{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-04-05","aktenzeichen":"4 StR 106/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 106/01\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. April 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\n\nGeneralbundesanwalts auf Antrag des Beschwerdeführers am 5. April 2001\n\ngemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Rostock vom 22. September 2000, soweit es\n\nihn betrifft, \n\nim Ausspruch \n\nüber \n\ndie \n\nbesondere\n\nSchuldschwere mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger\n\nFreiheitsstrafe verurteilt und festgestellt, daß die Schuld besonders schwer\n\nwiege (§ 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB). Hiergegen wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner wirksam auf den Ausspruch über die besondere\n\nSchuldschwere beschränkten Revision (zur Zulässigkeit der Beschränkung\n\nBGHSt 39, 208; 41, 57), mit der er die Verletzung formellen und materiellen\n\nRechts rügt.\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.\n\nDie Begründung, mit der das Landgericht die besondere Schuldschwere\n\nim Sinne des § 57 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, hält rechtlicher\n\nNachprüfung nicht stand. Zwar obliegt es dem Tatrichter, unter Würdigung aller\n\nhierfür erheblichen Umstände die Schuld des Angeklagten im Sinne des § 57 a\n\nStGB zu gewichten; das Revisionsgericht darf seine Wertung nicht an die\n\nStelle derjenigen des Tatrichters setzen (st. Rspr.; BGHSt 40, 360, 370; 42,\n\n226, 227; BGHR StGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 11, 18 jew. m.w.N.). Doch\n\nauch nach diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab erweist sich die\n\ntatrichterliche Entscheidung als rechtsfehlerhaft.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten zwar zu Recht angelastet, daß er\n\nzwei – hier voneinander unabhängige – Mordmerkmale, nämlich Heimtücke\n\nund Habgier, erfüllt hat. Ob dies im konkreten Fall für sich die Bejahung der\n\nbesonderen Schuldschwere hätte tragen können (vgl. dazu Senatsurteil BGHR\n\nStGB § 57 a Abs. 1 Schuldschwere 10, insoweit in BGHSt 39, 208 nicht mit\n\nabgedruckt), steht dahin; denn das Landgericht hat hierauf nicht entscheidend\n\nabgestellt, sondern diesen Umstand, wie sich aus der einleitenden Wendung:\n\n“Hinzu kommt ...” (UA 38) ergibt, nur ergänzend herangezogen. Die somit für\n\ndie Entscheidung tragenden Erwägungen, mit denen das Landgericht die\n\nbesondere Schuldschwere begründet, weisen aber zwei durchgreifende\n\nRechtsfehler auf:\n\nDas Landgericht hält dem Angeklagten zugute, “daß er geständig war\n\nund Aufklärungshilfe geleistet hat”. Das Gewicht der “Reue, die er verbalisiert\n\nhat,” schränkt es jedoch mit der Erwägung ein, sie sei “erheblich emotionslos:\n\n<Der Angeklagte> vermittelte den Eindruck, als betrachte er das Geschehene\n\nals irgendein geschichtliches Ereignis, angesichts dessen ohnehin nichts\n\nanderes übrigbleibe, als zur Tagesordnung überzugehen” (UA 37). Damit hat\n\ndas Landgericht \n\nletztlich eine Vermutung (“Eindruck”) zu Lasten des\n\nAngeklagten gewertet und dabei verkannt, daß auch für die Gewichtung der\n\nStrafzumessungsschuld, die Grundlage auch der Schuldschwerebeurteilung\n\nnach § 57 a StGB ist (BGHSt 42, 226, 228 f.), der Zweifelsgrundsatz\n\nuneingeschränkt gilt (vgl. Lackner/Kühl StGB 23. Aufl. § 46 Rdn. 32 m.w.N.). Im\n\nübigen erscheint es fraglich, ob es überhaupt möglich ist, aus dem Verhalten\n\neines Angeklagten im Verfahren für ihn nachteilige sichere Schlüsse auf seine\n\nEinstellung zur Tat ziehen zu können (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember\n\n1995 – 4 StR 688/95 – und vom 7. Januar 1997 – 4 StR 601/96). Dafür daß der\n\nAngeklagte aufgrund seiner Persönlichkeit möglicherweise nur nicht in der\n\nLage ist, eine emotionale Beteiligung nach außen zu vermitteln, könnte hier\n\nsprechen, daß er trotz der “gefühllose(n) Art”, mit der er seinem Schwager\n\nwenige Tage nach dem Mord von der Tat berichtete, den Eindruck machte, er\n\nhabe sich “alles von der Seele reden” wollen (UA 19).\n\nDarüber hinaus lastet das Landgericht dem Angeklagten ebenso wie\n\ndem Mitangeklagten an, sie hätten “lange Zeit Gelegenheit (gehabt), sich mit\n\nder Bedeutung ihrer Tat vertraut zu machen; Bedenken sind ihnen offenbar\n\nnicht gekommen. (...) Selbst die lange Fahrt zum Sterbeort ihres Opfers\n\nvermochte die äußerst kaltblütig agierenden Angeklagten nicht aus der Ruhe\n\nzu bringen” (UA 38). Damit wertet es zu Lasten des Angeklagten, daß er die\n\nTat überhaupt begangen hat, anstatt von deren Begehung Abstand zu nehmen.\n\nDies verstößt gegen das - auch im Rahmen der Schuldschwerebeurteilung\n\nnach § 57 a StGB zu beachtende (BGHSt 42, 226) - Doppelverwertungsverbot\n\ndes § 46 Abs. 3 StGB (BGH NStZ 1983, 364; StV 1997, 129; Senatsbeschluß\n\nvom 1. März 2001 – 4 StR 36/01).\n\nAuf \n\ndiesen \n\naufgezeigten Rechtsfehlern \n\nberuht \n\nder \n\nden\n\nBeschwerdeführer betreffende Ausspruch über die besondere Schuldschwere,\n\nweshalb über diesen Teil des Rechtsfolgenausspruchs neu zu entscheiden ist.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:21)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:22)(cid:7)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/4-str-106-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-04-05/4-str-106-01","retrieved":"2026-07-10 12:02:24.472830+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-04-05/4-str-106-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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