{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_262-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"4 StR 262/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 177 Abs. 1 Nr. 3 Die Ausnutzung derselben schutzlosen Lage allein reicht nicht aus, mehrere sexuelle Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n25. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 262/01\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: nein\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 177 Abs. 1 Nr. 3\n\nDie Ausnutzung derselben schutzlosen Lage allein reicht nicht aus, mehrere\n\nsexuelle Handlungen zu einer Tat im Rechtssinne zu verbinden.\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 262/01 - (LG Dortmund)\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Dortmund vom 12. Dezember 2000 wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowie\n\nwegen tateinheitlich mit Freiheitsberaubung begangener Vergewaltigung in drei\n\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten ver-\n\nurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit\n\nder er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO und ist daher unzulässig.\n\nII. Die Sachrüge ist im Ergebnis ebenfalls unbegründet. Einer Erörterung\n\nbedarf lediglich die Frage, ob die Strafkammer die Konkurrenzverhältnisse hin-\n\nsichtlich der Vergewaltigungstaten zutreffend beurteilt hat.\n\n1. Nach den Feststellungen suchte der Angeklagte seine Ehefrau Melek\n\nE. , die sich wegen wiederholter Gewalttätigkeiten von ihm getrennt hatte,\n\nam 7. Februar 2000 in ihrer Wohnung auf, weil er die Ehe fortsetzen wollte. Er\n\nstellte Melek E. vor die Wahl, entweder mit ihm erneut zusammenzuleben\n\noder ihm den gemeinsamen Sohn zu übergeben. Als seine Ehefrau die Her-\n\nausgabe des Kindes verweigerte, versetzte er ihr zwei Schläge ins Gesicht.\n\nSodann zwang er sie, ihm sowohl ihren Paß als auch den des Sohnes heraus-\n\nzugeben und einen Brief aufzusetzen, in dem sie auf das Kind verzichtete. An-\n\nschließend weigerte er sich aus Angst vor einer Anzeige, die Wohnung zu\n\nverlassen. Er schloß die Wohnungstür ab, steckte den Schlüssel ein und ver-\n\nbrachte die Nacht in der Wohnung. In den folgenden Tagen hielt er die Woh-\n\nnung, die seine Ehefrau nur in Gegenwart des Angeklagten verlassen durfte,\n\nweiterhin verschlossen. In diesem Zeitraum führte der Angeklagte am 8., am 9.\n\noder 10. und am 13. Februar 2000 aufgrund jeweils neuen Entschlusses gegen\n\nden erklärten Willen seiner Ehefrau den Geschlechtsverkehr mit ihr durch.\n\nMelek E. leistete aus Angst vor weiteren Schlägen, in Anbetracht der kör-\n\nperlichen Überlegenheit ihres Ehemannes sowie auch des Eingesperrtseins in\n\nder Wohnung keinen Widerstand. Dem Angeklagten war jeweils bewußt, daß\n\nseine Ehefrau \"ihm hilflos ausgeliefert war\" (UA 10). Nachdem der Angeklagte\n\n- wenn auch zu Unrecht - davon überzeugt war, daß seine Ehefrau wieder be-\n\nreit war, mit ihm zusammenzuleben, hob er sämtliche Maßnahmen auf, die aus\n\nseiner Sicht ihr Verbleiben in der von ihm zur Fortsetzung der gemeinsamen\n\nPartnerschaft ins Auge gefaßten \"gemeinsamen\" Wohnung sichern sollten.\n\n2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten zutreffend jeweils\n\nals Vergewaltigung unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwir-\n\nkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB), gewertet.\n\nEbenfalls rechtsfehlerfrei ist die Annahme dreier selbständiger, jeweils in Ta-\n\nteinheit mit Freiheitsberaubung begangener Vergewaltigungen, die zueinander\n\nin Tatmehrheit stehen.\n\na) Nach der Rechtsprechung kommt allerdings die Annahme von Tatein-\n\nheit in Betracht, wenn die tatbestandlichen, dasselbe Strafgesetz mehrfach\n\nverletzenden Ausführungshandlungen in einem für sämtliche Tatbestandsver-\n\nwirklichungen notwendigen Teil zumindest teilweise identisch sind (vgl. BGHSt\n\n22, 206, 208; 43, 317, 319; vgl. auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. § 52\n\nRdn. 19 m.w.N.). Für die Tatbestandsalternativen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2\n\nStGB ist daher anerkannt, daß bei einheitlicher Gewaltanwendung ebenso wie\n\nbei fortgesetzter oder fortwirkender Drohung trotz mehrfacher dadurch erzwun-\n\ngener Beischlafhandlungen nur eine Tat im Rechtssinne vorliegt (vgl. BGH\n\nNStZ 1999, 83; 2000, 419, 420; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 10).\n\nDagegen hat die Rechtsprechung bislang nicht näher erörtert, ob allein\n\ndas Ausnutzen derselben schutzlosen Lage mehrfach erzwungenen Ge-\n\nschlechtsverkehr zu einer Tat im Rechtssinne zusammenführen kann oder ob\n\nin diesen Fällen Tateinheit nur unter den Voraussetzungen der natürlichen\n\nHandlungseinheit in Betracht kommt (vgl. BGHSt 45, 253; BGH NStZ 1999,\n\n505; NStZ 2000, 419, 420; BGH, Beschluß vom 13. Juni 2000 - 4 StR 166/00).\n\nb) Die Frage ist im letztgenannten Sinne zu beantworten, da es in den\n\nFällen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB bei mehrfacher Tatbestandsverwirklichung\n\nan einer - zumindest teilweise - identischen Tathandlung fehlt.\n\nWährend in § 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB die tatbestandliche Nöti-\n\ngungshandlung, die im Einsatz von Gewalt oder einer Drohung des Täters mit\n\ngegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben besteht, als solche geeignet ist, ei-\n\nnen fortwirkenden Zwang auf das Opfer auszuüben und es - in einem weiteren\n\nAkt (BGH NStZ 1985, 546) - zur Duldung oder Vornahme erneuter sexueller\n\nHandlungen zu veranlassen, trifft dies bei § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu.\n\nAlleinige Tathandlung ist hier das Aufzwingen sexueller Handlungen unter\n\nAusnutzung einer bestimmten Befindlichkeit des Opfers, nämlich dessen\n\nschutzloser Lage. Nutzt der Täter eine fortbestehende schutzlose Lage des\n\nOpfers aufgrund getrennten Tatentschlusses mehrfach zur Erwingung sexueller\n\nHandlungen aus, so geht der Zwang, auf die Durchsetzung seines entgegen-\n\nstehenden Willens zu verzichten, für das Opfer nicht von der tatbestandlichen\n\nAusführungshandlung des Täters, sondern von der fortbestehenden Lebenssi-\n\ntuation des Opfers aus. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Täter - wie hier -\n\ndie schutzlose Lage des Opfers durch sein Verhalten herbeigeführt hat, weil\n\ndieser Umstand für die Tatbestandsverwirklichung ohne Bedeutung ist (BGHSt\n\n45, 253, 256 f. m.w.N.). Die tatbestandliche Nötigungshandlung des § 177\n\nAbs. 1 Nr. 3 StPO erschöpft sich in der aktuellen Durchsetzung der sexuellen\n\nHandlung unter Beugung des der Tat entgegenstehenden Willens des Opfers\n\n(BGHSt 45, 253, 260 f.). Eine Verknüpfung einzelner sexueller Handlungen zu\n\neiner Tat im Rechtssinne allein durch die Ausnutzung derselben schutzlosen\n\nLage kommt daher grundsätzlich nicht in Betracht. Natürliche Handlungseinheit\n\nscheidet im vorliegenden Fall schon angesichts der erheblichen zeitlichen Ab-\n\nstände zwischen den jeweiligen Beischlafhandlungen aus.\n\nc) Dieses Ergebnis steht auch in Einklang mit der Rechtsprechung zu\n\nvergleichbaren Tatbeständen. So hat der Große Senat für Strafsachen des\n\nBundesgerichtshofes in seiner Entscheidung zur fortgesetzten Handlung gera-\n\nde mit Blick auf bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung\n\nausgeführt, daß die Wertung einer Vielzahl über längere Zeiträume erstreckter,\n\njeweils für sich tatbestandsmäßiger Verhaltensweisen als eine Tat dem Sinn\n\ndieser Deliktstatbestände widerspricht, und zwar auch dann, wenn die Hand-\n\nlungen unter Ausnutzung einer festen Täter-Opfer-Beziehung begangen wur-\n\nden (BGHSt 40, 138, 166). Nach dieser Entscheidung gilt dies unter anderem\n\nfür den Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB (\"unter Mißbrauch einer mit\n\ndem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis\n\nverbundenen Abhängigkeit\") und liegt für die Tatbestände des § 174 a Abs. 1\n\nStGB (\"unter Mißbrauch seiner Stellung\") und § 174 b Abs. 1 StGB (\"unter\n\nAusnutzung einer Amtsstellung\") nahe. Bezüglich § 182 Abs. 1 StGB (\"unter\n\nAusnutzung einer Zwangslage\") hat der erkennende Senat bei mehrfachem\n\nAusnutzen derselben Zwangslage zu sexuellen Übergriffen die Annahme meh-\n\nrerer selbständiger Taten nicht beanstandet (BGHSt 42, 399, 402, 403). Im üb-\n\nrigen ist die Annahme von Tatmehrheit zwischen zwei Vergewaltigungstaten\n\nnach § 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB bereits vom 2. Strafsenat in\n\neinem Fall bestätigt worden, in dem der Täter unter Ausnutzung derselben\n\nschutzlosen Lage in engem zeitlichen und situativen Zusammenhang (\"einige\n\nZeit später am selben Abend\") aufgrund eines neuen Tatentschlusses zweimal\n\nden Geschlechtsverkehr mit dem Opfer durchgeführt hat (BGHSt 45, 253).\n\nd) Der Senat verkennt nicht, daß sich aus der unterschiedlichen Be-\n\nhandlung des Konkurrenzverhältnisses im Rahmen von § 177 Abs. 1 Nr. 1 und\n\nNr. 2 StGB einerseits und § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB andererseits Wertungswi-\n\ndersprüche ergeben können. Ob angesichts dessen an der bisherigen Recht-\n\nsprechung zu den Konkurrenzen bei fortwirkender Gewalt oder Drohung fest-\n\ngehalten werden sollte, ist hier nicht zu entscheiden, da die Tatbestandsvor-\n\naussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StGB nicht vorliegen. Nach\n\nden Feststellungen hat der Angeklagte die Freiheitsberaubung nicht zur Er-\n\nzwingung des Geschlechtsverkehrs mit seiner Ehefrau eingesetzt. Dem Ge-\n\nsamtzusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß das Einsperren\n\nnur der Fortsetzung eines gemeinsamen Familienlebens dienen sollte.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Solin-Stojanoviæ","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/4-str-262-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174a","ref_norm":"174a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174b","ref_norm":"174b","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/4-str-262-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_262-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:33:23.560917+00:00"}}