{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_113-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-05-10","aktenzeichen":"4 StR 113/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 113/01\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Mai 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Mai 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 2000\n\na) \n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß die tatein-\n\nheitliche Verurteilung wegen räuberischer Erpres-\n\nsung (Fall II 3 der Urteilsgründe) entfällt,\n\nb) \n\nim Strafausspruch dahin geändert, daß er\n\naa) \n\nim Fall II 3 der Urteilsgründe zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von fünf Jahren und\n\nbb) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-\n\nren und sechs Monaten\n\n verurteilt wird.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels\n\nund die den Nebenklägerinnen hierdurch entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei\n\nFällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen\n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in geringem Um-\n\nfang Erfolg. Im übrigen ist es, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-\n\nschrift vom 28. März 2001 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne des\n\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDer Schuldspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe hält rechtlicher Prüfung\n\nnicht stand, soweit das Landgericht den Angeklagten außer der Vergewalti-\n\ngung auch der tateinheitlich begangenen räuberischen Erpressung für schuldig\n\nbefunden hat. Nach den Feststellungen \"verlangte\" der Angeklagte, nachdem\n\ner an der Geschädigten den erzwungenen Analverkehr durchgeführt und seine\n\nHose wieder hochgezogen hatte, \"von der nach wie vor unter dem Eindruck der\n\nGewaltanwendung stehenden Zeugin F. eine Zigarette und Feuer, welche die-\n\nse ihm auch aus Angst gab\" (UA 9). Damit ist die subjektive Tatseite nicht mit\n\nTatsachen belegt. Richtig ist, daß einmal angewandte Gewalt als Drohung im\n\nSinne des § 255 StPO fortwirken und dazu führen kann, daß das Opfer nur aus\n\nFurcht vor weiterer Gewalt keinen Widerstand leistet. Dem Urteil ist aber nicht\n\nzu entnehmen, daß dem Angeklagten, als er eine Zigarette und Feuer \"ver-\n\nlangte\", auch bewußt war, die Geschädigte in der in § 255 StGB bezeichneten\n\nWeise zu bedrohen, und daß er zumindest billigte, daß sie sein Verhalten als\n\nDrohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfinden würde. Daß\n\nsich der Angeklagte nach Vollendung des Sexualdelikts auch noch zur Bege-\n\nhung eines Vermögensdelikts entschlossen haben könnte, liegt hier nicht ein-\n\nmal nahe, zumal der Angeklagte auch nicht etwa die Herausgabe der ganzen\n\nSchachtel Zigaretten erzwang, sondern sich damit begnügte, sich eine einzige\n\nZigarette geben zu lassen.\n\nWeitere Feststellungen, die mit genügender Sicherheit die subjektiven\n\nVoraussetzungen des § 255 StGB belegen können, sind nicht zu erwarten. Der\n\nSenat ändert deshalb den Schuldspruch von sich aus dahin, daß im Fall II 3\n\nder Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung wegen räuberischer Erpres-\n\nsung entfällt.\n\nDie Schuldspruchänderung wirkt sich auch auf die Strafbemessung im\n\nFall II 3 der Urteilsgründe aus; denn das Landgericht hat die tateinheitliche\n\nVerwirklichung des § 255 StGB ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt.\n\nDies nötigt hier jedoch nicht zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache\n\nan das Landgericht. Vielmehr kann der Senat ausnahmsweise in entsprechen-\n\nder Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in Übereinstimmung mit dem General-\n\nbundesanwalt selbst entscheiden. Mit Blick auf die im Fall II 4 verhängte Ein-\n\nzelstrafe von fünf Jahren und die dafür \"bestimmenden\" Umstände (§ 267\n\nAbs. 3 Satz 1 StPO) schließt der Senat nämlich aus, daß das Landgericht im\n\nFall II 3 ohne Berücksichtigung des als räuberische Erpressung gewerteten\n\nVerhaltens statt auf die verhängte Freiheitsstrafe fünf Jahren und drei Monaten\n\nauf eine niedrigere Freiheitsstrafe als fünf Jahre erkannt hätte. Auf diese setzt\n\nder Senat deshalb die Einzelstrafe fest. Um jede Benachteiligung des Ange-\n\nklagten zu vermeiden, ermäßigt der Senat auch die Gesamtfreiheitsstrafe um\n\ndie drei Monate; dies führt zur Verurteilung des Angeklagten zur Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten.\n\nDer geringfügige Erfolg des Rechtsmittels gibt dem Senat aber keinen\n\nAnlaß, den Angeklagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmit-\n\ntels freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nMeyer-Goßner Maatz Tolksdorf\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_113-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/4-str-113-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_113-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_113-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-05-10/4-str-113-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_113-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:07:58.960525+00:00"}}