{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_345-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-01-08","aktenzeichen":"4 StR 345/01","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 345/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n8. Januar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln \n Menge u.a.\n\nin nicht geringer\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. Januar 2002 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 12. Februar 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben,\n\na) \n\nsoweit der Angeklagte in den Fällen II 1 bis 4 der\n\nUrteilsgründe verurteilt worden ist; jedoch bleiben\n\ndie Feststellungen zum Schuldspruch in den vor-\n\ngenannten Fällen mit Ausnahme derjenigen zum\n\njeweiligen Wirkstoffgehalt des Kokains bestehen,\n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon sieben Jahren und über den Wertersatzverfall.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge, mit Erwerb und mit Abgabe von Betäu-\n\nbungsmitteln in vier Fällen und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in Ta-\n\nteinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln unter Einbeziehung einer Freiheits-\n\nstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-\n\nben Jahren verurteilt. Ferner hat es den Angeklagten wegen Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln und wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln in 21 Fällen,\n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln, zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und Wertersatzverfall in Höhe\n\nvon 34.000 DM angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg; im übrigen ist es un-\n\nbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II 1 bis 4 der Urteils-\n\ngründe jeweils wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nin Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nund mit Erwerb und Abgabe von Betäubungsmitteln hat keinen Bestand. Inso-\n\nweit hat die Revision mit der auf einen Verstoß gegen § 261 StPO gestützten\n\nVerfahrensrüge Erfolg. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift,\n\nauf die insoweit Bezug genommen wird, zutreffend ausgeführt hat, war die ge-\n\nrichtskundige Tatsache, aus den Niederlanden in die Bundesrepublik einge-\n\nführtes Kokain habe zu den jeweiligen Tatzeiten einen Wirkstoffgehalt von\n\nmindestens 50 % aufgewiesen (UA 24), nicht zum Gegenstand der Hauptver-\n\nhandlung gemacht worden, was jedoch erforderlich gewesen wäre (BGHR\n\nStPO § 261 Gerichtskundigkeit 1 und 2).\n\nDieser Verfahrensfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung in den\n\nvorgenannten Fällen. Anders als in dem der Senatsentscheidung BGHR BtMG\n\n§ 29 Strafzumessung 30 zugrundeliegenden Fall berührt der Rechtsverstoß\n\nauch den Schuldspruch, weil der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der\n\nUrteilsgründe nicht mit Sicherheit entnehmen kann, daß jeweils die nicht gerin-\n\nge Menge von 5 g Kokainhydrochlorid (BGHSt 33, 133) erreicht war. Mit Aus-\n\nnahme der Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des eingeführten Kokains kön-\n\nnen jedoch die im übrigen rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen bestehen\n\nbleiben.\n\n2. Die Aufhebung der Verurteilungen in den vorgenannten Fällen nötigt\n\nzur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren, in die die in den\n\nvorgenannten Fällen verhängten Freiheitsstrafen einbezogen worden sind.\n\n3. Die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes in Höhe von 34.000 DM\n\nhat keinen Bestand, weil sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Härte-\n\nvorschrift des § 73 c StGB auseinandersetzt, so daß der Senat weder über-\n\nprüfen kann, ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen\n\nHärte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die Straf-\n\nkammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen\n\nrechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluß vom 20. März 2001 - 1 StR\n\n12/01).\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/4-str-345-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-01-08/4-str-345-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_345-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:49:50.973618+00:00"}}