{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_321-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-09-11","aktenzeichen":"4 StR 321/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 321/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n11. September 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September\n\n2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hamburg vom 9. Januar 2001 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) \n\nsoweit der Angeklagte im Fall II 3 der Urteilsgründe\n\nwegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit\n\nKörperverletzung verurteilt worden ist,\n\nb) \n\nim gesamten Strafausspruch.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung (Fall II 1 der Urteilsgründe), gefährlicher Körperver-\n\nletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung (Fall II 2), versuchter Vergewalti-\n\ngung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie gefährlicher Körperverletzung in\n\nTateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Fall II 3) zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, ihm die\n\nFahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und bestimmt, daß\n\ndie Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf von achtzehn Monaten\n\nkeine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die hiergegen gerichtete Revision des\n\nAngeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt,\n\nhat mit der Sachrüge teilweise Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 30. Juli 2001\n\nu.a. ausgeführt:\n\n\"Hingegen begegnet die Verurteilung wegen versuchter Ver-\ngewaltigung am 23. März 2000 (Fall II. 3) durchgreifenden\nrechtlichen Bedenken, da die Kammer nicht geprüft hat, ob\nder Angeklagte insoweit strafbefreiend vom Versuch zurück-\ngetreten ist (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB). Nach den Urteilsfest-\nstellungen gelang es dem Angeklagten nicht, die engen Jeans\nder sich wehrenden Nebenklägerin zu öffnen. In diesem Zu-\nsammenhang hat das Landgericht dann weiter festgestellt:\n'Der Angeklagte geriet zunehmend in Wut und schlug sie\nmehrfach mit der Faust ins Gesicht, um ihren Widerstand zu\nbrechen. Dabei beschimpfte er sie. Schließlich gab er sein\nVorhaben auf, ließ von ihr ab und beschloss nunmehr, sich ih-\nrer Handtasche zu bemächtigen ...' (UA S. 15). Darüber, wes-\nhalb der zunehmend in Wut geratene und, um den Wider-\nstand zu brechen, auf sein Opfer einschlagende Angeklagte\nschließlich seinen Sinn geändert und sein Vorhaben aufge-\ngeben hat, verhält sich das Urteil nicht. Dass die Kammer sich\ninsoweit nicht mit den Vorstellungen und Möglichkeiten des\nAngeklagten zu diesem Zeitpunkt auseinandergesetzt und\ndazu auch keine Feststellungen getroffen hat, ist rechtsfeh-\nlerhaft und nötigt zur Aufhebung des Schuldspruchs. Wegen\nder Einheitlichkeit des Schuldspruchs wird davon auch die\nrechtsfehlerfreie tateinheitliche Verurteilung wegen Körper-\nverletzung erfasst.\n\nAuch der Strafausspruch insgesamt hält rechtlicher Überprü-\nfung nicht stand. So hat das Landgericht einerseits dem An-\ngeklagten zwar zugute gehalten, dass er in allen Fällen je-\nin abge-\ndenfalls die Körperverletzungen - wenn auch \nschwächter Form - eingeräumt hat. Demgegenüber hat die\nKammer sodann jedoch straferschwerend gewertet, dass der\nAngeklagte ' die schwerwiegenderen Tatvorwürfe ... nicht ein-\ngeräumt und bis zum Ende der Hauptverhandlung kein Be-\ndauern gezeigt' hat (UA S. 45). Das ist rechtsfehlerhaft. Ein\nleugnender Angeklagter kann keine Reue zeigen, ohne seine\nVerteidigungsposition aufzugeben. Da sich der Rechtsfehler\nauf alle Fälle bezieht, nötigt er zur Aufhebung des gesamten\nStrafausspruchs. Hinzu kommt, dass die Kammer hinsichtlich\nder Vergewaltigung vom August 1999 (Fall II. 1.) zu Lasten\ndes Angeklagten gewertet hat, dass er, obwohl er erkannte,\n' dass die Nebenklägerin einen Geschlechtsverkehr nicht\nwollte, nicht bereit war, ihren Widerstand zu akzeptieren und\nmit großer Hartnäckigkeit ... seine Wünsche rücksichtslos\ndurchgesetzt hat' . Insoweit verstoßen die Strafzumessungs-\nerwägungen gegen § 46 StGB, da es gerade den Tatbestand\ndes § 177 StGB ausmacht, dass sich der Täter über das se-\nxuelle Selbstbestimmungsrecht des Opfers hinwegsetzt.\n\nDie Aufhebung des Strafausspruchs läßt den Maßregelau s-\nspruch unberührt.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nMaatz Tolksdorf Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_321-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-11/4-str-321-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_321-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_321-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-09-11/4-str-321-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_321-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:25:46.489414+00:00"}}