{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_363-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-12-13","aktenzeichen":"4 StR 363/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n13. Dezember 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 363/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen zu 1.: Untreue u.a.\n\n zu 2.: Beihilfe zur Untreue\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n13. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Bielefeld vom 3. April 2001 werden\n\nverworfen.\n\n2. Die Kosten der Rechtsmittel und die den Angeklagten\n\nhierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten K. der Untreue in 53 Fällen, da-\n\nvon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und den Angeklagten\n\nS. der Beihilfe zur Untreue schuldig gesprochen. Es hat gegen den Ange-\n\nklagten K. eine Gesamtfreiheitsstrafe und gegen den Angeklagten S. eine\n\nFreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren verhängt. Die Vollstreckung dieser\n\nStrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die\n\nStaatsanwaltschaft mit ihren auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts\n\ngestützten Revisionen, mit denen sie im Ergebnis eine höhere Bestrafung der\n\nAngeklagten erstrebt. Die - vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen -\n\nRechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\n1. Die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils halten der rechtlichen\n\nÜberprüfung stand.\n\nFür eine Verurteilung des Angeklagten K. wegen eines weiteren\n\n- tatmehrheitlich begangenen - Falles der Urkundenfälschung im Fall II 25 der\n\nUrteilsgründe fehlt es an der Voraussetzung einer zugelassenen Anklage. An-\n\nklagegegenstand in diesem Fall ist allein die Untreuehandlung durch miß-\n\nbräuchliche Belastung des Kontokorrentkontos des B. durch den An-\n\ngeklagten K. mittels Überweisung von 25.000 DM auf das Firmenkonto des\n\nAngeklagten S. . Daß der Angeklagte K. später zur teilweisen Rückführung\n\nder Belastung 6.900 DM unter Fälschung der Unterschrift des B. auf dem\n\nEinzahlungsbeleg bar auf dessen Kontokorrentkonto einzahlte, stellt sich nach\n\nZeit, Ort und Gegenstand der Tat als gegenüber der Untreuehandlung anderer\n\nLebenssachverhalt und deshalb als eine andere Tat im prozessualen Sinne\n\n(§ 264 StPO) dar. Daran ändert nichts, daß beide Sachverhalte ursächlich mit-\n\neinander verknüpft waren (vgl. BGHSt 43, 96, 98).\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten S. nur wegen einer einheitli-\n\nchen Beihilfehandlung zu den Untreuetaten des Angeklagten K. ist im Ergeb-\n\nnis rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar liegt es angesichts des sich über meh-\n\nrere Jahre hinweg erstreckenden Tatzeitraums und der besonderen Beziehung\n\nzwischen den Angeklagten, die \"fast täglich miteinander telefonierten\", nicht\n\neben gerade nahe, daß der Angeklagte S. den Angeklagten K. die zahlrei-\n\nchen Manipulationen völlig selbständig hat vornehmen lassen, ohne selbst an\n\nden einzelnen Handlungen ganz oder zumindest teilweise, etwa durch Informa-\n\ntionen über den jeweiligen Kreditbedarf, mitgewirkt zu haben. Wenn dem\n\nLandgericht aber eine weiter gehende Klärung, aufgrund derer es\n\n– und sei es im Wege zulässiger Schätzung (vgl. BGHSt 36, 320, 328; BGH\n\nNJW 1995, 2933 f.) – die sichere Überzeugung vom Vorliegen mehrerer selb-\n\nständiger Beihilfehandlungen hätte gewinnen können, nicht möglich war und es\n\ndeshalb in Ansehung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Angeklagten\n\nS. nur von einer Handlung ausgegangen ist (vgl. BGH NStZ 1997, 121), so\n\nist dies vom Revisionsgericht auf die allein erhobene Sachrüge hinzunehmen.\n\nEinen Aufklärungsverstoß macht auch die Beschwerdeführerin nicht geltend.\n\n2. Auch die Rechtsfolgenaussprüche halten im Ergebnis rechtlicher\n\nÜberprüfung stand. Gegen die Bemessung der gegen den Angeklagten K. \n\nverhängten Einzelstrafen wendet die Beschwerdeführerin nichts ein. Entgegen\n\nihrer Auffassung liegen aber auch die gegen diesen Angeklagten erkannte Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe ebenso wie die gegen den Angeklagten S. verhängte\n\nFreiheitsstrafe von jeweils zwei Jahren noch innerhalb des dem Tatrichter ein-\n\ngeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349). Zwar sind die ver-\n\nhängten Strafen außerordentlich milde. Das Landgericht hat jedoch alle \"be-\n\nstimmenden\" (§ 367 Abs. 3 Satz 1 StPO) Strafzumessungsgesichtspunkte zu\n\nGunsten und zu Lasten der Angeklagten gegeneinander abgewogen. Wenn es\n\ndabei jeweils zu nach § 56 Abs. 2 StGB noch aussetzungsfähigen Strafen ge-\n\nlangt ist, so sprengt dies noch nicht den Rahmen dessen, was im Hinblick auf\n\ndie Gesamtumstände bei den nicht vorbestraften Angeklagten als gerechter\n\nSchuldausgleich anzusehen ist (vgl. BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).\n\nEine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ist dem Revisionsgericht ver-\n\nwehrt (BGHR aaO Bemessung 11); dies gilt auch, wenn eine andere tatrichter-\n\nliche Entscheidung möglicherweise näher gelegen hätte (vgl. BGHR BtMG § 29\n\nStrafzumessung 37, milde Strafe). Der Senat schließt mit dem Generalbun-\n\ndesanwalt auch aus, daß die Berechnung eines - wie von der Revision aufge-\n\nzeigt - gegenüber der Annahme des Landgerichts geringfügig höheren Ge-\n\nsamtschadens sich auf die Strafzumessung ausgewirkt hat.\n\nRechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn der Tatrichter die erkannten\n\nStrafen nur deshalb ausgesprochen hat, damit deren Vollstreckung nach § 56\n\nAbs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden konnte (BGHSt 29, 319, 321;\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 29). Dies ist dem angefochtenen\n\nUrteil indes nicht zu entnehmen. Daß das Landgericht - wie naheliegend anzu-\n\nnehmen ist - die Frage der Aussetzbarkeit der Strafvollstreckung bei der Fin-\n\ndung schuldangemessener Sanktionen mitberücksichtigt hat, begründet für\n\nsich noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler.\n\nAuch die Entscheidung über die Aussetzung der Vollstreckung der er-\n\nkannten Strafen zur Bewährung kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat\n\ndie Anwendung des § 56 Abs. 2 StGB und die Verneinung des § 56 Abs. 3\n\nStGB eingehend und mit vertretbaren Erwägungen begründet. Auch diese Ent-\n\nscheidung hält sich noch im Rahmen des dem Tatrichter insoweit eingeräumten\n\nBeurteilungsspielraums.\n\n3. Die Überprüfung des Urteils hat - was der Senat gemäß § 301 StPO\n\nzu berücksichtigen hatte - auch keinen die Angeklagten beschwerenden\n\nRechtsfehler ergeben. Damit hat es bei dem angefochtenen Urteil sein Bewen-\n\nden.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/4-str-363-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-12-13/4-str-363-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_363-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:46:23.697950+00:00"}}