{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_233-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"4 StR 233/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"StGB § 142 Abs. 1 Ein “Unfall im Straßenverkehr” ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein ver- kehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht ange- nommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsri- sikos, sondern einer deliktischen Planung ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 233/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n15. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n15. November 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Saarbrücken vom 16. Januar 2001 in den\n\nSchuldsprüchen dahin geändert, daß\n\n1. \n\nder Angeklagte des versuchten Mordes in zwei\n\nFällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Ein-\n\ngriff in den Straßenverkehr, der Gefährdung des\n\nStraßenverkehrs sowie der Sachbeschädigung in\n\ndrei Fällen schuldig ist,\n\n2. \n\nhinsichtlich des früheren Mitangeklagten L. die\n\ntateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten\n\nEntfernens vom Unfallort entfällt.\n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nIII. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und\n\nAuslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"versuchten Mordes in\n\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenver-\n\nkehr, eines weiteren Falles des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr,\n\neines Falles der Gefährdung des Straßenverkehrs sowie jeweils zwei Fällen\n\nder Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort\"\n\nzu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und ge-\n\ngen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Den Mitangeklagten\n\nL. , der kein Rechtsmittel eingelegt hat, hat es unter Freisprechung im übri-\n\ngen wegen \"Beihilfe zum versuchten Mord in einem Fall sowie in zwei Fällen\n\nder Sachbeschädigung in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort\"\n\nzu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen\n\ndas Urteil wendet sich der Angeklagte G. mit seiner Revision, mit der er die\n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt ledig-\n\nlich zu einer Schuldspruchänderung; im übrigen bleibt es ohne Erfolg.\n\n1. Die Verfahrensbeschwerde, mit der der Angeklagte eine rechtsfehler-\n\nhafte Behandlung zweier Beweisanträge rügt, dringt, wie der Generalbun-\n\ndesanwalt in seiner Antragsschrift vom 11. Juni 2001 näher ausgeführt hat,\n\nnicht durch. Lediglich ergänzend dazu bemerkt der Senat: Die Entscheidung\n\nüber beide die Umstände des Transports des Plastikfasses zum Tatort im\n\nFall 3 der Urteilsgründe betreffenden Beweisanträge hing maßgeblich von der\n\n(behaupteten) Füllmenge der in dem Faß befindlichen leeren Glasflaschen und\n\nGetränkedosen ab. Soweit die Revision vorträgt, der Mitangeklagte L. habe\n\ndazu ausgesagt, das Plastikfaß sei \"zur Hälfte\" gefüllt gewesen, war dies mit\n\nden Beweisanträgen nicht behauptet worden; vielmehr wurde darin lediglich\n\npauschal auf den Transport \"in der von dem Mitangeklagten L. beschriebe-\n\nnen Weise\" Bezug genommen. Im Gegensatz zum Revisionsvorbringen hat\n\ndas Landgericht - was die Revision vorzutragen unterläßt - in seinem die Be-\n\nweisanträge zurückweisenden Beschluß auf die \"nicht bekannte Füllmenge\"\n\nabgestellt (SA Bd. IV Bl. 803). Ersichtlich hat der Mitangeklagte L. genaue-\n\nre Angaben, als daß das Faß \"teilweise\" gefüllt war, nicht zu machen vermocht.\n\nUnter diesen Umständen hat das Landgericht die Beweisanträge zu Recht we-\n\ngen Ungeeignetheit der angebotenen Beweismittel abgelehnt.\n\nSoweit der Beschwerdeführer darüber hinaus im Rahmen der Sachrüge\n\ndie Verwertung seiner polizeilichen Aussage vom 30. Mai 2000, bei der er sei-\n\nne Beteiligung in den Fällen des versuchten Mordes (Fälle 3 und 4 der Urteils-\n\ngründe) zunächst eingeräumt hatte, beanstandet, fehlt es für eine zulässige\n\nVerfahrensrüge an dem dazu erforderlichen vollständigen Sachvortrag (§ 344\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat\n\nebenfalls nur geringen Erfolg. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die\n\nBeweiswürdigung insbesondere im Hinblick auf die ihn belastende Aussage\n\ndes Mitangeklagten L. wendet, unternimmt er lediglich den Versuch, die\n\ndem Tatrichter obliegende Würdigung der Beweise durch eine eigene Wertung\n\nzu ersetzen. Damit kann er im Revisionsverfahren jedoch nicht gehört werden.\n\nDagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen Prüfung nicht stand, so-\n\nweit das Landgericht in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe beide Angeklag-\n\nten tateinheitlich zur Sachbeschädigung auch jeweils des unerlaubten Entfer-\n\nnens vom Unfallort und - insoweit nur den Beschwerdeführer - im Fall 6 der\n\nUrteilsgründe des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB)\n\nfür schuldig befunden hat.\n\na) Nach den zu den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe getroffenen Fest-\n\nstellungen hatten beide Angeklagten beschlossen, \"zum Zeitvertreib und Spaß\n\nauszuprobieren, ob es möglich sei, Mülltonnen aus dem fahrenden Auto heraus\n\nzu greifen und nach einer gewissen Strecke loszulassen\". Diesen Entschluß\n\nsetzten sie bei nächtlichen Fahrten um, wobei jeweils der Angeklagte seinen\n\nPkw führte, während der frühere Mitangeklagte vom Beifahrersitz aus die\n\nMülltonnen ergriff und wieder losließ. Im ersten Fall prallte eine der Mülltonnen\n\ngegen einen abgestellten Pkw, an dem ein Reparaturschaden in Höhe von\n\n2.700 DM entstand; im zweiten Fall wurden zwei geparkte Pkw getroffen, wobei\n\nan einem ein Schaden von ca. 2.000 DM verursacht wurde. In Kenntnis der von\n\nihnen angerichteten Schäden fuhren die Angeklagten jeweils sogleich davon.\n\nDiese Feststellungen rechtfertigen zwar die Verurteilung der beiden An-\n\ngeklagten wegen - bedingt vorsätzlich begangener - Sachbeschädigung, nicht\n\naber auch wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts handelt es sich bei der Beschädigung der geparkten\n\nPkw nicht um einen \"Unfall im Straßenverkehr\", wie ihn § 142 Abs. 1 StGB vor-\n\naussetzt. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Unfall in diesem Sinne jedes\n\nschädigende Ereignis, das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren ur-\n\nsächlich zusammenhängt. Unter dieser Voraussetzung hat es die Rechtspre-\n\nchung stets als unbeachtlich angesehen, daß ein daran Beteiligter das Scha-\n\ndensereignis vorsätzlich herbeigeführt hat, wenn nur einem anderen ein von\n\ndiesem ungewollter Schaden entstanden ist, weil es sich dann zumindest für\n\ndiesen anderen um ein ungewolltes, ihn plötzlich von außen her treffendes Er-\n\neignis handelt (BGHSt 12, 253, 256; 24, 382, 383). Doch genügt nicht jedwede\n\nursächliche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsge-\n\nschehen. Nicht jeder Unfall ist schon deshalb ein “Unfall im Straßenverkehr” im\n\nSinne des § 142 StGB, weil er sich im öffentlichen Verkehrsraum ereignet.\n\nVielmehr setzt die Annahme eines “Verkehrsunfalls” nach dem Schutzzweck\n\nder Norm des § 142 StGB einen straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzu-\n\nsammenhang voraus (vgl. BayObLG VRS 71, 277, 278). Die Rechtsprechung\n\nist deshalb dahin zu verstehen, daß sich in dem “Verkehrsunfall” gerade die\n\ntypischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen (OLG\n\nHamm NJW 1982, 2456; zust. Lackner/Kühl StGB 24. Aufl. § 142 Rdn. 8). Daß\n\nsich in dem Schadensereignis ein verkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat,\n\nkann jedenfalls dann nicht angenommen werden, wenn ein Verhalten schon\n\nnach seinem äußeren Erscheinungsbild keine Auswirkung des allgemeinen\n\nVerkehrsrisikos, sondern einer deliktischen Planung ist (Rüth in LK-StGB\n\n10. Aufl. § 142 Rdn. 19 m.w.N.; krit. gegenüber der Einbeziehung von Vor-\n\nsatztaten allgemein Roxin NJW 1969, 2038 f.; Hartmann-Hilter NZV 1995, 340\n\nf. m.w.N.). Allein der Umstand, daß der Täter, wie hier die Angeklagten, dabei\n\naus einem fahrenden Fahrzeug heraus handelt, vermag den notwendigen Zu-\n\nsammenhang mit den typischen Gefahren des Straßenverkehrs nicht herzu-\n\nstellen. Dementsprechend hat das Oberlandesgericht Hamm zu Recht den\n\nFahrer eines Lkw, aus dem heraus ein Pkw mit Flaschen beworfen und da-\n\ndurch beschädigt worden war, vom Vorwurf des § 142 StGB freigesprochen\n\n(NJW 1982, 2456; zust. Hentschel Straßenverkehrsrecht 36. Aufl. § 142 StGB\n\nRdn. 25; Janiszewski NStZ 1982, 369, 370; Cramer/Sternberg-Lieben in\n\nSchönke/Schröder StGB 26. Aufl. § 142 Rdn. 18; Tröndle/Fischer StGB\n\n50. Aufl. § 142 Rdn. 12; Rudolphi in SK-StGB 6. Aufl. 46. Lieferung § 142\n\nRdn. 15; a.A. Jäger in HK-StVG 2. Aufl. 6. Erg.-Lfg. § 142 StGB, Rdn. 30). Das\n\nInteresse des Geschädigten an der Ermittlung des Schadensverursachers\n\nrechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn das Feststellungsinteresse besteht\n\nunabhängig davon, wo, auf welche Weise und mit welchen Mitteln der Schaden\n\nentstanden ist (Hartmann-Hilter NZV aaO S. 341), taugt aber für sich nicht zur\n\ninhaltlichen Bestimmung des Begriffs des \"Unfalls im Straßenverkehr\".\n\nHiernach hat das Landgericht die Beschädigung der abgestellten Pkw zu\n\nUnrecht als “Verkehrsunfälle” gewertet. Denn der Schaden, den die Angeklag-\n\nten durch das Abwerfen der Mülltonnen an den fremden Pkw vorsätzlich ange-\n\nrichtet haben, beruht – ersichtlich – nicht auf einer besonderen Gefahr, die\n\ndem Straßenverkehr eigen ist.\n\nDie tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Un-\n\nfallort muß deshalb entfallen. Der Senat ändert - insoweit gemäß § 357 StPO\n\nauch zu Gunsten des nicht revidierenden früheren Mitangeklagten L. - die\n\nSchuldsprüche dahin, daß die Angeklagten in diesen Fällen jeweils nur der\n\nSachbeschädigung schuldig sind.\n\nb) Auch die Verurteilung des Beschwerdeführers im Fall 6 der Urteils-\n\ngründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1\n\nNr. 3 StGB) hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.\n\nDas Landgericht hat insoweit festgestellt: Der Angeklagte war mit sei-\n\nnem Pkw unterwegs. Mit in dem Fahrzeug befand sich ein Mädchen, das sich\n\nmit seinem Freund zerstritten hatte. Es machte den Vorschlag, den Pkw dieses\n\nFreundes zu beschädigen. Der Angeklagte erklärte sich sofort hierzu bereit\n\nund fuhr zum Wohnanwesen des Freundes, vor dem dessen Pkw abgestellt\n\nwar. Dort fuhr der Angeklagte \"langsam gegen die Fahrertür des Honda, die\n\nhierdurch großflächig eingedrückt wurde\".\n\nDas Landgericht sieht den Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB als\n\nerfüllt an, weil der Angeklagte \"sein Fahrzeug zweckentfremdet 'als Werkzeug'\n\ndazu benutzt hat, den parkenden Pkw ... zu beschädigen\", wodurch sich\n\n\"gleichzeitig die konkrete Gefahr für das fremde Fahrzeug verwirklicht\" habe.\n\nDies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nDabei kann dahinstehen, ob das Landgericht in dem Vorgehen des An-\n\ngeklagten zu Recht die Vornahme eines \"ähnlichen, ebenso gefährlichen Ein-\n\ngriffs\" im Sinne von § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen hat. Zwar kommt nach\n\nständiger Rechtsprechung die Anwendung der Vorschrift grundsätzlich in Be-\n\ntracht, wenn der Täter das von ihm gesteuerte Fahrzeug bewußt zweckwidrig\n\nals \"Waffe\" oder \"Schadenswerkzeug\" mißbraucht (st. Rspr.; BGHSt 28, 87, 88;\n\nBGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 3). Jedoch setzt ein “ge-\n\nfährlicher Eingriff” im Sinne dieser Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung\n\nweiter eine grobe Einwirkung von einigem Gewicht voraus (BGHSt 26, 176,\n\n178; 41, 231, 237; BGH, NJW 1983, 1624 f. = JZ 1983, 811 m.abl.Anm.\n\nCramer). Ob dies hier der Fall ist, könnte zweifelhaft sein, zumal das Urteil die\n\nGeschwindigkeit des Pkw des Angeklagten lediglich pauschal als “langsam”\n\nbeschreibt, die Höhe des Fremdschadens nicht mitteilt und im Rahmen der\n\nrechtlichen Würdigung die “Intensität” des “Eingriffs” selbst als “gering ... am\n\nunteren Ende des Straftatbestandes” wertet. Darauf kommt es im Ergebnis\n\naber nicht an, weil die Strafvorschrift schon nach ihrer Tatbestandsstruktur und\n\nihrem Strafgrund nicht zur Anwendung gelangt. Denn danach genügt nicht je-\n\nder Eingriff im Straßenverkehr. § 315 b StGB ist vielmehr nur dann erfüllt, wenn\n\ndie darin vorausgesetzte konkrete Gefahr die Folge des tatbestandsmäßigen\n\n\"Eingriffs\" ist, durch den die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt\n\nwird. Erschöpft sich dagegen der \"Eingriff\" in der konkreten Gefährdung bzw.\n\nSchädigung, scheidet der Tatbestand des § 315 b StGB aus (BGH NZV 1990,\n\n77 = BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Konkurrenzen 3 <zu § 315 b Abs. 1 Nr. 1\n\nStGB>; BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff 4 = NZV 1998, 36;. Hentschel\n\naaO § 315b Rdn. 2). In diesen Fällen fehlt es an der Beeinträchtigung der “Si-\n\ncherheit des Straßenverkehrs”. So verhält es sich hier.\n\nDie Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in\n\ndiesem Fall kann danach nicht bestehen bleiben. Der Angeklagte hat sich aber\n\nwegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar gemacht. Der Senat kann den\n\nSchuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich\n\nder Angeklagte hiergegen nicht wirksamer hätte verteidigen können. Soweit in\n\nBetracht kommt, daß der Angeklagte auch den Tatbestand des § 142 StGB\n\nverwirklicht hat, indem er nach der Beschädigung des Pkw Honda weiterfuhr,\n\nhat der Senat diesen Vorwurf mit Zustimmung des Generalbundesanwalts ge-\n\nmäß § 154a Abs. 2 StPO von der Verfolgung ausgenommen.\n\n3. Die Änderung der Schuldsprüche läßt die Strafaussprüche unberührt.\n\nDer Senat schließt aus, daß die Jugendkammer auf der Grundlage der geä n-\n\nderten Schuldsprüche die im wesentlichen von der Beteiligung an den ver-\n\nsuchten Mordtaten bestimmten Jugendstrafen niedriger bemessen hätte.\n\nAuch der allein den Beschwerdeführer betreffende Maßregelausspruch\n\nüber die Entziehung der Fahrerlaubnis kann bestehen bleiben. Zwar ist durch\n\ndie Schuldspruchänderung in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe der Regel-\n\nfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfallen. Es bleibt aber als Regelfall gemäß\n\n§ 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenver-\n\nkehrs im Fall 5 der Urteilsgründe. Im übrigen hat das Landgericht die charak-\n\nterliche Ungeeignetheit des Angeklagten auch daraus hergeleitet, daß er \"sein\n\nFahrzeug ... dazu benutzt (habe), zu den Tatorten der Verbrechen des ver-\n\nsuchten Mordes zu gelangen”. Das genügt zwar für sich allein grundsätzlich\n\nnicht (BGH StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 8). Jedenfalls im Fall 3 der Urteils-\n\ngründe hat der Angeklagte aber zusätzlich das Tatwerkzeug, nämlich das Pla-\n\nstikfaß, das er anschließend von der Autobahnbrücke hinunterstieß, mit dem\n\nPkw an den Tatort transportiert. Dies stellt den notwendigen Zusammenhang\n\nder Tat \"bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs\",\n\nwie ihn § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB voraussetzt, dar.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Ernemann\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja, nur zu 2 a)\n\nVeröffentlichung: ja\n\nStGB § 142 Abs. 1\n\nEin “Unfall im Straßenverkehr” ist jedes Schadensereignis, in dem sich ein ver-\n\nkehrstypisches Unfallrisiko realisiert hat. Das kann jedenfalls dann nicht ange-\n\nnommen werden, wenn das Schadensereignis im Straßenverkehr schon nach\n\nseinem äußeren Erscheinungsbild nicht die Folge des allgemeinen Verkehrsri-\n\nsikos, sondern einer deliktischen Planung ist.\n\nBGH, Urteil vom 15. November 2001 – 4 StR 233/01 – Landgericht Saarbrük-\n\nken","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/4-str-233-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/4-str-233-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_233-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:37:17.762672+00:00"}}