{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_174-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-06-12","aktenzeichen":"4 StR 174/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 174/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. Juni 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Juni 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankfurt (Oder) vom 11. Dezember 2000\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-\n\nklagte der fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit\n\nfahrlässigem gefährlichen Eingriff in den Straßen-\n\nverkehr und des unerlaubten Entfernens vom Un-\n\nfallort schuldig ist,\n\nb) \n\nim Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine - allgemeine - Strafkammer des\n\nLandgerichts Cottbus zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit To-\n\ndesfolge in Tateinheit mit (fahrlässigem) gefährlichen Eingriff in den Straßen-\n\nverkehr und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet\n\nsich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet\n\nund die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt hinsichtlich\n\nder Verurteilung wegen der Tötung des Falco L. zur Änderung des Schuld-\n\nspruchs und zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs; im übrigen ist es\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen in Tateinheit mit fahrlässi-\n\ngem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr begangener Körperverletzung\n\nmit Todesfolge hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die\n\nFeststellungen ergeben nämlich - wie die Revision zu Recht einwendet - nicht,\n\ndaß der Angeklagte eine für den Tod des Falco L. ursächliche tatbestandsmä-\n\nßige Körperverletzungshandlung begangen hat. Auf die Aufklärungsrüge, mit\n\nder sich die Revision im Ergebnis gegen die Annahme einer Körperverletzung\n\nim Sinne des § 223 StGB wendet, kommt es mithin nicht an.\n\nNach den Feststellungen versetzte der Angeklagte im Rahmen einer tät-\n\nlichen Auseinandersetzung \"dem mit dem Rücken zur Fahrbahn stehenden\n\nFalco L. einen Schlag auf den Brustkorb ... . Falco L. verlor dadurch das\n\nGleichgewicht und stolperte - sich zwei Schritte rückwärts bewegend - auf die\n\nStraße\". Dadurch geriet er vor ein vorbeifahrendes Taxi, von dem er, \"aufrecht\n\nauf der Straße stehend\", erfaßt wurde, wodurch er schwerste Verletzungen er-\n\nlitt, denen er noch am selben Abend erlag.\n\nDie Schwurgerichtskammer sieht in dem \"Schlag vor die Brust\" eine\n\n\"körperliche Mißhandlung i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB\". Dem vermag sich der Se-\n\nnat nicht anzuschließen. Nicht jeder vorsätzliche Schlag oder Stoß, der das\n\nOpfer trifft, stellt eine tatbestandliche Körperverletzungshandlung dar (vgl.\n\nBGH, Urteil vom 30. November 1977 – 2 StR 540/77). Zwar geht das Landge-\n\nricht von einem zutreffenden rechtlichen Maßstab aus (vgl. BGHSt 14, 269 f.;\n\n25, 277 f.). Seine Wertung, der Schlag vor die Brust sei \"ein übles, unange-\n\nmessenes Behandeln, das zumindest das körperliche Wohlbefinden des Falco\n\nL. nicht nur unerheblich beeinträchtigte\" (UA 47), wird jedoch von den getroffe-\n\nnen Feststellungen nicht getragen. Über die körperliche Beeinträchtigung des\n\nGeschädigten durch den \"Schlag vor die Brust\" verhält sich das angefochtene\n\nUrteil nicht. Den Feststellungen kann auch nicht entnommen werden, daß der\n\nAngeklagte den Schlag gegen den Geschädigten mit besonderer Kraft aus-\n\nführte. Feststellbare Verletzungen hat der Schlag nicht verursacht (UA 37).\n\nAuch kann daraus, daß der Geschädigte infolge des Schlages zwei Schritte\n\nrückwärts \"stolperte\", nicht auf eine besondere Heftigkeit des Schlages ge-\n\nschlossen werden, zumal hierbei auch der Umstand zu berücksichtigen war,\n\ndaß Falco L. mit einer BAK von über 2 ‰ erheblich alkoholisiert war und zu-\n\ndem unter dem Einfluß von Haschisch stand. Bei dieser Sachlage kann dem\n\nAngeklagten eine durch den Schlag vor die Brust des Geschädigten begange-\n\nne Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB nicht angelastet werden (vgl.\n\nOLG Köln StV 1985, 17; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 223 Rdn. 4 m.w.N.).\n\nDies steht zugleich einer Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nentgegen. Vielmehr kommt insoweit nur eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger\n\nTötung (§ 222 StGB) - hier in Tateinheit mit dem rechtsfehlerfrei festgestellten\n\nfahrlässigen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (sog. Fahrlässigkeits-\n\nFahrlässigkeits-Kombination nach § 315 b Abs. 5 StGB) - in Betracht.\n\nDer Senat schließt bei der gegebenen Beweislage aus, daß sich auf-\n\ngrund neuer Hauptverhandlung Feststellungen treffen lassen, die eine Verur-\n\nteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge tragen könnten. Er ändert des-\n\nhalb den Schuldspruch. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Ange-\n\nklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten\n\nStrafausspruchs. Zwar betrifft der aufgezeigte Rechtsfehler unmittelbar nur die\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge verhängte Einsatzstrafe von vier Jah-\n\nren drei Monaten Freiheitsstrafe. Der Senat hebt jedoch auch die wegen uner-\n\nlaubten Entfernens vom Unfallort verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs\n\nMonaten auf, weil nicht auszuschließen ist, daß sie durch die rechtsfehlerhafte\n\nBewertung der zum Tode des Falco L. führenden Tat beeinflußt ist.\n\nÜber die Strafbemessung ist deshalb insgesamt neu zu befinden. Inso-\n\nweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die Strafzumessungserwägun-\n\ngen im angefochtenen Urteil in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken be-\n\ngegnen: Die strafschärfende Wertung des \"jugendliche(n) Alter(s) des getöte-\n\nten Opfers\" (UA 60) steht - worauf bereits der Generalbundesanwalt in seiner\n\nAntragsschrift hingewiesen hat - nicht mit der Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs in Einklang, wonach der strafrechtliche Schutz des Lebens Wertab-\n\nstufungen grundsätzlich nicht zuläßt. Indem die Schwurgerichtskammer \"auf-\n\ngrund des nicht feststellbaren Motivs des Angeklagten\" von einem \"nichtige(n)\n\nAnlaß der Vorgehensweise des Angeklagten gegen Falco L.\" ausgeht (UA 60)\n\nund dies ebenfalls strafschärfend wertet, hat sie den auch bei der Strafzumes-\n\nsung geltenden Zweifelsgrundsatz außer acht gelassen. Nicht erklärlich ist fer-\n\nner, daß das Landgericht unter den strafschärfend gewerteten Vorverurteilun-\n\ngen diejenige wegen schwerer räuberischer Erpressung als \"einschlägig\" be-\n\nrücksichtigt hat (UA 60). Schließlich wird der neue Tatrichter zu beachten ha-\n\nben, daß die vom Landgericht ohne nähere Ausführungen berücksichtigten\n\n\"generalpräventive(n) Erwägungen\" (UA 61) die Notwendigkeit allgemeiner Ab-\n\nschreckung für den Gemeinschaftsschutz voraussetzen (st. Rspr.; BGHR StGB\n\n§ 46 Abs. 1 Generalprävention 3). Die Besonderheiten dieses Falles lassen\n\nnicht ohne weiteres zu, diesem Gesichtspunkt bei der Strafzumessung Rech-\n\nnung zu tragen, zumal das Landgericht dem Angeklagten zugute gehalten hat,\n\ndaß es zunächst das Tatopfer war, das ihn “politisch ´agitiert`und ... beleidigt\n\nhat” (UA 59 f.).\n\n3. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Cottbus zurück.\n\nZugleich verweist er die Sache dort an eine allgemeine Strafkammer, nachdem\n\nnach der Änderung des Schuldspruchs durch den Senat eine Zuständigkeit der\n\nSchwurgerichtskammer nicht mehr gegeben ist.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:2)(cid:26)(cid:27)(cid:7)(cid:20)(cid:28)(cid:30)(cid:29)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-174-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-06-12/4-str-174-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_174-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:14:25.962550+00:00"}}