{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_144-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-19","aktenzeichen":"4 StR 144/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 144/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n19. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt in der Verhandlung,\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n als Nebenkläger-Vertreterin,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revisionen der Nebenkläger wird das Urteil des\n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 9. November 2000 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine als\n\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Landge-\n\nrichts Landau zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Körperverletzung\n\nin Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\nsechs Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\nangeordnet. Mit ihren hiergegen eingelegten Revisionen rügen die Nebenklä-\n\nger die Verletzung sachlichen Rechts. Der Nebenkläger beanstandet, daß das\n\nSchwurgericht bei der zu seinem Nachteil begangenen Tat zu Unrecht den\n\nTötungsvorsatz verneint habe und den Angeklagten insoweit nur wegen schwe-\n\nrer Körperverletzung verurteilt hat. Die Nebenklägerin wendet sich dagegen,\n\ndaß das Landgericht den Angeklagten wegen der zu ihrem Nachteil begange-\n\nnen Tat nicht wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig gesprochen hat.\n\nDie Rechtsmittel haben Erfolg.\n\n1. Nach den Feststellungen kam es zwischen dem Angeklagten und dem\n\nNebenkläger zu einer verbalen Auseinandersetzung, weil sich letzterer da-\n\ndurch gestört fühlte, daß der Hund des Angeklagten an seinem Gartentor em-\n\nporsprang. Der alkoholisierte Angeklagte (BAK zur Tatzeit 2,44 ‰) stieß das\n\nGartentor nach innen auf und betrat aufgebracht das Grundstück. Sein Hund\n\nrannte, begleitet von dem Kommando \"Faß!\", auf den Nebenkläger zu. Dieser\n\nversuchte, den Hund mit einem etwa eineinhalb Kilogramm schweren Rechen\n\nmit langen eisernen Zinken auf Distanz zu halten. Der Angeklagte entwand ihm\n\njedoch den Rechen, wobei der Geschädigte hinfiel und mit dem Rücken auf\n\neiner betonierten Fläche zu liegen kam. Sodann schlug er mit dem Rechen\n\nmindestens zweimal heftig in Richtung des Kopfes des Nebenklägers. Der er-\n\nste Schlag traf den Kopf, der zweite, noch wuchtiger geführte Schlag den linken\n\nArm des Nebenklägers, den dieser schützend hochgerissen hatte. Als der An-\n\ngeklagte danach mit den Worten \"Ich schlag dich tot!\" zu einem dritten Schlag\n\nausholte, gelang es der Nebenklägerin, den Rechenstiel mit beiden Händen zu\n\nergreifen und den Angeklagten an einem weiteren Schlag auf ihren Ehemann\n\nzu hindern. Bei dem Gerangel zog sie sich schmerzhafte Prellungen und Stau-\n\nchungen an beiden Handgelenken zu. Plötzlich ließ der Angeklagte den Re-\n\nchen los und verließ mit seinem Hund das Grundstück; dabei rief er aufge-\n\nbracht unter anderem: \"Ich schlag euch alle zusammen.\"\n\nDer Nebenkläger erlitt durch den Schlag auf den Kopf lebensgefährliche\n\nVerletzungen, unter anderem ein linksseitiges offenes Schädel-Hirntrauma mit\n\nteilweiser Zertrümmerung des Schädeldaches. Er ist seither dauernd pflegebe-\n\ndürftig. Seine rechte Körperhälfte ist noch immer weitgehend gelähmt; er kann\n\nweder sprechen noch lesen oder schreiben; zusätzlich leidet er unter Konzen-\n\ntrationsstörungen sowie an hirnorganisch bedingten Krampfanfällen. Eine we-\n\nsentliche Besserung seines Zustands ist nicht zu erwarten.\n\n2. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bezüglich der Tat zum\n\nNachteil des Nebenklägers einen bedingten Tötungsvorsatz abgelehnt hat, be-\n\ngegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nBedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, daß der Täter den Eintritt\n\ndes tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt,\n\nferner, daß er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles wegen mit der Tat-\n\nbestandsverwirklichung abfindet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, be-\n\ndingter 38, 39 m.w.N.).\n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei\n\näußerst gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglich-\n\nkeit eines tödlichen Ausgangs rechnet (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,\n\nbedingter 35). Angesichts der festgestellten Tatumstände erscheint die An-\n\nnahme des Landgerichts, der Angeklagte habe nicht damit gerechnet, daß der\n\nNebenkläger infolge seines Handelns zu Tode kommen könnte [UA 13], fern-\n\nliegend. Daran ändert auch die Tatsache nichts, daß der Angeklagte zur Tat-\n\nzeit unter Alkohol- und Drogeneinfluß stand. Zwar kann im Einzelfall das Wis-\n\nsenselement des Eventualvorsatzes fehlen, wenn dem Täter trotz Kenntnis al-\n\nler Umstände das Risiko des Todeseintritts infolge einer psychischen Beein-\n\nträchtigung nicht bewußt war. Hier führte die alkoholische Beeinflussung des -\n\ntrinkgewohnten - Angeklagten aber lediglich dazu, daß \"eine erhebliche Ver-\n\nminderung seiner Steuerungsfähigkeit nicht völlig auszuschließen\" war\n\n[UA 20].\n\nb) Auch für das Willenselement stellt die Lebensbedrohlichkeit gefährli-\n\ncher Gewalthandlungen ein gewichtiges Beweisanzeichen dar, jedoch ist an-\n\ngesichts der hohen Hemmschwelle gegenüber einer Tötung unter Berücksich-\n\ntigung aller Umstände des Einzelfalles sorgfältig zu prüfen, ob der Täter, der\n\nsein gefährliches Handeln durchführt, obwohl er mit der Möglichkeit tödlicher\n\nVerletzungen rechnet, den Tod des Opfers billigend in Kauf nimmt (vgl. BGHR\n\nStGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 5, 33, 35 und 38 jeweils m.w.N.). In\n\ndiese Prüfung sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Ver-\n\nfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation miteinzube-\n\nziehen (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 39).\n\nDas Schwurgericht geht bei seinen Erwägungen zwar im Ansatz von\n\ndiesen Kriterien aus. Seine Ausführungen lassen jedoch besorgen, daß es dem\n\näußeren Tatgeschehen nicht den ihm zukommenden hohen Indizwert für die\n\nBilligung des Todes eingeräumt hat. Das gezielte und heftige Schlagen mit\n\ndem beidhändig geführten Rechen auf einen so empfindlichen Körperbereich\n\nwie den Kopf und die dadurch verursachten lebensbedrohlichen Verletzungen\n\nlegen die Billigung des Todeseintritts wegen der offensichtlichen Lebensge-\n\nfährlichkeit sehr nahe (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51).\n\nDies gilt vor allem deshalb, weil das wuchtige Zuschlagen mit einem schweren\n\nRechen im einzelnen nicht mehr kontrollierbar ist. Hier kommt noch hinzu, daß\n\ndas am Boden liegende Opfer in seinen Ausweich- und Abwehrhandlungen\n\nerkennbar eingeschränkt war. Daß sich nicht feststellen ließ, in welche Rich-\n\ntung die Metallzinken des Rechens beim Schlagen wiesen, ist entgegen der\n\nAnsicht des Landgerichts für die Frage des bedingten Tötungsvorsatzes ohne\n\nBedeutung, da - wie der Tatablauf auch zeigt - die Gefährlichkeit der Handlung\n\nnicht davon abhängt. In einem solchen Fall darf die Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs zur hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten nicht dahin\n\nmißverstanden werden, daß durch sie die Wertung der hohen und offensichtli-\n\nchen Lebensgefährlichkeit von Gewalthandlungen als einem gewichtigen, auf\n\nTötungsvorsatz hinweisenden Beweisanzeichen in der praktischen Rechtsan-\n\nwendung in Frage gestellt werden soll (vgl. BGHR aaO).\n\nc) Rechtlich tragfähige Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte trotz\n\nder offensichtlichen Lebensgefährlichkeit seines Tuns ernsthaft und nicht nur\n\nvage (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 3, 24) darauf vertraut\n\nhaben könnte, der Nebenkläger würde nicht zu Tode kommen, hat das Landge-\n\nricht nicht festgestellt und liegt bei dem Tatgeschehen eher fern; im übrigen\n\nsprechen auch die vom Angeklagten beim Ausholen zu einem dritten Schlag\n\ngeäußerten Worte \"Ich schlag dich tot!\" dagegen.\n\nDaß der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen spontan und impul-\n\nsiv gehandelt hat, schließt eine Billigung des Todes ebensowenig aus wie sei-\n\nne Alkoholisierung, die bei dem trinkgewohnten Angeklagten lediglich zu einer\n\nEnthemmung und - nicht völlig ausschließbar - zu einer erheblichen Verminde-\n\nrung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat. Auch das Fehlen eines - aus der\n\nSicht des Täters - nachvollziehbaren Beweggrundes für eine so schwere Tat,\n\nwie die Tötung eines Menschen, braucht jedenfalls bei der gegebenen Sachla-\n\nge nicht gegen einen bedingten Vorsatz zu sprechen. Dasselbe gilt entgegen\n\nder Ansicht des Landgerichts schließlich für das unmotivierte Abbrechen des\n\nVorgehens nach dem Eingreifen der Nebenklägerin.\n\nd) Da somit der bedingte Tötungsvorsatz nicht rechtsfehlerfrei verneint\n\nworden ist, ist das Urteil auf die Revision des Nebenklägers mit den Feststel-\n\nlungen aufzuheben.\n\nDer neu entscheidende Tatrichter wird die Frage, ob der Angeklagte mit\n\nbedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat, unter Berücksichtigung der Beson-\n\nderheiten des Falles erneut zu prüfen haben. Sollte er zur Annahme eines be-\n\ndingten Tötungsvorsatzes kommen, wird er auch die Möglichkeit des Rücktritts\n\nvom Versuch zu erörtern haben. Dafür wird entscheidend sein, ob der Versuch\n\nnach der Vorstellung des Täters nach der letzten Ausführungshandlung noch\n\nunbeendet oder bereits beendet war (vgl. dazu Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl.\n\n§ 24 Rdn. 14 f.).\n\n3. Das Urteil weist auch insoweit einen Rechtsfehler auf, als das Land-\n\ngericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte über den Tatbestand des § 226\n\nAbs. 1 Nr. 1 und 3 StGB hinaus den Qualifikationstatbestand des § 226 Abs. 2\n\nStGB verwirklicht hat. Der Senat verweist insoweit auf seine Entscheidung vom\n\n14. Dezember 2000 - 4 StR 327/00 (StV 2001, 162, 163). Daß der Angeklagte\n\ndie schweren Folgen als sichere Auswirkungen seines Handelns vorausgese-\n\nhen hat, liegt nach dem bisher festgestellten Geschehensablauf nahe.\n\nIm Falle einer Verurteilung wegen bedingt vorsätzlich begangenen ver-\n\nsuchten Totschlags wird zu beachten sein, daß das zugleich verwirklichte Kör-\n\nperverletzungsdelikt dadurch nicht verdrängt wird, sondern als tateinheitlich\n\nbegangen auch im Schuldspruch zum Ausdruck zu bringen ist (vgl. BGHSt 44,\n\n196, 199, 200; BGHR StGB § 225 Konkurrenzen 1, 2).\n\n4. Soweit das Landgericht bezüglich der Tat zum Nachteil der Neben-\n\nklägerin ohne nähere Begründung eine lediglich fahrlässig begangene Körper-\n\nverletzung angenommen hat, hat das Urteil ebenfalls keinen Bestand. Das\n\nLandgericht hat nicht erörtert - was hier aber nahe liegt -, ob der Angeklagte\n\ndie festgestellten Verletzungen der Nebenklägerin nicht mit zumindest beding-\n\ntem Vorsatz verursacht hat. Dazu wird der neue Tatrichter weitere Feststellun-\n\ngen, unter anderem zur Dauer und Intensität des \"Gerangels\" sowie zum Kräf-\n\nteverhältnis der Beteiligten, zu treffen haben.\n\n5. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache an das Landgericht Landau zurück.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n (cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!\"(cid:26)$#%(cid:27)(cid:16)&(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)*)(cid:22)(cid:30)\n\n,(cid:2)-.(cid:31)(cid:20)/(01’((cid:31)2(cid:31)\n\n+","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_144-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/4-str-144-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_144-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_144-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-19/4-str-144-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_144-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:15:23.728900+00:00"}}