{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_322-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-09-13","aktenzeichen":"4 StR 322/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 322/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n13. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 2001 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stendal vom 19. März 2001, soweit es ihn\n\nbetrifft, mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) \n\nin den die Fälle II 2 a bis 2 d der Urteilsgründe be-\n\ntreffenden Strafaussprüchen,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen -\n\nwegen Anstiftung zur schweren räuberischen Erpressung in drei Fällen, An-\n\nstiftung zur versuchten schweren räuberischen Erpressung und vorsätzlichen\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren\n\nverurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, mit der\n\ner die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist teilweise begrün-\n\ndet.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel zu den Strafaussprüchen im\n\nwesentlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nDas Landgericht hat bei den Fällen der Anstiftung zur schweren räuberi-\n\nschen Erpressung bzw. zur versuchten schweren räuberischen Erpressung\n\n(Fälle II 2 a bis 2 d der Urteilsgründe) mehrfach zu Lasten des Angeklagten\n\ngewertet, \"daß er der eigentliche Initiator der Taten war\" (UA 65; vgl. auch\n\nUA 66, 67, 68). Das ist rechtsfehlerhaft; denn Anstiftung (§ 26 StGB) setzt vor-\n\naus, daß ein anderer zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat be-\n\nstimmt wird, der Anstifter also den Entschluß zur Tat hervorruft (vgl. BGHSt 9,\n\n370, 379). Die Erwägung der Strafkammer erweist sich daher als unzulässige\n\nVerwertung eines Umstands, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestan-\n\ndes ist (§ 46 Abs. 3 StGB).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Urteil auf dem Rechtsfehler\n\nberuht. Die Strafaussprüche in den Fällen II 2 a bis 2 d und der Ausspruch über\n\ndie Gesamtstrafe müssen daher aufgehoben werden. Die im Fall II 1 wegen\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis verhängte Strafe kann dagegen bestehen bleiben;\n\nsie wird von dem Rechtsfehler nicht berührt.\n\n3. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen\n\nrichtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück\n\n(BGHSt 35, 267).\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird – worauf die Revision zu Recht\n\nhinweist - zu berücksichtigen haben, daß der Angeklagte mit dem Widerruf von\n\nzwei Bewährungsstrafen (1 Jahr 6 Monate und 2 Jahre Jugendstrafe) rechnen\n\nmuß (vgl. BGHSt 41, 310, 314; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 7).\n\nMaatz Tolksdorf Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_322-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/4-str-322-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_322-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_322-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-13/4-str-322-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_322-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:28:28.240824+00:00"}}