{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_249-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-10-23","aktenzeichen":"4 StR 249/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 249/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n23. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Oktober 2001 gemäß\n\n§§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. \n\nDas Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-\n\nwalts\n\n1. \n\nim Fall II 1 c der Urteilsgründe auf den Vorwurf des\n\nschweren Raubes beschränkt,\n\n2. \n\neingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 6 der\n\nUrteilsgründe wegen Bedrohung verurteilt worden\n\nist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des\n\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen des An-\n\ngeklagten.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 9. August 2000, so-\n\nweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. \n\nsoweit der Angeklagte wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung in Tateinheit mit Diebstahl und\n\nwegen Computerbetruges verurteilt worden ist,\n\n2. \n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch.\n\nIII. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nIV. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"der schweren räuberischen Er-\n\npressung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, des schwe-\n\nren Raubes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung, des\n\nComputerbetruges, des versuchten Computerbetruges, des gemeinschaftlichen\n\nDiebstahls, des versuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, in\n\neinem Fall in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, der Körper-\n\nverletzung und der Bedrohung\" schuldig gesprochen. Im übrigen hat es den\n\nAngeklagten freigesprochen. Es hat ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-\n\nben Jahren verurteilt und seine Unterbringung in \"einer Erziehungsanstalt\"\n\n(richtig: Entziehungsanstalt) angeordnet.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts.\n\n I.\n\nDas Verfahren gegen den Angeklagten wird im Fall II 1 c der Urteils-\n\ngründe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 a\n\nAbs. 2 StPO auf den Vorwurf des schweren Raubes beschränkt. Soweit der\n\nAngeklagte im Fall II 6 der Urteilsgründe wegen Bedrohung verurteilt worden\n\nist, wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154\n\nAbs. 2 StPO eingestellt. Damit entfallen die Verurteilungen wegen tateinheitlich\n\nversuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen Bedrohung in den\n\ngenannten Fällen.\n\n II.\n\nDas Rechtsmittel hat zum Schuldspruch in den Fällen II 1 a und b der\n\nUrteilsgründe und zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, im übrigen ist es unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit Diebstahl (Fall II 1 a der Urteilsgründe) und wegen\n\nComputerbetruges (Fall II 1 b) hat keinen Bestand. Insoweit greift die von der\n\nRevision erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO durch.\n\nDas Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Ange-\n\nklagten im Fall II 1 a der Urteilsgründe (Überfall auf das Pizza-Bistro in Dem-\n\nmin gegen 19.10 Uhr) und im Fall II 1 b (Verwendung der bei dem Überfall er-\n\nbeuteten EC-Karte und der vom Tatopfer genannten Geheimnummer zur Ab-\n\nhebung von Bargeld um 19.35 und 19.37 Uhr) auf Videoprints (Bd. I Bl. 22 d.A.)\n\ngestützt. Es hat dazu u.a. ausgeführt:\n\n\"Der Angeklagte ist auf Videoprints, die gefertigt worden sind\nvon einem Videofilm, der von der Überwachungskamera am\nGeldautomaten der Sparkasse Demmin, Zweigstelle Dargun\naufgenommen wurde, eindeutig zu erkennen. Insbesondere\ndie Nase, der Mund, die Augen und die Kopfform des Ange-\nklagten stimmen mit der auf diesen Videoprints erkennbaren\nPerson überein\" (UA 20).\n\nDaß die in Bezug genommenen Videoprints in Augenschein genommen\n\nworden wären, ist jedoch in dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht vermerkt.\n\nDie Einnahme eines Augenscheins ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren\n\nBeurkundung durch § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Pro-\n\ntokoll über die Einnahme eines Augenscheins, so gilt dieser wegen der Be-\n\nweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51;\n\nBGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 31). Auch wenn dieses Ergebnis\n\nder wahren Sachlage widersprechen sollte, muß es als Konsequenz der dem\n\n§ 274 StPO zugrundeliegenden gesetzgeberischen Entscheidung hingenom-\n\nmen werden (BGH NStZ 1993, 51 m.N.).\n\nDie Beweiskraft des Protokolls entfällt nur dann, wenn es offensichtliche\n\nWidersprüche oder Lücken aufweist. Dann kann das Revisionsgericht das\n\nProtokoll im Wege des Freibeweises ergänzen (vgl. BGHSt 17, 220, 222; 31,\n\n39, 41). Hier liegen die Voraussetzungen für eine Ergänzung des Protokolls im\n\nWege des Freibeweises jedoch nicht vor.\n\nDas Protokoll weist zwar aus, daß die Videoprints sowohl der in dem\n\nPizza-Bistro überfallenen Zeugin St. als auch dem Polizeibeamten T. \n\nund dem Bankkaufmann O. im Rahmen ihrer Zeugenvernehmungen vorge-\n\nhalten und damit als Vernehmungshilfsmittel eingesetzt worden sind (Bd. III\n\nBl. 270, 272, 299). Soweit das Protokoll darüber hinaus keinen Hinweis darauf\n\nenthält, daß die Videoprints dabei auch Gegenstand der Beweisaufnahme\n\ndurch Augenschein wurden, liegt darin aber entgegen der Auffassung des Ge-\n\nneralbundesanwalts keine offensichtliche Lücke des Protokolls. Es kann dahin-\n\nstehen, ob es gängiger Praxis beim Vorhalt von Lichtbildern an Zeugen ent-\n\nspricht, daß alle Mitglieder des Gerichts den Beweisgegenstand in Augen-\n\nschein nehmen und allen Prozeßbeteiligten Gelegenheit gegeben wird, diesen\n\nzu besichtigen. Eine solche – im übrigen nicht belegte - gängige Praxis der\n\nStrafkammer würde eine Durchbrechung der negativen Beweiskraft des Proto-\n\nkolls nicht rechtfertigen. Die vorliegende Fallgestaltung ist mit den Sachver-\n\nhalten, die den Entscheidungen des 3. Strafsenats (NStZ 1999, 424: Unterblei-\n\nben der Verlesung des Anklagesatzes, der Belehrung über die Aussagefreiheit\n\nsowie der Vernehmung zur Sache) und des 2. Strafsenats (Urteil vom 8. August\n\n2001 – 2 StR 504/00 : fehlende Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers\n\nan einem der Sitzungstage) nicht vergleichbar.\n\nSoweit der Angeklagte in den Fällen II 1 a und b verurteilt worden ist,\n\nberuht das Urteil auf dem Verfahrensfehler. Die Zeugin St. hat den Täter, der\n\nbei dem Überfall eine gestrickte Maske trug, auf den ihr vorgelegten Video-\n\nprints, \"die nach Überzeugung der Kammer den Angeklagten A. zeigen\",\n\nnicht erkannt (UA 22). Das Landgericht hat mithin insoweit seine Überzeugung\n\nvon der Täterschaft des Angeklagten auf den selbständigen Beweiswert der\n\nVideoprints gestützt, auf denen der Angeklagte “eindeutig zu erkennen” ist.\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch hat insgesamt keinen Bestand.\n\nDie Anwendung des Erwachsenenstrafrechts auf den zu den Tatzeiten\n\nzwischen 20 Jahre und 20 Jahre acht Monate alten Angeklagten begegnet aus\n\nden vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. September\n\n2001 (S. 6 ff.) zutreffend ausgeführten Gründen, auf die der Senat Bezug\n\nnimmt, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Landgerichts,\n\nder Angeklagte, bei dem Entwicklungsdefizite nicht vorhanden seien, habe bis\n\nzur Begehung der Straftaten eine gute Sozialisationsleistung gezeigt (UA 39),\n\nist durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt. Der Werdegang des An-\n\ngeklagten, insbesondere die von ihm von Anfang 1996 bis März 1999 began-\n\ngenen Straftaten, sein Drogenkonsum sowie die Tatsache, daß er nach dem\n\nScheitern des Versuchs, im Jahr 1999 eine Lehre aufzunehmen, mit einer Cli-\n\nque umherzog und keiner geregelten Arbeit nachging, lassen es zweifelhaft\n\nerscheinen, daß bei dem Angeklagten zur Tatzeit keine Reifeverzögerungen\n\nvorgelegen haben. Entgegen der Auffassung des Landgerichts läßt auch die\n\nHeirat des Angeklagten im April 1998 nicht ohne weiteres auf eine altersge-\n\nrechte Entwicklung schließen, da der Angeklagte die Ehe mit einer Armenierin\n\n\"traditionsgemäß und auf Anraten seiner Eltern\" schloß (UA 6) und zu seiner\n\nEhefrau, die nach Armenien zurückkehren mußte, kaum Kontakte hat.\n\nDa nicht auszuschließen ist, daß sich die neu festzusetzende Strafe auf\n\ndie verhängte Maßregel auswirken kann, hebt der Senat auch diese auf.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_249-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/4-str-249-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_249-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_249-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-23/4-str-249-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_249-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:30:06.608350+00:00"}}