{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_212-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-17","aktenzeichen":"4 StR 212/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 212/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n17. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 17. Juli 2001 gemäß §§ 44,\n\n349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Der Angeklagten wird auf ihre Kosten nach Versäumung\n\nder Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Magdeburg vom 6. Dezember 2000\n\nWiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gewährt.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Magdeburg vom\n\n21. Februar 2001, durch den die Revision der Ange-\n\nklagten als unzulässig verworfen wurde, ist damit ge-\n\ngenstandslos.\n\n2. Auf die Revision der Angeklagten wird das vorgenannte\n\nUrteil, soweit es sie betrifft, im Ausspruch über die Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten\n\naufgehoben.\n\n3. Die Sache wird zur Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\naus den gegen die Angeklagte verhängten 55 Einzel-\n\nstrafen und zur Entscheidung über die Kosten des\n\nRechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts Magdeburg zurückverwiesen.\n\n4. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen \"unerlaubten Handeltreibens\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 54 Fällen, davon in einem\n\nFall tateinheitlich begangen mit gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Be-\n\ntäubungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren als Person über 21 Jahre\",\n\nunter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Mag-\n\ndeburg vom 3. Februar 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr\n\nund sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es den Verfall sichergestellten Bar-\n\ngeldes und den Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 15.000 DM unter Ge-\n\nwährung von Zahlungserleichterungen angeordnet.\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte, der gemäß § 44 Satz 1 StPO\n\nnach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in\n\nden vorigen Stand zu gewähren ist, die Verletzung formellen und sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Ausspruch über die Ge-\n\nsamtstrafe Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\nDie in den Fällen II 1. 1 bis 54 der Urteilsgründe gebildete Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe hat keinen Bestand, weil die Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Be-\n\nwährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2000\n\nnicht einbezogen werden durfte.\n\nDer Tatrichter, dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung\n\nstellt, muß sich jeweils in die Lage des Richters versetzen, dessen Entschei-\n\ndung für eine nachträgliche Einbeziehung in Betracht kommt (vgl. BGHSt 32,\n\n190, 193; BGH NStZ-RR 1999, 268 m.w.N.). Da die der Verurteilung durch das\n\nAmtsgericht Magdeburg zugrundeliegende Tat im Mai 1997 begangen wurde,\n\nbildet die maßgebende Zäsur für die Gesamtstrafenfähigkeit der durch diese\n\nVerurteilung verhängten Freiheitsstrafe der seit dem 17. September 1998\n\nrechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts Wanzleben vom 31. August 1998,\n\ndurch den die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt\n\nwurde, deren Vollstreckung bei Erlaß des angefochtenen Urteils noch nicht\n\nerledigt war (\"Zäsurwirkung des 1. Urteils\": vgl. BGHSt 32, 190, 193; BGH\n\nNStZ 1998, 35).\n\nDies hat das Landgericht zwar an sich nicht verkannt. Nach Auffassung\n\ndes Landgerichts entfaltet diese Verurteilung aber keine Zäsurwirkung, weil sie\n\n\"wegen der Verschiedenartigkeit der Delikte nicht geeignet (war), bei der An-\n\ngeklagten eine warnende Wirkung bezüglich ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des\n\nDrogenhandels auszuüben\". Diese Erwägung begegnet durchgreifenden recht-\n\nlichen Bedenken. Die Bezugnahme in § 55 StGB auf die §§ 53, 54 StGB zeigt,\n\ndaß die nachträgliche Gesamtstrafenbildung nach den selben Regeln wie die\n\nGesamtstrafenbildung bei gemeinsamer Aburteilung mehrerer Straftaten erfol-\n\ngen und der Täter mithin bei der nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Er-\n\ngebnis weder besser noch schlechter gestellt werden soll. Auf eine Appell-\n\noder Warnfunktion der noch nicht erledigten Strafe kommt es deshalb nicht an\n\n(vgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Anwendungspflicht 1 m.N.).\n\nDa alle Taten im vorliegenden Verfahren nach der Verurteilung der An-\n\ngeklagten durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Wanzleben begangen wur-\n\nden, wird der neue Tatrichter aus den in den Fällen II 1. 1 bis 55 der Urteils-\n\ngründe rechtsfehlerfrei festgesetzten Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe\n\nzu bilden haben, die wegen des Verschlechterungsverbots des § 358 Abs. 2\n\nStPO nicht mehr als drei Jahre betragen darf (vgl. BGH NStZ 1991, 182).\n\nDas Amtsgericht Magdeburg wird aus den Strafen aus dem Urteil vom\n\n3. Februar 2000 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Wanzleben vom 31.\n\nAugust 1998 - falls noch nicht vollstreckt - nachträglich eine Gesamtstrafe zu\n\nbilden haben (§ 460 StPO).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n(cid:24)(cid:26)(cid:25)(cid:27)(cid:7)(cid:10)(cid:28)(cid:19)(cid:29)(cid:30)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:31)(cid:7)\n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/4-str-212-01","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 460","ref_norm":"460","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-17/4-str-212-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_212-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:17:44.426655+00:00"}}