{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_268-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-24","aktenzeichen":"4 StR 268/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 268/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Juli 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hagen vom 19. März 2001 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem mit der Anklage erhobe-\n\nnen Vorwurf des versuchten Diebstahls freigesprochen und seine Unterbrin-\n\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen\n\nRechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Anordnung der Unterbringung kann keinen Bestand haben, weil die\n\nVoraussetzungen des § 20 oder 21 StGB nicht – wie für die Maßregel nach\n\n§ 63 StGB erforderlich (BGHSt 34, 22, 26/27; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.\n\n§ 63 Rdn. 6 m.w.N.) - zweifelsfrei festgestellt sind. Allerdings ist zur Begrün-\n\ndung der Anordnung in den Urteilsgründen ausgeführt, daß der Angeklagte \"im\n\nZustand der Schuldunfähigkeit eine rechtswidrige Tat\" begangen habe. Die\n\nAnnahme einer positiv feststehenden Schuldunfähigkeit des Angeklagten steht\n\naber im Widerspruch zu den Erwägungen der Strafkammer zu § 20 StGB und\n\nfindet in ihrer Beweiswürdigung keine Grundlage:\n\nZu dem Freispruch des Angeklagten hat sich die Strafkammer veranlaßt\n\ngesehen, weil er \"zur Tatzeit nicht ausschließbar schuldunfähig (§ 20 StGB)\"\n\ngewesen sei. Mit dieser Wertung folgt sie dem Gutachten des von ihr gehörten\n\nSachverständigen. Dieser hatte bei dem Angeklagten eine paranoid-\n\nhalluzinatorische Schizophrenie festgestellt und seine Stellungnahme dahin\n\nzusammengefaßt, daß es “nicht ausschließbar (sei), daß die Einsichtsfähigkeit\n\ndes Angeklagten bei Begehung der Tat aufgehoben war, so daß er schuldun-\n\nfähig im Sinne des § 20 StGB war.\"\n\nDanach ist nicht festgestellt, daß die Unrechtseinsichtsfähigkeit des An-\n\ngeklagten bei Begehung der Tat aufgehoben war. Daß – wie sich den Urteils-\n\ngründen entnehmen läßt - diese Fähigkeit jedenfalls erheblich vermindert war,\n\ngenügt für die Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB nicht, weil damit\n\ndie Voraussetzungen des § 21 StGB nicht festgestellt sind. Die Vorschrift ist\n\nnicht anwendbar, wenn der Täter trotz erheblicher Verminderung der Ein-\n\nsichtsfähigkeit das Unerlaubte seiner Tat erkennt (BGHSt 21, 27; 34, 25). So-\n\nlange die Verminderung der Einsichtsfähigkeit nicht das Fehlen der Einsicht\n\nausgelöst und dadurch zu Straftaten geführt hat, ist auch die Sicherung der\n\nAllgemeinheit durch Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus\n\nnicht veranlaßt (BGHSt 34, 22, 26/27).\n\nDie bisherigen Feststellungen vermögen daher die Unterbringungsan-\n\nordnung nicht zu rechtfertigen, so daß die Sache neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung bedarf.\n\nDer neue Tatrichter wird gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, sich\n\nmit dem drei Tage nach der Tat verfaßten Brief, in dem der Angeklagte \"aus-\n\nführlich schildert, wie er durch Stimmen zu der Tat aufgefordert wurde und sich\n\nihnen nicht entziehen konnte\", eingehender auseinanderzusetzen als in dem\n\nangefochtenen Urteil geschehen. Es liegt nicht von vornherein fern, daß der\n\nmehrfach wegen Diebstahls vorbestrafte Angeklagte sich bei dem Verfassen\n\ndieses Briefs, auf den die Strafkammer ihre entsprechenden Feststellungen\n\nstützt, von der Vorstellung hat leiten lassen, dadurch einer erneuten Verurtei-\n\nlung zu einer Freiheitsstrafe entgehen zu können. Zur Auseinandersetzung mit\n\ndieser Möglichkeit besteht schon deswegen Anlaß, weil sich der Anklagte in\n\nden zahlreichen früheren Verfahren wegen Diebstahls anscheinend noch nie\n\ndarauf berufen hatte, die Taten, die mit der jetzt begangenen im übrigen zum\n\nTeil deutliche Übereinstimmungen aufweisen, unter dem Einfluß von \"Stimmen\"\n\nbegangen zu haben.\n\nSollte sich in der neuen Verhandlung herausstellen, daß der Angeklagte\n\nbei der Begehung der Tat schuldfähig war, so hätte die gebotene Aufhebung\n\ndes Urteils zur Folge, daß seine Tat wegen des Verbots der Schlechterstellung\n\n(§ 358 Abs. 2 StPO) ohne strafrechtliche Sanktion bleiben müßte. Im Hinblick\n\nauf diese Konsequenz wird für die Staatsanwaltschaften in vergleichbaren\n\nVerfahrenskonstellationen regelmäßig Anlaß bestehen, ihrerseits die Einlegung\n\neines Rechtsmittels (zu Ungunsten des Untergebrachten) in Erwägung zu zie-\n\nhen.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)\n\n(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:17)(cid:18)(cid:11)(cid:19)(cid:1)(cid:20)(cid:12)(cid:22)(cid:21)(cid:24)(cid:23)(cid:25)(cid:7)(cid:10)(cid:12)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:5)\n\n(cid:29)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/4-str-268-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-24/4-str-268-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_268-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:47.727879+00:00"}}