{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_353-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-09-25","aktenzeichen":"4 StR 353/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 353/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n25. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September\n\n2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Stralsund vom 10. Mai 2001 mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\n\nJahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Generalbundesanwalt hat ausgeführt:\n\n\"Die Annahme eines direkten Tötungsvorsatzes durch die Strafkammer\n\nhält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Kammer hat die\n\nSchlussfolgerung, der Angeklagte habe mit direktem Tötungsvorsatz ge-\n\nhandelt, auf die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die Äußerung\n\ndes Angeklagten 'Ich stech Dich ab!' oder 'Ich mach Dich platt!' sowie\n\nauf das Nachtatverhalten des Angeklagten - er weigerte sich, einen\n\nRettungswagen zu benachrichtigen und versteckte das Messer in einem\n\nHolzstapel - gestützt. Nach ständiger Rechtsprechung liegt zwar bei äu-\n\nßerst gefährlichen Gewalthandlungen der Schluss nahe, dass der Täter\n\nmit Tötungsvorsatz gehandelt hat. Die Feststellungen belegen aber eine\n\nsolche gefährliche Gewalthandlung seitens des Angeklagten nicht. Der\n\nAussage des Geschädigten, der Angeklagte sei mit dem Messer auf sei-\n\nnen Hals zugegangen und habe versucht, das Messer an seinen Hals zu\n\ndrücken, ist die Kammer nicht gefolgt. Bezüglich des Einsatzes des\n\nMessers durch den Angeklagten sah es das Gericht unter Berufung auf\n\ndie Angaben der Zeugen B. und G. lediglich als erwiesen an,\n\ndass der Angeklagte mit dem Messer auf den Geschädigten 'losgegan-\n\ngen' ist. Da der Zeuge G. das Geschehen nicht beobachten\n\nkonnte, weil er mit dem Rücken dazu stand und die Hunde festhielt und\n\nder Zeuge B. lediglich bekundet hat, er habe gesehen, wie der Ange-\n\nklagte und der Geschädigte das Messer mit den Händen ergriffen hätten\n\nund darum rangen, vermochte die Kammer bis auf den oben genannten\n\nAusruf des Angeklagten weitere Einzelheiten zum objektiven Tatgesche-\n\nhen nicht darzulegen. Ob der Angeklagte tatsächlich ausholte, um auf\n\ndas Tatopfer einzustechen - die beim Ausholen vermittelte Energie zieht\n\ndie Kammer für die Begründung des Tötungsvorsatzes heran (UA 11) -,\n\nin welcher Höhe der Angeklagte das Messer hielt, in welcher Entfernung\n\ner zum Geschädigten stand und auf welche Körperteile er einstechen\n\nwollte, wird nicht mitgeteilt. Damit fehlen aber wesentliche Anknüpfungs-\n\npunkte für die Tätervorstellung von der Lebensgefährlichkeit seiner\n\nHandlungsweise. Die dem Geschädigten zugefügten geringfügigen Ver-\n\nletzungen, die zudem nicht von einem Stich herrührten, sprechen eher\n\ngegen einen mit Tötungsvorsatz durchgeführten Angriff. Angesichts die-\n\nser unsicheren Tatsachengrundlage lässt sich gerade unter Berücksich-\n\ntigung der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung aus dem bis-\n\nher festgestellten Vorgehen des Angeklagten eine Indizwirkung für einen\n\nTötungsvorsatz noch nicht hinreichend herleiten. Dies gilt auch unter\n\nBerücksichtigung des Ausrufs des wütenden Angeklagten ' Ich stech Dich\n\nab!' oder ' Ich mach Dich platt!' , der unter den gegebenen Umständen\n\nebenso gut mit einem bloß direkten Körperverletzungsvorsatz vereinbar\n\nist. Auch das von der Kammer mitgeteilte Motiv der Tat - Verärgerung\n\nüber die Lebensweise des ihm nur flüchtig bekannten C. und dessen\n\nVerhalten als Gast ihm gegenüber - spricht eher dagegen, dass es dem\n\nAngeklagten, dem die Anwendung körperlicher Gewalt eher persönlich-\n\nkeitsfremd ist (UA 13), auf den Tod des Opfers angekommen ist. Dies\n\nkann auch nicht, worauf die Kammer abstellt, daraus hergeleitet werden,\n\ndass der Angeklagte nach der Tat sich weigerte, einen Rettungswagen\n\nzu rufen. Zum einen war der Geschädigte offensichtlich nicht lebensge-\n\nfährlich verletzt, zum anderen liegt es angesichts der gegenüber dem\n\nZeugen G. für die Weigerung gegebenen Begründung des Ange-\n\nklagten (UA 5) eher nahe, dass die fortbestehende Verärgerung über\n\nden Geschädigten für die Reaktion des Angeklagten ursächlich war.\n\nSchließlich durfte die Kammer in dem Verstecken des Messers nach der\n\nTat nicht ohne weiteres ein Indiz für die Tötungsabsicht des Angeklagten\n\nsehen, weil - aus der Sicht des Angeklagten - diese Handlung genau so\n\ngut geeignet war, die von ihm begangene gefährliche Körperverletzung\n\nzu verdecken.\"\n\nDem tritt der Senat bei.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_353-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-25/4-str-353-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_353-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_353-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-25/4-str-353-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_353-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:27:42.844585+00:00"}}