{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_110-01","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-26","aktenzeichen":"4 StR 110/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 110/01\n\n1.\n\n2.\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 26. Juli 2001 gemäß § 349\n\nAbs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 29. Mai 2000, soweit\n\ndie Angeklagten verurteilt worden sind, mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der\n\nRechtsmittel, an eine Strafkammer des Landgerichts\n\nSchwerin zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten \"wegen unerlaubten gemeinschaft-\n\nlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\n20 Fällen und wegen unerlaubten gemeinschaftlichen Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in 21 Fällen\" jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht\n\nJahren verurteilt und sie im übrigen freigesprochen. Ferner hat es den Verfall\n\nund die Einziehung von Gegenständen angeordnet.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellen\n\nund sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge Erfolg. Einer\n\nErörterung der Verfahrensrügen, insbesondere der auf eine Verletzung der\n\n§§ 261, 249 Abs. 2 Satz 3 StPO gestützten Rügen, die – ihre Zulässigkeit un-\n\nterstellt – nicht offensichtlich unbegründet erscheinen, bedarf es daher nicht.\n\n I.\n\n1. Die Angeklagten hatten einen festen Kreis von Abnehmern, an die in\n\ndem Zeitraum vom 25. Juni 1998 bis 5. April 1999 in 40 Fällen (II. 1 bis 40 der\n\nUrteilsgründe) Haschisch, Amphetamin oder Kokain, in einigen der Fälle Ha-\n\nschisch zusammen mit Amphetamin und teilweise auch mit Kokain, veräußert\n\nwurde, wobei sie arbeitsteilig vorgingen. Der Angeklagte Z. beschaffte,\n\nnachdem er mit dem Angeklagten D. den Bedarf ermittelt hatte, die Betäu-\n\nbungsmittel über seinen Bruder Ortwin. Die Abwicklung der Einzelverkäufe\n\noblag dem Angeklagten D. . \"Nur in einzelnen Fällen, bei einer Verhinde-\n\nrung des Angeklagten D. , wurde diese Tätigkeit durch den Angeklagten\n\nZ. ausgeführt\" (UA 8). Nach der Festnahme der Angeklagten am 9. April\n\n1999 wurden in dem von ihnen unterhaltenen Erddepot rund 820 g Ampheta-\n\nmin und 200 g Kokain sichergestellt, die sie sich von Ortwin Z. nach telefo-\n\nnischer Bestellung hatten liefern lassen (Fall II. 41 der Urteilsgründe).\n\n2. Das Landgericht hat die Annahme, die Angeklagten hätten jeweils\n\n41 rechtlich selbständige Taten begangen, im wesentlichen damit begründet,\n\ndaß die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung der festgestellten Einzel-\n\nverkäufe zu Bewertungseinheiten nicht vorlägen, weil die \"festgestellten Ver-\n\nkaufshandlungen nach ihrer jeweiligen Drogenmenge und -art\" nicht geeignet\n\nseien, die Einlassung des Angeklagten D. zu belegen, in dem Tatzeitraum\n\nseien nur dreimal (im Juni und November 1998, und im Februar 1999) Ha-\n\nschisch, Kokain und Speed \"jeweils als Gesamtpaket\" zum Weiterverkauf er-\n\nworben worden. Vielmehr sei von \"weitaus mehr Erwerbshandlungen\" auszu-\n\ngehen, so daß eine Zuordnung bestimmter Verkäufe zu einer Erwerbsmenge\n\nnicht möglich sei, da sie nur willkürlich erfolgen könne (UA 44). Diese Erwä-\n\ngungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken:\n\nZwar ist es nicht geboten, festgestellte Einzelverkäufe zu einer Bewer-\n\ntungseinheit zusammenzufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Mög-\n\nlichkeit besteht, daß sie ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammt\n\n(vgl. BGH StV 1999, 431; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14, jew.\n\nm.w.N.). Nach den bisherigen Feststellungen liegen aber neben der Einlassung\n\ndes Angeklagten D. weitere Hinweise vor, die dies nahelegen.\n\nSchon die Vielzahl der Verkaufsgeschäfte, der enge zeitliche Zusam-\n\nmenhang einiger der größere Betäubungsmittelmengen betreffenden Ge-\n\nschäfte (Fälle II. 5 bis 8 der Urteilsgründe) und der Umstand, daß in zwei Fäl-\n\nlen neben größeren Mengen Haschisch zugleich auch Amphetamin und Kokain\n\nverkauft wurden (II. 8 und 10 der Urteilsgründe), legen es nahe, daß in dem\n\nTatzeitraum Haschisch, Amphetamin und Kokain jeweils \"im Gesamtpaket\" er-\n\nworben und als Verkaufsvorrat vorgehalten wurden. Hierfür spricht ferner, daß\n\nauch in den Fällen, in denen größere Mengen bestellt wurden (vgl. u.a. II. 5, 8\n\nund 10 der Urteilsgründe), Haschisch und Amphetamin nur wenige Stunden\n\nnach Eingang der telefonischen Bestellung geliefert wurden. Tatzeitraum und\n\nGesamtumfang der Einzelverkäufe legen es nahe, daß von den Angeklagten\n\nmehrfach eine größere Gesamtmenge Haschisch, Amphetamin und Kokain er-\n\nworben wurde, zumal im Fall II. 27 der Urteilsgründe lediglich 5 g Kokain, nicht\n\naber das zugleich bestellte Amphetamin (100 g) geliefert werden konnte. Daß\n\nden Verkaufsgeschäften nicht nur die vom Angeklagten D. behaupteten\n\ndrei, sondern möglicherweise “weitaus mehr” Erwerbsvorgänge zugrundelie-\n\ngen, wie das Landgericht angenommen hat, steht der Bildung von Bewertungs-\n\neinheiten jedoch nicht ohne weiteres entgegen.\n\nAllerdings wäre eine lediglich willkürliche Zusammenfassung, die den\n\nAngeklagten nicht zweifelsfrei erwiesene Erwerbsvorgänge anlasten oder zu\n\nder sonst nicht gebotenen Annahme von Verbrechen des Handeltreibens in\n\nnicht geringer Menge nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG führen würde, rechtlich\n\nnicht zulässig (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14). Beides ist aber\n\nnach den bisherigen Feststellungen nicht der Fall, da ein Teil der festgestellten\n\nVeräußerungen ohnehin jeweils Betäubungsmittel in nicht geringer Menge be-\n\ntrifft. Da hinsichtlich aller Verkaufsgeschäfte Feststellungen zur Tatzeit getrof-\n\nfen wurden, liegen auch insoweit ausreichende Anhaltspunkte für eine Zuord-\n\nnung zu den vom Angeklagten behaupteten Erwerbsvorgängen vor.\n\nDer Zweifelsgrundsatz gebietet die Annahme einer Tat im Rechtssinne,\n\nsofern wie hier konkrete, nicht widerlegbare Anhaltspunkte dafür bestehen, daß\n\nmehrere natürliche Handlungen zu einer solchen Tat zusammengefaßt werden\n\nkönnen (vgl. BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 2, 7 jew. m.N.). Deshalb\n\nhätte das Landgericht, in Anwendung des Zweifelssatzes Bewertungseinheiten\n\nbilden und, da nach der Einlassung des Angeklagten D. , “letztmalig” Be-\n\ntäubungsmittel im Februar 1999 erworben wurden, hinsichtlich des Falles II. 41\n\nder Urteilsgründe prüfen müssen, ob die am 9. April 1999 im Erddepot sicher-\n\ngestellten Betäubungsmittel möglicherweise aus diesem “letzten” Erwerbsge-\n\nschäft stammen, und gegebenenfalls näher darlegen müssen, aus welchen\n\nGründen dies auszuschließen ist.\n\nSoweit es den Angeklagten Z. betrifft, begegnet die Annahme\n\n41 rechtlich selbständiger Taten auch deshalb durchgreifenden rechtlichen Be-\n\ndenken, weil dieser nur in den Fällen II. 3, 4, 8, 10 bis 12, 36 der Urteilsgründe\n\nbei der Abwicklung der einzelnen Verkaufsgeschäfte mitgewirkt hat, sein Tat-\n\nbeitrag mithin in den übrigen Fällen darin bestand, die Betäubungsmittel zu\n\nbeschaffen. Zwar muß sich der Angeklagte Z. nach den bisherigen Fest-\n\nstellungen als Mittäter auch die allein vom Angeklagten D. abgewickelten\n\nVerkaufsgeschäfte nach § 25 Abs. 2 StGB zurechnen lassen. Diese Zurech-\n\nnungsnorm zwingt aber nicht dazu, dem Mittäter die von anderen Tätern ei-\n\ngenhändig begangenen Taten als tatmehrheitlich begangene Taten zur Last zu\n\nlegen. Vielmehr ist jeder Mittäter hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer\n\noder mehrerer Handlungen im Sinne der §§ 52, 53 StGB nur nach seinem indi-\n\nviduellen Tatbeitrag zu beurteilen (vgl. BGH NStZ 1997, 121; BGHR StGB § 52\n\nAbs. 1 Handlung dieselbe 29, jew. m.N.).\n\n3. Soweit in den Fällen II. 2 bis 4 der Urteilsgründe an den jeweiligen\n\nAbnehmer jeweils ein Gramm \"einer unbekannten Droge\" veräußert wurde,\n\nreicht diese pauschalierende Beschreibung für die Feststellung einer Straftat\n\nnach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG und für die Bestimmung ihres Schuldumfanges\n\nnicht aus (vgl. Körner BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 218).\n\n4. Auch die Ausführungen des Landgerichts zum Wirkstoffgehalt der\n\nBetäubungsmittel sind nicht bedenkenfrei (UA 38/39). Das Landgericht hat le-\n\ndiglich zu dem Wirkstoffgehalt des im Fall II. 41 der Urteilsgründe sicherge-\n\nstellten Amphetamins und Kokains Feststellungen getroffen. Im übrigen hat es\n\nnur dargelegt, aus welchen Gründen in 20 der Verkaufsfälle der für die An-\n\nnahme einer nicht geringen Menge maßgebliche Grenzwert überschritten ist,\n\njedoch keine Feststellungen zum Mindestwirkstoffgehalt getroffen. Dies begeg-\n\nnet, soweit es die Annahme jeweils einer nicht geringen Menge angeht, jeden-\n\nfalls in den Fällen II. 14 und 19 der Urteilsgründe (Veräußerung von jeweils\n\n100 g Amphetamin) durchgreifenden Bedenken, da sich die Annahme, insoweit\n\nsei der Grenzwert \"um ein mehrfaches\" überschritten worden, mit den Fest-\n\nstellungen zum Wirkstoffanteil des sichergestellten Amphetamins nicht verein-\n\nbaren läßt.\n\nNeben Art und Menge des Betäubungsmittels ist für den Unrechts- und\n\nSchuldgehalt der Tat insbesondere dessen Wirkstoffgehalt maßgebend (BGH\n\nNJW 1992, 380; 1994, 1885, 1886 m.N.). Deshalb kann auch für eine sachge-\n\nrechte schuldangemessene Festsetzung der Strafen im Betäubungsmittelstraf-\n\nrecht auf nähere Feststellungen zum Wirkstoffgehalt - jedenfalls soweit eine\n\nnicht geringe Menge vorliegt - regelmäßig nicht verzichtet werden (vgl. BGH\n\nNJW 1994, 1885, 1886 m.N.). Solche Feststellungen sind - unter Beachtung\n\ndes Zweifelsgrundsatzes - mit hinreichender Genauigkeit auch dann möglich,\n\nwenn Betäubungsmittel nicht sichergestellt werden konnten und daher für eine\n\nUntersuchung durch Sachverständige nicht zur Verfügung stehen (zu den\n\nGrundlagen für die Bestimmung des Wirkstoffgehalts vgl. BGH NStZ 1985,\n\n221, 273; BGHR BtMG § 29 a Abs. 1 Nr. 2 Menge 3; Weber aaO vor § 29 ff.\n\nRdn. 500 ff.).\n\n II.\n\nAus den vorgenannten Gründen bedarf die Sache daher, soweit die An-\n\ngeklagten verurteilt worden sind, insgesamt neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung.\n\n1. Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt.\n\nStPO Gebrauch und verweist die Sache an eine Strafkammer des Landgerichts\n\nSchwerin.\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß die\n\nAnordnung des (erweiterten) Verfalls von Gegenständen nach § 73 d Abs. 1\n\nStGB nur hinsichtlich solcher Gegenstände angeordnet werden darf, die nach\n\nder tatrichterlichen Überzeugung aus rechtswidrigen Taten (“Erwerbstaten”)\n\nstammen (BGHSt 41, 278, 284). Ist der Verfall eines solchen Gegenstandes\n\nganz oder teilweise unmöglich geworden, kommt gemäß § 73 d Abs. 2 StGB\n\nnur die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes entsprechend § 73 a StGB in\n\nBetracht, der jedoch lediglich zu einem Zahlungsanspruch des Staates gegen-\n\nüber dem Angeklagten führt (vgl. i. E. Körner aaO § 33 Rdn. 92).\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n Athing \n\n(cid:23)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_110-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/4-str-110-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_110-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_110-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-26/4-str-110-01","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2001/4_StR_110-01.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 12:19:36.255352+00:00"}}