{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_178-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-06-07","aktenzeichen":"4 StR 178/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 178/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n7. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Juni 2001 gemäß § 349 Abs. 2\n\nund 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bochum – auswärtige Strafkammer Reckling-\n\nhausen – vom 15. Januar 2001 im gesamten Rechtsfol-\n\ngenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-\n\nne Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von\n\nKindern unter Einbeziehung von Strafen aus zwei früher gegen ihn ergangenen\n\nUrteilen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine\n\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet; außerdem hat es an-\n\ngeordnet, daß die in einem der beiden früheren Urteile bestimmte Sperre für\n\ndie Erteilung einer Fahrerlaubnis aufrechterhalten bleibt.\n\nGegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision. Er\n\nrügt die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren.\n\n1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg.\n\na) Die Rüge, der Vorsitzende der Strafkammer hätte an dem Urteil nicht\n\nmitwirken dürfen, nachdem der Angeklagte ihn wegen Besorgnis der Befan-\n\ngenheit abgelehnt habe, ist unbegründet. Wie sich aus der dienstlichen Äuße-\n\nrung des abgelehnten Vorsitzenden Richters ergibt, deren Richtigkeit von der\n\nBerichterstatterin bestätigt wird, hat dieser die Erklärung nicht abgegeben, auf\n\ndie der Beschwerdeführer die geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit\n\nstützt.\n\nb) Die weitere Verfahrensrüge (zu 1b der Revisionsbegründungsschrift)\n\nist nicht zulässig erhoben. Insofern beschränkt sich die Revision - unter Ver-\n\nzicht auf weitergehende Ausführungen - darauf, Ablichtungen eines von ihr als\n\n“Beweisantrag” bezeichneten Schreibens der Verteidigerin vom 13. Dezember\n\n2000 (nebst Anlage) sowie eine Kopie des Beschlusses der Strafkammer vom\n\n5. Januar 2001 vorzulegen. In dem Schreiben wird “angeregt”, eine beigefügte\n\naugenärztliche Stellungnahme zu verlesen oder die Ärztin als Sachverständige\n\nzu vernehmen. Mit dem Beschluß hat die Strafkammer den Antrag vom\n\n13. Dezember 2000 zurückgewiesen, zum einen, weil eine in dem Antrag unter\n\nBeweis gestellte Tatsache “bereits bewiesen” sei, zum anderen, weil es sich\n\nbei dem Antrag - eine andere Tatsache betreffend - lediglich um einen Be-\n\nweisermittlungsantrag handele, dem nachzugehen keine Veranlassung beste-\n\nhe. Bei diesem Sachverhalt hätte der Beschwerdeführer angeben müssen, wel-\n\ncher Verfahrensmangel geltend gemacht wird. Mangels dieser Angabe genügt\n\ndie Rüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.\n\n2. Der Nachprüfung aufgrund der Sachrüge hält das Urteil zum Schuld-\n\nspruch stand. Bei den dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen handelt es\n\nsich um sexuelle Handlungen. Die Annahme des Landgerichts, daß diese unter\n\nBerücksichtigung aller für die Bewertung maßgeblichen Umstände bereits die\n\nerforderliche Erheblichkeit (§ 184c Nr. 1 StGB) aufweisen, ist nicht zu bean-\n\nstanden.\n\n3. Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.\n\nDie Strafkammer hat für die Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren festgesetzt. In Anbetracht dessen, daß die festgestellten Handlungen - wie\n\nsie zutreffend ausführt - dem untersten Bereich der tatbestandsmäßigen sexu-\n\nellen Handlungen zuzurechnen sind, erscheint eine Strafe, die den unteren\n\nStrafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB so deutlich überschreitet, auch unter Be-\n\nrücksichtigung aller dem Angeklagten zu Recht straferschwerend angelasteten\n\nUmstände nicht nachvollziehbar. Sie ist nur dadurch zu erklären, daß sich die\n\nStrafkammer maßgeblich von dem Blick auf die für die Anordnung der Siche-\n\nrungsverwahrung nach § 66 Abs. 1 StGB erforderliche Mindeststrafe hat leiten\n\nlassen; darauf deutet auch die zur Begründung der Strafhöhe angestellte Er-\n\nwägung hin, daß es sich “bei dem Angeklagten um einen äußerst gefährlichen\n\nStraftäter handelt, vor dem die Allgemeinheit geschützt werden muß.” Das In-\n\nteresse der Allgemeinheit, vor einem gefährlichen Straftäter durch dessen Un-\n\nterbringung in der Sicherungsverwahrung geschützt zu werden, ist aber kein\n\nUmstand, der gemäß § 46 StGB bei der Strafzumessung zu seinen Lasten be-\n\nrücksichtigt werden darf. Indem § 66 Abs. 1 StGB die (obligatorische) Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung davon abhängig macht, daß der Täter zu ei-\n\nner Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird, setzt die Vor-\n\nschrift dem von ihr bezweckten Schutz der Allgemeinheit vor gefährlichen\n\nStraftätern Grenzen: Als Anlaßtaten sollen nur solche Vergehen und Verbre-\n\nchen in Betracht kommen, bei denen Unrecht und Schuld des Täters beson-\n\nders schwer wiegen. Das schließt eine Berücksichtigung des Sicherungsinter-\n\nesses bei der Zumessung der Strafe für die Anlaßtat aus.\n\n4. Als Folge der danach gebotenen Aufhebung der Einzelstrafe wegen\n\nder abgeurteilten Tat muß der gesamte Rechtsfolgenausspruch aufgehoben\n\nwerden.\n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\n\nStPO Gebrauch.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:26)(cid:3)\n\n \n(cid:27)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_178-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/4-str-178-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_178-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_178-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-07/4-str-178-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_178-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:10:59.168295+00:00"}}