{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_215-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-11-15","aktenzeichen":"4 StR 215/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 215/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n15. November 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat \n\nin der Sitzung vom\n\n15. November 2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterinnen am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ,\n\nSost-Scheible\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 12. Dezember 2000\n\nwird als unbegründet verworfen.\n\n2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten\n\nund Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen versuchten Mordes in\n\nTateinheit mit schwerer Körperverletzung, wegen versuchten Mordes in Tatein-\n\nheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung,\n\nwegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchtem Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstahl zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren\" ver-\n\nurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n I.\n\nDie Verfahrensrüge, mit der die Revision den absoluten Revisionsgrund\n\ndes § 338 Nr. 5 StPO geltend macht und beanstandet, die Verhandlungen über\n\ndie Vereidigung und Entlassung der Zeugen Edith und Fritz H. seien zu Un-\n\nrecht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt, greift nicht durch. Die Rüge ge-\n\nnügt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision\n\ndie den Mangel begründenden Tatsachen nicht so vollständig und genau an-\n\ngegeben hat, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift\n\nprüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen\n\nbewiesen werden (vgl. BGHSt 29, 203; BGH NStZ 1995, 462; Kuckein KK\n\n4. Aufl. § 344 Rdn. 38 m. w. N).\n\n1. Zu dem der Rüge zugrunde liegende prozessualen Geschehen hat\n\ndie Revision ausgeführt:\n\nDer – zur Tatzeit 15jährige - Angeklagte sei auf Anordnung des Vorsit-\n\nzenden für die Dauer der Vernehmung der Zeugen Edith und Fritz H. , für die\n\nDauer des Berichts der Jugendgerichtshilfe sowie für die Dauer der Erstattung\n\ndes psychologischen Gutachtens von der Hauptverhandlung ausgeschlossen\n\nworden, weil \"insbesondere Ereignisse aus der Kindheit des Angeklagten\n\n(hätten) erörtert werden müssen, deren Erörterung in Anwesenheit des Ange-\n\nklagten diesem (hätten) schwer schaden können.\" Sodann sei in seiner Abwe-\n\nsenheit die Zeugin Edith H. vernommen worden, auf deren Vereidigung im\n\nAnschluß an die Vernehmung \"allseits verzichtet\" worden sei. Der Vorsitzende\n\nhabe verfügt, daß die Zeugin gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibe und sie\n\n\"im allseitigen Einverständnis\" entlassen. Entsprechend sei bei der anschlie-\n\nßenden Vernehmung des Zeugen Fritz H. verfahren worden.\n\nDie Revision meint, der Angeklagte sei “rechtsfehlerfrei gemäß § 247\n\nSatz 3 StPO” für die Dauer der Vernehmung dieser Zeugen von der Hauptver-\n\nhandlung ausgeschlossen worden; er hätte jedoch jeweils zur Verhandlung\n\nüber die Vereidigung und Entlassung der Zeugen hinzugezogen werden müs-\n\nsen.\n\n2. Die Darstellung des prozessualen Geschehens ist unvollständig, da in\n\nihr zum einen nicht mitgeteilt wird, daß der Ausschluß u. a. \"für die Dauer der\n\nVernehmung der Eltern des Angeklagten\" erfolgen sollte. Zum anderen ist die\n\nBegründung für den Ausschluß verkürzt wiedergegeben. Wie sich aus dem im\n\nRahmen der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Protokoll er-\n\ngibt, ist der Angeklagte ausgeschlossen worden, \"weil insbesondere Ereignisse\n\naus der Kindheit des Angeklagten erörtert werden müssen, deren Erörterung in\n\nAnwesenheit des Angeklagten diesem schwer schaden kann. Es geht insbe-\n\nsondere um Fakten aus der Zeit vor der Adoption, die dem Angeklagten unbe-\n\nkannt sind.\"\n\nDer vollständigen Wiedergabe der Ausschlußentscheidung bedurfte es\n\nhier deshalb, weil die den Ausschluß rechtfertigende Norm im Protokoll nicht\n\nvermerkt ist, die Rechtsgrundlage daher aus der Form der Entscheidung - An-\n\nordnung des Vorsitzenden oder Gerichtsbeschluß - insbesondere aber aus ih-\n\nrem Inhalt hergeleitet werden muß.\n\nDa sich das Verfahren gegen einen Jugendlichen richtete, kam entge-\n\ngen der Auffassung der Revision als Rechtsgrundlage nicht nur § 247 StPO,\n\nsondern auch § 51 Abs. 1 Satz 1 JGG in Betracht, der im Verfahren gegen Ju-\n\ngendliche neben die gemäß §§ 1, 2 JGG anwendbaren Regelungen des § 247\n\nStPO tritt (Eisenberg JGG 8. Aufl. § 51 Rdn. 6; Ostendorf JGG 5. Aufl. Rdn. 4).\n\nGerade die von der Verteidigung nicht mitgeteilten Umstände, daß es sich bei\n\nden vernommenen Zeugen um die Adoptiveltern des Angeklagten handelt und\n\ndaß bei deren Vernehmung unbekannte Fakten aus der Zeit vor der Adoption\n\nzur Sprache kommen würden, weisen neben dem Umstand, daß die Entfernung\n\ndes Angeklagten nicht auf einen Gerichtsbeschluß, sondern auf eine Anord-\n\nnung des Vorsitzenden zurückging, eindeutig daraufhin, daß der Ausschluß\n\ngem. § 51 Abs. 1 JGG aus erzieherischen Gründen erfolgte.\n\nWelche Norm die Rechtsgrundlage für eine vorübergehende Entfernung\n\ndes Angeklagten bildet, ist für die Frage, ob auch die Verhandlung über die\n\nVereidigung unter Ausschluß des Angeklagten erfolgen darf, von Bedeutung.\n\nSo gehören nach ständiger Rechtsprechung die Verhandlung und Entschei-\n\ndung über die Vereidigung eines Zeugen schon deshalb nicht zur \"Verneh-\n\nmung\" im Sinne des § 247 Satz 1 und 2 StPO, weil dies mit dem eindeutigen\n\nWortlaut der Vorschrift nicht vereinbar wäre (BGHSt 26, 218, 219). § 51 JGG\n\nstellt jedoch nicht auf den Begriff der Vernehmung, sondern auf den weiten Be-\n\ngriff der \"Erörterung\" ab, der nicht nur die Beweisverhandlung erfaßt, sondern\n\nauch Ausführungen sämtlicher Prozeßbeteiligter einschließlich der Schlußvo r-\n\nträge (Brunner/Dölling JGG 10. Aufl. § 51 Rdn. 2; Diemer/Schoreit/Sonnen\n\nJGG 3. Aufl. § 51 Rdn. 9; Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 51 Rdn. 4; Eisen-\n\nberg aaO Rdn. 4; Ostendorf aaO Rdn. 5). Da auch bei der Verhandlung über\n\ndie Vereidigung Umstände zutage treten können, deren Kenntnis sich für den\n\nAngeklagten erzieherisch nachteilig auswirken - etwa die strafrechtliche Ver-\n\nstrickung eines dem Angeklagten nahestehenden Zeugen in die verfahrensge-\n\ngenständliche Tat betreffen oder ein dem Angeklagten unbekanntes Adopti-\n\nonsverhältnis offen legen - besteht nach dem Gesetzeszweck kein Anlaß, diese\n\nVorgänge generell vom Anwendungsbereich des § 51 JGG auszunehmen.\n\nWie sich u.a. aus § 51 Abs. 1 Satz 2 JGG ergibt, der eine gegenüber\n\n§ 247 Satz 4 StPO eingeschränkte Unterrichtungspflicht normiert, nimmt der\n\nGesetzgeber im Interesse eines auch an erzieherischen Gesichtspunkten aus-\n\ngerichteten Jugendstrafverfahrens eine Einschränkung von Verteidigungs-\n\nrechten des Angeklagten grundsätzlich in Kauf. Daß Verteidigungsrechte des\n\nAngeklagten bei einer Einbeziehung der Verhandlung und Entscheidung über\n\ndie Vereidigung in den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 JGG in einem Ma-\n\nße beeinträchtigt würden, das zu dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vor-\n\nschrift außer Verhältnis stünde, ist nicht ersichtlich.\n\nEbensowenig besteht Veranlassung, die Verhandlung über die Entlas-\n\nsung, einen ebenfalls mit der Vernehmung eines Zeugen in engem Zusam-\n\nmenhang stehenden Vorgang, vom Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 JGG\n\ngrundsätzlich auszunehmen. Für die Wortlautschranke gilt das oben Gesagte.\n\nAuch gebietet, wie bereits vom 3. und 5. Strafsenat - insoweit allerdings nicht\n\ntragend - ausgeführt, die Sicherung des Fragerechts nicht die Anwesenheit des\n\nAngeklagten während der Verhandlung und Entscheidung über die Entlassung\n\neines Zeugen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20, 23). Vielmehr ge-\n\nnügt es zur Sicherung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, das Gericht,\n\ndas den Zeugen während der Abwesenheit des Angeklagten entlassen hat,\n\nobwohl der Angeklagte noch weitere Fragen hat, zu verpflichten, den Zeugen\n\nwieder herbeizuschaffen, ohne den Angeklagten auf die Stellung eines Be-\n\nweisantrages zu verweisen (BGHR aaO 18 und 20). Im vorliegenden Fall war\n\neine Beeinträchtigung des Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten schon\n\ndeshalb auszuschließen, weil – was die Revision ebenfalls nicht vorträgt – sei-\n\nne als Zeugen entlassenen Eltern als Erziehungsberechtigte nach § 67 JGG\n\nberechtigt waren, weiter an der Hauptverhandlung teilzunehmen und von die-\n\nsem Recht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auch Gebrauch ge-\n\nmacht haben (vgl. Bd. II Bl. 149 d.A.). Sie standen dem Angeklagten daher für\n\nweitere Fragen zur Verfügung.\n\n II.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechts-\n\nfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere begegnet auch\n\ndie Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der vom Angeklagten begange-\n\nnen Taten auf der Grundlage der hierzu getroffenen Feststellungen keinen\n\ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im übrigen hätte sich hier eine etwa\n\nrechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses mit Blick auf § 31\n\nJGG auch nicht auf den Rechtsfolgenausspruch ausgewirkt.\n\nTepperwien Kuckein Athing\n\n Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_215-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/4-str-215-01","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_215-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_215-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-11-15/4-str-215-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_215-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:36:34.623829+00:00"}}