{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-10-25","aktenzeichen":"4 StR 208/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BtMG § 29 Abs. 6 Werden Stoffe geliefert, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind, sondern nur Grundlage für deren Fertigung sein sollen, so liegt darin noch kein (allein-)täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG (im Anschluß an BGHSt 38, 58).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 208/01\n\nURTEIL\n\nvom\n\n25. Oktober 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober\n\n2001, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\nSolin-Stojanoviæ\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin und Rechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Dortmund vom 23. Januar 2001\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte des Betruges, der Urkundenfälschung und\n\nder Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmittelimitaten schuldig ist,\n\nb) \n\nim Ausspruch über die in den Fällen II 1 bis 6 der\n\nUrteilsgründe verhängten Einzelstrafen und die\n\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen ”Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmittelimitaten in 6 Fällen sowie wegen Betruges und Urkundenfäl-\n\nschung” zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten\n\nverurteilt und sichergestellte Gegenstände eingezogen. Mit seiner wirksam auf\n\ndie Verurteilung nach dem Betäubungsmittelgesetz (Fälle II 1 bis 6 der Urteils-\n\ngründe) beschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat einen Teilerfolg.\n\n1. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen verkaufte der Ange-\n\nklagte in der Zeit von November 1997 bis Mai 1998 mit erheblichem Gewinn\n\nvon Deutschland aus sechs Lieferungen - insgesamt 330 kg – des Narkose-\n\nmittels Ketamin als Grundstoff für die Herstellung von Ecstasy-Imitaten an den\n\n”anderweitig verfolgten” H. nach Großbritannien. H. zahlte jeweils die\n\nHälfte des Kaufpreises im voraus, die weitere Hälfte bei Lieferung. Im Zusam-\n\nmenhang mit der letzten Sendung lieferte der Angeklagte – wie von Anfang an\n\nvorgesehen - eine Tablettiermaschine mit dem Prägestempelmuster eines gän-\n\ngigen Symbols des Ecstasymarktes. Er ging davon aus, daß die mit der Tablet-\n\ntiermaschine hergestellten Imitate - bestehend aus dem von ihm gelieferten\n\nKetamin sowie Koffein und Ephedrin - eine \"ecstasy-ähnliche\" Wirkung hervor-\n\nrufen würden und in der britischen Drogenszene als echte Betäubungsmittel\n\nveräußert werden sollten, was auch geschah.\n\n2. In seiner rechtlichen Würdigung vertritt das Landgericht die Ansicht,\n\nder Angeklagte habe den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmittelimitaten in sechs Fällen erfüllt, weil er jeweils den Grundstoff für die Her-\n\nstellung von Ecstasy-Imitaten mit dem Bewußtsein geliefert habe, daß diese\n\nspäter als echte Drogen verkauft werden sollten. Diese Rechtsauffassung trifft\n\nnicht zu.\n\na) Nach § 29 Abs. 6 BtMG sind die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1\n\nNr. 1 auch dann anzuwenden, wenn sich (u.a.) das Handeltreiben auf Stoffe\n\noder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche\n\nausgegeben werden. Zwar unterfällt Ketamin nicht dem Betäubungsmittelge-\n\nsetz (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. AMG Anhang D I Rdn. 95) und der Angeklagte\n\nhat damit auch Handel getrieben, aber das Handeltreiben bezog sich nicht auf\n\neinen Stoff, der als Betäubungsmittel ausgegeben wurde.\n\naa) Die Frage, ob (allein-)täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des\n\n§ 29 Abs. 6 BtMG vorliegt, wenn Stoffe geliefert werden, die (noch) keine Be-\n\ntäubungsmittelimitate sind, sondern – wie hier – nur Grundlage für deren Ferti-\n\ngung sein sollen, hat der Bundesgerichtshof bisher offengelassen. Sie ist zu\n\nverneinen.\n\n (1) Der 1. Strafsenat hat in seinem in BGHSt 38, 58 ff. abgedruckten\n\nUrteil vom 20. August 1991 - 1 StR 321/91 – allerdings entschieden, daß § 29\n\nAbs. 6 BtMG im Sinne alleintäterschaftlichen Handeltreibens anwendbar ist,\n\nwenn die am Handel Beteiligten (Zwischenhändler und Händler) wissen, daß\n\nsich das Geschäft auf Betäubungsmittelimitate bezieht, die gegenüber den En-\n\ndabnehmern als Betäubungsmittel ausgegeben werden sollen (vgl. auch BGHR\n\nBtMG § 29 Abs. 6 Handeltreiben 1). Zur Begründung wurde ausgeführt, der\n\nBegriff des ”Ausgebens” als Betäubungsmittel in § 29 Abs. 6 BtMG sei nicht\n\nausschließlich als Beschreibung der Tathandlung zu verstehen, sondern zu-\n\ngleich auch eine Beschreibung der Pseudodrogen. Es genüge daher, wenn\n\nsich die am Handel Beteiligten darüber einig seien, daß sich das Geschäft auf\n\nImitate beziehe, mit denen der Endabnehmer getäuscht werden solle (BGHSt\n\naaO S. 61). Diese Überlegung kann aber auf den Rohstofflieferanten für Be-\n\ntäubungsmittelimitate nicht übertragen werden; denn sie würde den Begriff des\n\nHandeltreibens in einer mit dem Wortlaut nicht mehr vereinbaren Weise über-\n\ndehnen.\n\n(2) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfaßt\n\ndas Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1, 6 BtMG zwar jedes eigennützige\n\nBemühen, das darauf gerichtet ist, den Umsatz von Betäubungsmitteln (bzw.\n\nBetäubungsmittelimitaten) zu ermöglichen oder zu fördern; erforderlich ist aber,\n\ndaß Tätigkeiten erfolgen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines be-\n\nstimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) zielen (BGH\n\nNStZ 1993, 444; 1994, 501; StV 1994, 429 [Beschaffen von Streckmitteln];\n\nBGH, Urteil vom 30. Januar 2001 – 1 StR 423/00 = NStZ 2001, 323, 324; zu\n\n§ 29 Abs. 6 BtMG vgl. BGHSt 38, 58, 62). Umsatzgeschäft bei der Lieferung\n\neines Grundstoffes zur Herstellung eines Betäubungsmittelimitats ist zunächst\n\nallein der Verkauf des Grundstoffs. Mit dem Verkauf des Imitats ist der Grund-\n\nstoff-Händler – wie auch der zu entscheidende Fall zeigt – regelmäßig nicht\n\nbefaßt. Sein Geschäft ist abgewickelt, wenn er den Grundstoff verkauft und\n\ndafür Bezahlung erhalten hat. Selbst wenn man - mit BGHSt 38, 58 - zwischen\n\nder Lieferung des ”fertigen” Imitats an den Händler und dem (beabsichtigten)\n\nVerkauf der Pseudodroge durch diesen an den Endverbraucher eine so enge\n\nVerbindung sieht, daß das (täuschende) Handeltreiben des Händlers mit dem\n\nImitat dem Zwischenhändler quasi ”zuzurechnen” ist, ist diese enge Verbin-\n\ndung jedenfalls dann nicht mehr gegeben, wenn an dem vom Zwischenhändler\n\ngelieferten Stoff weitere Veränderungen vorgenommen werden sollen, um Imi-\n\ntate herzustellen (vgl. Weber BtMG § 29 Rdn. 1078; BGHR BtMG § 29 Abs. 1\n\nNr. 1 Handeltreiben 39: die Belieferung mit Grundsubstanzen zur Herstellung\n\nvon Betäubungsmitteln begründet noch keinen Verstoß gegen das BtMG).\n\nbb) Der Händler eines Grundstoffes zur Herstellung eines Betäubungs-\n\nmittelimitats macht sich daher nicht wegen (allein-)täterschaftlichen Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmittelimitaten nach § 29 Abs. 6 BtMG (i.V.m. § 29 Abs. 1\n\nSatz 1 Nr. 1 BtMG) strafbar. Er kann aber – je nach Tatinteresse und Tatherr-\n\nschaft – etwa Mittäter des Händlers oder Teilnehmer an dessen Tat sein (vgl.\n\nWeber aaO Rdn. 1081 f.).\n\nb) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte das\n\nHandeltreiben des H. mit Betäubungsmittelimitaten – ohne Täterwillen – vor-\n\nsätzlich gefördert. Die Strafkammer hat die Haupttat des H. , zu der der An-\n\ngeklagte Hilfe geleistet hat, zureichend festgestellt (UA 13 f., 21); die Einzel-\n\nheiten dieser Tat brauchte der Angeklagte nicht zu kennen (vgl. BGHR BtMG §\n\n29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 39 [Lieferung von Grundsubstanzen]; BGH, Be-\n\nschluß vom 20. Juni 1995 – 4 StR 273/95 [Transport von Streckmitteln]). Aller-\n\ndings tragen die Feststellungen lediglich die Annahme, daß der Angeklagte mit\n\nseinen Beihilfebeiträgen insgesamt eine – nach Lieferung der Tablettierma-\n\nschine begangene – Haupttat gefördert hat (vgl. BGH NStZ 1997, 121; 1999,\n\n451; 513, 514; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 27 Rdn. 13). Er hat sich daher\n\neiner Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten schuldig ge-\n\nmacht. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 StPO steht\n\ndem nicht entgegen, da in der Hauptverhandlung vor dem Senat auf die Ver-\n\nänderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen wurde und sich der An-\n\ngeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen\n\nhätte verteidigen können.\n\nOb in Großbritannien das Handeltreiben mit Betäubungsmittelimitaten\n\nstrafbar ist, ist für den Schuldspruch ohne Bedeutung; denn die Geltung des\n\ndeutschen Strafrechts für die Beihilfe ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 2 StGB\n\n(vgl. BGH StV 1999, 432, 433; BGH, Beschluß vom 18. Januar 1983 – 3 StR\n\n415/82 (S); Körner aaO § 29 BtMG Rdn. 148). Der Senat hat die Strafverfol-\n\ngung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs.1 Nr. 1,\n\nAbs. 2 StPO auf die Verletzung des Betäubungsmittelgesetzes beschränkt.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 1 bis 6 der Urteils-\n\ngründe führt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und\n\nder Gesamtstrafe. Die Einzelstrafe für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmittelimitaten und die Gesamtstrafe müssen daher neu festgesetzt\n\nwerden.\n\nTepperwien Maatz Kuckein\n\n Athing Solin-Stojanoviæ\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHSt: ja\n\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG § 29 Abs. 6\n\nWerden Stoffe geliefert, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind,\n\nsondern nur Grundlage für deren Fertigung sein sollen, so liegt darin\n\nnoch kein (allein-)täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs.\n\n6 BtMG (im Anschluß an BGHSt 38, 58).\n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2001 - 4 StR 208/01 - (LG Dortmund)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/4-str-208-01","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":9},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-10-25/4-str-208-01","retrieved":"2026-07-10 12:33:10.969875+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-10-25/4-str-208-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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