{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_189-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"4 StR 189/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 189/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 12. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Rostock vom 11. Dezember 2000\n\na)\n\nim Schuldspruch zu den Fällen II. 2. und II. 3. der Ur-\n\nteilsgründe\n\nb)\n\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts Rostock zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen schwerer Brandstiftung in\n\nzwei Fällen und Anstiftung zur schweren Brandstiftung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich die Ange-\n\nklagte mit ihrer Revision. Nach Rücknahme einer Verfahrensbeschwerde rügt\n\nsie ausschließlich die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teil-\n\nweise Erfolg.\n\n1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben, soweit sie im Fall\n\nII. 1 der Urteilsgründe wegen schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist. Hin-\n\nsichtlich der Fälle II. 2. und II. 3. kann der Schuldspruch hingegen keinen Be-\n\nstand haben.\n\nDas Landgericht hat zwar rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Ange-\n\nklagte im Fall II. 2. das ihr gehörende und von ihr bewohnte Haus vorsätzlich in\n\nBrand gesetzt und im Fall II. 3. einen unbekannten Täter zu der von diesem\n\nbegangenen Brandstiftung angestiftet hat. Die zu den Taten getroffenen Fest-\n\nstellungen können deshalb bestehen bleiben. Ihnen läßt sich aber – anders als\n\nim Fall II. 1. - nicht entnehmen, ob es sich bei dem Tatobjekt im Zeitpunkt der\n\ntatbestandsmäßigen Handlungen noch im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB a.F.\n\n(§ 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB n.F.) um ein Gebäude handelte, das der Wohnung\n\nvon Menschen dient.\n\nDie Strafkammer sieht dieses Tatbestandsmerkmal in allen Fällen als\n\nerfüllt an. Zur Begründung führt sie in der rechtlichen Würdigung aus: “Die An-\n\ngeklagte hatte den Wohnzweck durch das Inbrandsetzen nicht bereits aufge-\n\ngeben, da sie ihr Haus für den Fall, daß es durch das Feuer nicht unbewohn-\n\nbar würde, weiter als Wohnung nutzen wollte und auch tatsächlich so nutzte.”\n\nMit diesen im Ansatz fehlerhaften Erwägungen hat sich die Strafkammer den\n\nBlick auf die für die Entscheidung erheblichen Umstände des Sachverhalts\n\nverstellt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung entscheidet darüber, wie lange ein Ge-\n\nbäude als Wohnung dient, der Wille des tatsächlichen Alleinbewohners bzw.\n\naller Bewohner. Der Entschluß, eine Räumlichkeit als Wohnung aufzugeben,\n\nkann nach Sachlage auch dadurch zum Ausdruck kommen, daß der Alleinbe-\n\nwohner einen Brand selbst legt oder durch einen anderen legen läßt (vgl. BGH\n\nNStZ 1994, 130 m.w.N.). Darauf, ob der Nutzer das Gebäude für den Fall des\n\nFehlschlagens der Brandstiftung weiter bewohnen will, kommt es nicht an.\n\nUngeachtet des rechtlich unzutreffenden Ansatzes der Strafkammer wird\n\ndie Verurteilung der Angeklagten im Fall II. 1 der Urteilsgründe von den ge-\n\ntroffenen Feststellungen getragen. Zu dieser Tat ist festgestellt, daß zur Zeit ih-\n\nrer Begehung im Januar 1997 eine der beiden Einliegerwohnungen vermietet\n\nwar. Daß der Mieter sich am Tattag im Urlaub befand, ändert nichts daran, daß\n\ndie Angeklagte nicht Alleinbewohnerin des Gebäudes war und deshalb durch\n\ndie Brandstiftung die Zweckbestimmung zum Wohnen nicht wirksam aufgeben\n\nkonnte.\n\nFür die Taten zu II. 2 und II. 3, die einige Monate später, nämlich Ende\n\nJuli bzw. Ende August 1997, begangen wurden, fehlen Feststellungen dazu, ob\n\neine Einliegerwohnung noch oder wieder vermietet war oder ob die Angeklagte\n\n– mit der Folge, daß eine Strafbarkeit nach § 306 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. ent-\n\nfiele – das Gebäude allein bewohnte. Das führt zur Aufhebung des Schuld-\n\nspruchs in diesen Fällen. Die fehlenden Feststellungen wird der Tatrichter, an\n\nden die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen ist,\n\nnachzuholen haben.\n\n2. Als Folge der Aufhebung des Schuldspruchs zu den Fällen II. 2. und\n\nII. 3. können die für diese Taten verhängten Einzelstrafen sowie die Gesamts-\n\ntrafe keinen Bestand haben. Der Senat hebt auch die – an sich nicht zu bean-\n\nstandende - Einzelstrafe im Fall II. 1 auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit\n\nzu einer in sich abgestimmten Zumessung aller zu verhängenden Strafen zu\n\ngeben.\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-189-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-189-01","retrieved":"2026-07-10 12:10:13.853687+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-06-12/4-str-189-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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