich nicht zu beanstanden,\n\ndaß die Strafkammer den Umstand, daß sich der Angeklagte nach Begehung\n\nder rechtswidrigen Taten im März und April 1998 bis zu seiner einstweiligen\n\nUnterbringung etwa drei Jahre auf freiem Fuß befunden hat, ohne daß weitere\n\nerhebliche strafbare Handlungen des Angeklagten bekannt geworden sind, bei\n\nder Gefährlichkeitsprognose nicht ausdrücklich erörtert hat.\n\nAuch die Erwägungen des Landgerichts, mit denen es die Aussetzung\n\ndes Vollzugs der Unterbringung zur Bewährung abgelehnt hat, halten rechtli-\n\ncher Nachprüfung stand.\n\nNach § 67 b Abs. 1 Satz 1 StGB ist die Aussetzung des Vollzugs der\n\nUnterbringung geboten, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtferti-\n\ngen, daß der Zweck der Maßregel auch ohne deren Vollzug erreicht werden\n\nkann. Besonderheiten im Sinne dieser Vorschrift sind Gegebenheiten in der Tat\n\noder in der Person des Täters, die zu dem Schluß führen, die von ihm ausge-\n\nhende Gefahr könne so herabgemindert werden, daß es angebracht erscheint,\n\nden Verzicht auf den Vollzug der Maßregel zu wagen (vgl. BGHR StGB § 67 b\n\nGesamtwürdigung 1 m.N.). Entgegen der Auffassung der Revision und des\n\nGeneralbundesanwalts hat sich das Landgericht unter Beachtung dieser\n\nGrundsätze ausreichend damit auseinandergesetzt, ob eine Aussetzung der\n\nVollstreckung der Maßregel, verbunden mit der Auflage, daß sich der Ang e-\n\nklagte in fachpsychiatrische Behandlung begibt, in Betracht kommt. Es hat sei-\n\nne Entscheidung, die Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung zu versa-\n\ngen, rechtsfehlerfrei auf die fehlende Einsicht des Angeklagten, psychisch\n\nkrank zu sein, und seine damit einhergehende mangelnde Bereitschaft ge-\n\nstützt, sich in die notwendige ärztliche Behandlung zu begeben. Hierzu und zu\n\nden im Falle einer Aussetzung gegebenen Hilfs- und Kontrollmöglichkeiten\n\nnach §§ 67 b Abs. 2, 68 a und b StGB (vgl. BGHR StGB § 67 b besondere Um-\n\nstände 2), bedurfte es im Hinblick auf die Ausführungen zum Zustand des An-\n\ngeklagten im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose keiner weiteren Ausführun-\n\ngen. Nach den Feststellungen bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte für\n\nUmstände in den Taten oder in der Person des Angeklagten, die gleichwohl\n\neine hinreichende Gewähr dafür bieten könnten, daß weitere rechtswidrige\n\nTaten mit großer Wahrscheinlichkeit vermieden werden.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_385-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/4-str-385-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67b","ref_norm":"67b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_385-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_385-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/4-str-385-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_385-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:40:00.158014+00:00"}}