{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_272-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2002-02-14","aktenzeichen":"4 StR 272/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n14. Februar 2002\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 272/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar\n\n2002, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger für den Angeklagten T. ,\n\nRechtsanwalt ,\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger für den Angeklagten S. ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2000 wird\n\nverworfen.\n\n Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Dortmund vom 6. Dezember 2000 da-\n\nhin abgeändert, daß dieser Angeklagte wegen Verge-\n\nwaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren ver-\n\nurteilt ist.\n\nDie Sache wird, soweit der Angeklagte S. verurteilt ist,\n\nzur Verhandlung und Entscheidung über die Aussetzung\n\nder Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur\n\nBewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten S. wird\n\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils der gefährlichen Körper-\n\nverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie der Vergewaltigung für schuldig\n\nbefunden. Den Angeklagten T. hat es deswegen zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von drei Jahren, den Angeklagten S. zu einer solchen von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die\n\nVerletzung materiellen und formellen Rechts. Das Rechtsmittel des Angeklag-\n\nten S. hat teilweise Erfolg, das des Angeklagten T. erweist sich insgesamt\n\nals unbegründet.\n\nA. Revision des Angeklagten T. \n\nI.\n\nHinsichtlich des Angeklagten T. ist entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision im Fall II. 1. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen gefährlicher Körper-\n\nverletzung in Tateinheit mit Nötigung zum Nachteil des Zeugen K. ) Verfol-\n\ngungsverjährung nicht eingetreten, da die Verjährung rechtzeitig durch die An-\n\nordnung der Bekanntgabe, daß gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet\n\nist, unterbrochen worden ist (§ 78 c Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB).\n\nDie Bekanntmachung der Einleitung der Ermittlungen bedarf keiner be-\n\nsonderen Form, sie kann auch dem bevollmächtigten Verteidiger gegenüber\n\nerfolgen (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 c Rdn. 21 m.w.N.). Sie muß dem Be-\n\nschuldigten nur deutlich machen, daß gegen ihn wegen einer bestimmten Tat\n\nein Ermittlungsverfahren geführt wird. Bereits mit Schreiben der Staatsanwalt-\n\nschaft bei dem Landgericht Dortmund vom 14. August 1996 war dem Verteidi-\n\nger des Angeklagten T. auf dessen Akteneinsichtsgesuch unter Angabe des\n\nAktenzeichens mitgeteilt worden, daß gegen seinen Mandanten ein Ermitt-\n\nlungsverfahren geführt wird. Zwar konnte nicht schon hierdurch die Verjährung\n\ngemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen werden, da das Schreiben keine\n\nAngaben über den Gegenstand der Ermittlungen enthielt. Jedoch wurden nach\n\nweiteren erfolglosen Akteneinsichtsgesuchen auf Anordnung der Staatsanwalt-\n\nschaft vom 25. Mai 1998 und vom 24. Juni 1998 dem Verteidiger Ablichtungen\n\nder Protokolle über die polizeilichen und richterlichen Vernehmungen der Bela-\n\nstungszeuginnen Edyta C. und Agniszka D. vom 5., 6. und 13. Juli\n\n1995 zugesandt. Aus diesen Protokollen ergab sich eindeutig, daß gegen den\n\nAngeklagten T. unter anderem auch wegen des Vorfalls zum Nachteil des\n\nZeugen K. vom 26. Januar 1995 ermittelt wurde. Mit der Anordnung der\n\nÜbersendung der Vernehmungsprotokolle wurde damit die hier jeweils maß-\n\ngebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) rechtzeitig\n\nvor der am 15. Mai 2000 erfolgten Anklageerhebung unterbrochen.\n\nII.\n\n1. Die vom Angeklagten T. zu § 229 Abs. 1 StPO erhobene Verfah-\n\nrensrüge ist aus den Erwägungen der Zuleitungsschrift des Generalbundesan-\n\nwalts vom 11. Juli 2001 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Auch die zu § 338 Nr. 3 StPO erhobene Rüge sowie die auf “Verstö-\n\nße gegen § 29 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. dem Gebot des fairen Verfahrens”\n\ngestützten Beanstandungen haben keinen Erfolg.\n\nDiesen Rügen liegt – soweit für die Beurteilung von Bedeutung - folgen-\n\ndes Verfahrensgeschehen zugrunde:\n\nDie Verteidigung des Angeklagten T. hatte in der Hauptverhandlung\n\nvom 11. September 2000 die Vernehmung von insgesamt 19 in Jugoslawien\n\nwohnhaften Zeugen zum Beweis dafür beantragt, daß der Angeklagte sich zu\n\nden Tatzeiten in Jugoslawien aufgehalten habe. Das Landgericht hat diesen\n\nBeweisantrag wegen Unerreichbarkeit der Beweismittel mit Beschluß vom\n\n25. September 2000 abgelehnt, da zum damaligen Zeitpunkt der Rechtshilfe-\n\nverkehr mit der Bundesrepublik Jugoslawien auf Tötungsdelikte beschränkt\n\nwar. Nachdem die Verteidigung mitgeteilt hatte, daß alle 19 Alibizeugen bereit\n\nseien, bei Erteilung eines Visums nach Deutschland zu reisen und dort vor Ge-\n\nricht auszusagen, wandte sich der Vorsitzende der erkennenden Strafkammer\n\nin einem Schreiben an die zuständigen diplomatischen Stellen mit der Bitte,\n\nden von der Verteidigung benannten Zeugen schnellstmöglich für die Teilnah-\n\nme an der Hauptverhandlung Visa zu erteilen. Zum Hauptverhandlungstermin\n\nvom 30. Oktober 2000 erschien daraufhin als einer der benannten Zeugen der\n\nZeuge Dobro Ta. . Dieser wurde vernommen und anschließend vereidigt.\n\nDanach erklärte der Vertreter der Staatsanwaltschaft dem Zeugen die Fest-\n\nnahme wegen Verdachts des Meineides; der Zeuge wurde durch Gerichts-\n\nwachtmeister abgeführt. Zu Beginn des Fortsetzungstermins vom 6. November\n\n2000 teilte der Verteidiger des Angeklagten T. mit, er stelle drei weitere der\n\nbereits benannten Zeugen, nämlich nunmehr die Zeugen M. , Ku. und Z. .\n\nDer Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin, “Beamte\n\nder Wachtmeisterei zur Durchführung hilfspolizeilicher Maßnahmen hinzuzu-\n\nziehen”. Der Vorsitzende gab diesem Antrag nach einer kurzen Unterbrechung\n\nstatt. Sodann erschienen die Zeugen M. , Ku. und Z. in Begleitung eines\n\ndeutschen Rechtsanwalts als Rechtsbeistand. Nach ihrer Belehrung, aber noch\n\nvor Beginn ihrer Vernehmung lehnten zunächst der Verteidiger des Angeklag-\n\nten T. , danach auch der des Mitangeklagten S. den Vorsitzenden wegen\n\nBesorgnis der Befangenheit ab. Die Ablehnungsgesuche begründeten beide\n\nAngeklagten im wesentlichen mit der Heranziehung der zwei Justizwachtmei-\n\nster und den hierdurch auf die benannten Zeugen ausgeübten “Verfolgungs-\n\ndruck”. Danach wurde auf Anordnung des Vorsitzenden die Hauptverhandlung\n\nunterbrochen und Fortsetzungstermin auf den 15. November 2000 bestimmt.\n\nAnschließend gab der Vorsitzende eine in der Sitzungsniederschrift festgehal-\n\ntene Erklärung des Inhalts ab, daß zwar an sich gemäß § 29 Abs. 2 StPO hätte\n\nweiterverhandelt werden können, er dies aber in Anbetracht der gegebenen\n\nbesonderen Umstände nicht für angebracht halte; “über die Rechtmäßigkeit der\n\nAnwesenheit der beiden Wachmeister [müsse] deshalb im Ablehnungsverfah-\n\nren entschieden werden”. Gegen die Anordnungen des Vorsitzenden wurden\n\nausweislich des Sitzungsprotokolls Einwendungen nicht erhoben. Die Sit-\n\nzungsniederschrift endet mit dem Vermerk, daß angeregt wurde, die Zeugen zu\n\ndem neuen Termin erneut zu stellen. Die Ablehnungsgesuche wurden mit Be-\n\nschluß vom 14. November 2000 als unbegründet zurückgewiesen. Die Zeugen\n\nKu. , M. und Z. konnten im weiteren Verfahren nicht mehr vernommen\n\nwerden, da sie weder zum Fortsetzungstermin vom 15. November 2000 noch\n\nzu einem der weiteren Folgetermine erschienen.\n\na) Die zu § 338 Nr. 3 StPO erhobene Rüge greift nicht, da die Straf-\n\nkammer das gegen den Vorsitzenden gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht\n\nals unbegründet zurückgewiesen hat. Allein der Umstand, daß der Vorsitzende\n\nals der für die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung Verantwortliche\n\n(vgl. § 176 GVG) dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft auf\n\nHinzuziehung von zwei Justizwachtmeistern entsprochen hat, vermag bei ver-\n\nständiger Würdigung aus der Sicht des Angeklagten noch nicht die Besorgnis\n\nzu rechtfertigen, der Richter habe ihm gegenüber in der Sache selbst bereits\n\neine innere Haltung angenommen, die seine Unparteilichkeit und Unvoreinge-\n\nnommenheit störend beeinflussen kann. Hieran ändert auch nichts, daß die\n\nJustizwachtmeister der Unterstützung möglicher staatsanwaltschaftlicher Maß-\n\nnahmen gegen die erschienenen Zeugen dienen sollten. Derartige – mögli-\n\ncherweise ungeschickte, aber rechtlich zulässige - Maßnahmen liegen im al-\n\nleinigen Verantwortungsbereich des sie anordnenden Staatsanwalts; sie kön-\n\nnen bei vernünftiger Würdigung nicht dem die Aufgaben nach § 176 GVG\n\nwahrnehmenden Richter zugerechnet werden.\n\nb) Zu Unrecht sieht die Revision einen “Verstoß gegen § 29 Abs. 1 und\n\n2 StPO i.V.m. dem Gebot des fairen Verfahrens” darin, daß die Hauptverhand-\n\nlung nach Stellung der Ablehnungsgesuche unterbrochen und nicht unmittelbar\n\nmit der Vernehmung der Zeugen fortgesetzt worden ist.\n\naa) Ein Verstoß gegen § 29 Abs. 1 StPO liegt nicht vor. Nach dieser Be-\n\nstimmung hat ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs\n\nnur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. Dies ist\n\nso zu verstehen, daß er nicht nur das Recht, sondern die Pflicht hat, unauf-\n\nschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 45. Aufl. § 29 Rdn. 2). Unaufschiebbar sind dabei nach allgemeiner An-\n\nsicht Handlungen, die wegen ihrer Dringlichkeit nicht anstehen können, bis ein\n\nErsatzrichter eintritt (vgl. Wendisch in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 29\n\nRdn. 14; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 29 Rdn. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n\n§ 29 Rdn. 4). Hierzu können auch Zeugenvernehmungen gehören, wenn ande-\n\nrenfalls der Verlust des Beweismittels droht (vgl. Wendisch aaO; Pfeiffer aaO,\n\nzum Fall der Vernehmung eines todkranken Zeugen).\n\n Ob eine Amtshandlung unaufschiebbar im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO\n\nist, unterliegt indes nur einer eingeschränkten revisionsrechtlichen Überprü-\n\nfung. Dem Richter ist bei der Beurteilung des Begriffs der Unaufschiebbarkeit\n\nein Spielraum einzuräumen; es genügt, daß seine Entscheidung vertretbar und\n\nnicht ermessensfehlerhaft ist (vgl. Wendisch aaO § 29 Rdn. 43; Pfeiffer aaO\n\n§ 29 Rdn. 14; Paulus in KMR 8. Aufl. § 29 Rdn. 4 und 27; Lemke in HK-StPO\n\n3. Aufl. § 29 Rdn. 18). Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Verfahrens-\n\nweise des Landgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Den drei\n\nbetroffenen Zeugen, darunter zwei Rechtsanwälten, war – nachdem der Vorsit-\n\nzende die Erteilung entsprechender Visa veranlaßt hatte - die Einreise nach\n\nDeutschland ohne erkennbare Schwierigkeiten möglich. Die Revision trägt\n\nselbst vor, daß sie von vorneherein geplant hatten, noch zwei weitere Tage,\n\ndas heißt bis zum 8. November 2000, in Deutschland zu bleiben, und daß sie\n\nihren Aufenthalt auch noch bis zum 10. November 2000 hätten ausdehnen\n\nkönnen. Es mußte daher aus der Sicht der erkennenden Strafkammer nicht die\n\nBesorgnis bestehen, die offensichtlich aussagebereiten Zeugen könnten an\n\ndem Erscheinen zu einem späteren Termin gehindert oder aus sonstigen\n\nGründen zu einer Zeugenaussage nicht mehr bereit sein. Allein der Umstand,\n\ndaß ein Zeuge von weither anreisen muß, vermag noch nicht die Unaufschie b-\n\nbarkeit seiner Vernehmung im Sinne des § 29 Abs. 1 StPO zu begründen (vgl.\n\nauch Wendisch aaO § 29 Rdn. 15).\n\nbb) Vergeblich rügt die Revision auch eine Verletzung des § 29 Abs. 2\n\nSatz 1 StPO.\n\nBedenken bestehen bereits gegen die Zulässigkeit dieser Rüge, da es\n\nder Angeklagte bzw. sein Verteidiger ausweislich der Sitzungsniederschrift\n\nunterlassen haben, die Entscheidung des Vorsitzenden, nicht von der Möglich-\n\nkeit der Fortsetzung der Hauptverhandlung nach § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO Ge-\n\nbrauch zu machen, zu beanstanden und einen Gerichtsbeschluß gemäß § 238\n\nAbs. 2 StPO herbeizuführen. Es entspricht allgemeiner Rechtsauffassung, daß\n\ndie Entscheidung, die Hauptverhandlung nach Stellung eines Befangenheits-\n\ngesuchs fortzusetzen, eine Maßnahme im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO dar-\n\nstellt mit der Folge, daß sie mit der Revision in zulässiger Weise nur beanstan-\n\ndet werden kann, wenn hierüber eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt\n\nworden ist (vgl. BGH, Urt. vom 3. Dezember 1982 – 2 StR 210/82; Wendisch\n\naaO § 29 Rdn. 33; Pfeiffer aaO § 29 Rdn. 14; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO\n\n§ 29 Rdn. 16). Es liegt daher nahe, daß dies dann auch für die – umgekehrte -\n\nFallkonstellation zu gelten hat, daß die Verhandlung auf Anordnung des Vorsit-\n\nzenden nicht fortgesetzt, sondern bis zur Entscheidung über das Ablehnungs-\n\ngesuch unterbrochen wird.\n\nDiese Frage bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da\n\ndie Rüge jedenfalls sachlich nicht begründet ist.\n\nNach § 29 Abs. 1 StPO gilt der Grundsatz, daß der abgelehnte Richter\n\nsich aller Amtshandlungen zu enthalten hat, die nicht unaufschiebbar sind.\n\nZwar kann ausnahmsweise, wenn ein erkennender Richter nach Beginn der\n\nHauptverhandlung abgelehnt wird, diese gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 StPO in\n\nden dort bezeichneten zeitlichen Grenzen bis zur Entscheidung über die Ab-\n\nlehnung fortgesetzt werden, falls die Entscheidung über die Ablehnung eine\n\nUnterbrechung der Hauptverhandlung erforderlich machen würde. Zweck die-\n\nser durch das Strafverfahrensänderungsgesetz 1979 eingefügten Regelung ist\n\nes, Verfahrensverzögerungen aufgrund von ersichtlich unbegründeten oder\n\njedenfalls im Ergebnis wenig aussichtsreichen Ablehnungsgesuchen zu be-\n\ngegnen (vgl. die Begr. der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BTDrucks.\n\n8/976 S. 22/23 und 34; Rieß NJW 1978, 2265, 2268; Schroeder NJW 1979,\n\n1527, 1528 f.). Die Entscheidung über die Fortsetzung der Hauptverhandlung\n\nhat der Vorsitzende im Rahmen der Sachleitung (vgl. BTDrucks. 8/976 S. 34)\n\nnach pflichtgemäßen Ermessen zu treffen. Die hier getroffene Entscheidung,\n\ndie Hauptverhandlung nicht fortzusetzen, sondern - dem Grundsatz des § 29\n\nAbs. 1 StPO folgend - bis zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch zu\n\nunterbrechen, läßt danach Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere kann\n\nvon einer fehlerhaften Ermessensausübung oder gar willkürlichen Entschei-\n\ndung keine Rede sein. Der Vorsitzende hat – wie seine Erklärung, “über die\n\nRechtmäßigkeit der Anwesenheit der beiden Wachtmeister [müsse] ... im Ab-\n\nlehnungsverfahren entschieden werden”, zeigt – das gegen ihn gerichtete Ab-\n\nlehnungsgesuch jedenfalls nicht als offensichtlich unbegründet angesehen.\n\nDies sprach gegen eine Fortsetzung der Hauptverhandlung (vgl. auch Paulus\n\nin KMR aaO § 29 Rdn. 9). Hinzu kommt, daß mit dem Befangenheitsantrag\n\nseitens des Angeklagten gerade gerügt worden war, der Vorsitzende übe durch\n\ndie Zuziehung von zwei Justizwachtmeistern in unzulässiger Weise Druck auf\n\ndie vom Angeklagten benannten Alibizeugen aus. In Anbetracht dieses Um-\n\nstandes konnte es auch nicht im wohlverstandenen Interesse des Angeklagten\n\nliegen, daß nach Stellung der Ablehnungsanträge unter der Verhandlungslei-\n\ntung gerade des abgelehnten Richters mit der Vernehmung dieser – für den\n\nAngeklagten wichtigen - Zeugen in der mit dem Ablehnungsgesuch beanstan-\n\ndeten Weise fortgefahren wird. Die Revision trägt auch selbst nicht vor, eine\n\nsolche Verfahrensweise beantragt oder auch nur angeregt zu haben.\n\ncc) Keinen Erfolg hat auch die in diesem Zusammenhang von der Revi-\n\nsion weiterhin erhobene Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fai-\n\nren Verfahrens.\n\nDie Revision sieht den “fair trial” - Grundsatz dadurch verletzt, daß der\n\nVorsitzende nach Stellung der Ablehnungsgesuche \n\nim Termin vom\n\n6. November 2000 den Termin zur Fortsetzung der Hauptverhandlung erst auf\n\nden 15. November 2000 anberaumt hat. Sie vertritt die Auffassung, der erken-\n\nnenden Strafkammer sei es möglich gewesen, vorher, spätestens jedoch am\n\nFreitag, den 10. November 2000, weiter zu verhandeln; bis zu diesem Zeit-\n\npunkt wären – so das Revisionsvorbringen - die Zeugen notfalls auch in\n\nDeutschland geblieben und hätten vernommen werden können. Durch die ver-\n\nspätete Terminierung habe das Gericht die Zeugen “unerreichbar gemacht”.\n\nMit diesem Vorbringen kann der Beschwerdeführer jedoch in der Revisi-\n\nonsinstanz nicht mehr gehört werden.\n\nDie Anordnung der Unterbrechung der Hauptverhandlung und die Be-\n\nstimmung des Termins zu ihrer Fortsetzung stellen Maßnahmen der Verhand-\n\nlungsleitung im Sinne des § 238 Abs. 1 StPO dar, die durch den Vorsitzenden\n\nerfolgen. Gegen Entscheidungen des Vorsitzenden, die die Verhandlungslei-\n\ntungen betreffen, kann jeder Prozeßbeteiligte, der sich durch sie sachlich be-\n\nschwert fühlt (vgl. hierzu Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 25. Aufl. § 238\n\nRdn. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238 Rdn. 13), gemäß § 238 Abs. 2\n\nStPO das Gericht anrufen, das über die erhobenen Beanstandungen durch\n\nBeschluß entscheidet.\n\nZwar trägt die Revision vor, die Anordnung des Vorsitzenden sei von\n\nbeiden Angeklagten und deren Verteidigern “unter Hinweis auf die berufliche\n\nSituation der Zeugen ..... beanstandet [worden]”. Die Beanstandung von Maß-\n\nnahmen der Verhandlungsleitung stellt jedoch eine wesentliche Förmlichkeit im\n\nSinne des § 273 Abs. 1 StPO dar und ist daher in das Sitzungsprotokoll aufzu-\n\nnehmen (h.M., vgl. BGHSt 3, 199, 202; Gollwitzer aaO § 238 Rdn. 37; Engel-\n\nhardt in KK 4. Aufl. § 273 Rdn. 4; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238\n\nRdnr. 16). Da die Sitzungsniederschrift vorliegend die Erhebung von Einwen-\n\ndungen gegen die Anordnung des Vorsitzenden, die Hauptverhandlung bis\n\nzum 15. November 2000 zu unterbrechen, nicht ausweist, ist aufgrund der be-\n\nsonderen (negativen) Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO) davon auszuge-\n\nhen, daß Einwendungen seitens der Verteidigung auch nicht erhoben worden\n\nsind (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 274 Rdn. 14). Besondere Umstän-\n\nde, die die Annahme rechtfertigen könnten, daß die Beweiskraft des Protokolls\n\nentfällt, (vgl. hierzu BGH NJW 2001, 3794) sind nicht ersichtlich; die Revision\n\nträgt solche auch nicht vor. Dem Senat ist daher insoweit auch die – von der\n\nRevision angeregte – Beweiserhebung im Wege des Freibeweises verwehrt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung setzt die Zulässigkeit einer Verfahrens-\n\nrüge, mit der eine Sachleitungsanordnung des Vorsitzenden beanstandet wird,\n\ngrundsätzlich voraus, daß der Beschwerdeführer das Gericht gemäß § 238\n\nAbs. 2 StPO angerufen hat (vgl. nur Tolksdorf in KK 4. Aufl. § 238 Rdn. 17;\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 238 Rdn. 22 jeweils mit Nachweisen); wer\n\ndavon absieht, verliert insoweit das Recht auf Revision. Einer der Ausnahme-\n\nfälle, in denen die Revision unbeschadet der Nichtanrufung des Gerichts zu-\n\nlässig ist (vgl. hierzu BGHSt 42, 73, 77 f.; Tolksdorf aaO § 238 Rdn. 18), liegt\n\nersichtlich nicht vor. Insbesondere war es dem Beschwerdeführer möglich und\n\nauch zumutbar, bereits in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf den nun-\n\nmehr im Revisionsverfahren behaupteten drohenden Verlust der Beweismittel\n\neinen Gerichtsbeschluß herbeizuführen. Anhaltspunkte dafür, daß etwa durch\n\ndie Dauer der Unterbrechung eine Vernehmung der Zeugen vom Vorsitzenden\n\n“gezielt” verhindert werden sollte, bestehen nicht.\n\n3. Auch den übrigen Verfahrensrügen bleibt der Erfolg versagt.\n\na) Soweit beanstandet wird, § 245 Abs. 1 StPO sei verletzt, weil eine\n\nVernehmung der Zeugen M. , Ku. und Z. im Termin vom 6. November\n\n2000 nicht erfolgt ist, ist die Rüge unbegründet. Insoweit kann – ungeachtet, ob\n\nein Anwendungsfall des § 245 Abs. 1 StPO überhaupt gegeben ist – auf die\n\nAusführungen zu § 29 Abs. 1 und 2 StPO [siehe oben unter II. 2. b)] Bezug ge-\n\nnommen werden.\n\nb) Die zu § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erhobene Rüge dringt ebenfalls\n\nnicht durch.\n\nBedenken bestehen bereits im Hinblick auf ihre Zulässigkeit. Die Rüge\n\nläßt nämlich nicht eindeutig erkennen, gegen welche konkrete Handlungen\n\noder Unterlassungen des Gerichts der Vorwurf fehlerhafter Verfahrensweise\n\nerhoben wird und inwiefern gegen das Gesetz verstoßen worden sein soll (vgl.\n\nhierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 344 Rdn. 24 m.N.). Die allgemeine\n\nSchilderung des gesamten Verfahrensganges verbunden mit dem Hinweis,\n\ndieser begründe einen – nicht näher ausgeführten – Verstoß gegen eine Ver-\n\nfahrensnorm, genügt grundsätzlich nicht. Die eingangs in der Revisionsbe-\n\ngründung angekündigte Konkretisierung der “Stoßrichtung” der Rügen (RB 4)\n\nist insoweit nicht erfolgt.\n\nDie Rüge vermag aber – selbst wenn man sie so deutet, daß sie sich\n\ngegen die Annahme der Unerreichbarkeit im Beschluß des Landgerichts vom\n\n29. November 2000 richtet – auch in der Sache nicht durchzugreifen. Die Auf-\n\nfassung der Strafkammer, daß die im Beweisantrag des Angeklagten vom\n\n11. September 2000 benannten Zeugen unerreichbar im Sinne des § 244\n\nAbs. 3 Satz 3 StPO sind, läßt in Anbetracht der Tatsachen, daß ein Rechtshi l-\n\nfeverkehr zwischen Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien zum\n\ndamaligen Zeitpunkt für die hier fraglichen Delikte unstreitig nicht bestand und\n\ndie benannten Zeugen auch zu einer Aussage vor einem Gericht in Deutsch-\n\nland nicht bereit waren, keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen. Zudem\n\ndurfte das Landgericht in diesem Zusammenhang den eingeschränkten Be-\n\nweiswert einer kommissarischen Vernehmung berücksichtigen (vgl. hierzu\n\nKleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 65).\n\nc) Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) genügt schließlich\n\nnicht den Zulässigkeitsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil sie\n\nbereits nicht erkennen läßt, gegen welche konkrete Handlungen oder Unterlas-\n\nsungen des Gerichts der Vorwurf der fehlerhaften Verfahrensweise erhoben\n\nwird.\n\nIII.\n\nDie Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrü-\n\nge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nB. Revision des Angeklagten S. \n\n1. Der Senat hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts durch Beschluß das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-\n\nstellt, soweit der Angeklagte S. wegen gefährlicher Körperverletzung in Ta-\n\nteinheit mit Nötigung verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Ände-\n\nrung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Straftaten ver-\n\nhängten Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe.\n\n2. Die weiter gehende Revision erweist sich als unbegründet. Die\n\n- gleichlautend zu den Rügen des Angeklagten T. - erhobenen Verfahrens-\n\nrügen haben aus den bereits oben unter A. II. genannten Gründen keinen Er-\n\nfolg. Zur - nicht ausgeführten - Sachrüge hat die Nachprüfung des Urteils kei-\n\nnen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Angeklagte ist\n\ndamit wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verur-\n\nteilt. Insoweit verweist jedoch der Senat die Sache zur Verhandlung und Ent-\n\nscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung der erkannten Freiheits-\n\nstrafe (§ 56 Abs. 1, 2 StGB) an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrück, da nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, daß das Landge-\n\nricht bei Verhängung einer aussetzungsfähigen Freiheitsstrafe deren Vollstrek-\n\nkung zur Bewährung ausgesetzt hätte.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-14/4-str-272-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78c","ref_norm":"78c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2002-02-14/4-str-272-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_272-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:55:01.563826+00:00"}}