{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2001-07-12","aktenzeichen":"4 StR 104/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 104/01\n\nUrteil\n\nvom\n\n12. Juli 2001\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Juli 2001,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 22. September 2000 wird\n\nmit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte im\n\nFall II 1 der Urteilsgründe des räuberischen Angriffs auf\n\nKraftfahrer in Tateinheit mit schwerer räuberischer Er-\n\npressung schuldig ist.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf\n\nKraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie\n\nwegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fah-\n\nren ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einer Vorver-\n\nurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen\n\nRechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\n1. Die Überprüfung des Schuldspruchs aufgrund der Revisionsrechtferti-\n\ngung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch\n\nbedarf der Schuldspruch im Fall II 1 der Urteilsgründe der Änderung dahin, daß\n\nder Angeklagte tateinheitlich mit dem räuberischen Angriff auf Kraftfahrer der\n\nschweren räuberischen Erpressung schuldig ist.\n\na) Nach den Feststellungen schichteten der Angeklagte, sein Bruder Mi-\n\nchael und der zur Tatzeit strafunmündige Marcel P. auf der Straße Äste und\n\nZweige auf, um das erwartete Lieferfahrzeug des Lokals, bei dem sie Essen\n\n(\"Döner\") bestellt hatten, zum Anhalten zu zwingen. Da sie nicht über genü-\n\ngend Bargeld verfügten, um das bestellte Essen zu bezahlen, wollten sie den\n\nFahrer des Lieferwagens zur Herausgabe der Döner zwingen und \"das Auto\"\n\nnach dem Anhalten ausrauben (UA 10). Mit Billigung des Angeklagten hatten\n\nMarcel P. einen Totschläger und Michael T. einen Schreckschußrevol-\n\nver beschafft, “um einen eventuellen Widerstand des Dönerlieferanten gewalt-\n\nsam oder durch Drohung mit dem Einsatz dieser Gegenstände zu verhindern\n\noder zu überwinden.\" Als das Lieferfahrzeug vor dem Hindernis anhielt, verlie-\n\nßen Michael T. und Marcel P. ihr Versteck. Michael T. bedrohte die\n\nBeifahrerin und dann die Fahrerin des Lieferautos mit dem Schreckschußrevol-\n\nver. Marcel P. schlug mit dem Totschläger auf das Auto. Sie verlangten die\n\nHerausgabe von Geld. Als beide Insassinnen erklärten, kein Geld bei sich zu\n\nhaben, ließen sich Michael T. und Marcel P. das bestellte Essen her-\n\nausgeben und entfernten sich. Der Angeklagte hatte nicht, wie ursprünglich\n\nvereinbart, bei dem Herannahen des Lieferfahrzeugs sein Versteck am Stra-\n\nßenrand verlassen, sondern war dort geblieben, \"weil er sich - seinen ur-\n\nsprünglichen Bedenken folgend - an dem Raub nicht mehr beteiligen wollte,\"\n\nund hatte sich noch vor der Herausgabe der Lieferung an seinen Bruder und\n\nMarcel P. entfernt.\n\nb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Angeklagte danach\n\nnicht lediglich Mittäter des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß\n\n§ 316 a StGB, sondern auch der hierzu in Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1999,\n\n350 f.) stehenden schweren räuberischen Erpressung gemäß §§ 253, 255, 250\n\nAbs. 2 Nr. 1 StGB. Der durch das Auftürmen des Hindernisses auf der Straße\n\nunter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs verübte\n\nAngriff auf die Entschlußfreiheit der Insassinnen des Lieferautos, an dem sich\n\nder Angeklagte mit Täterwillen beteiligt hatte, diente zugleich auch der Ausfüh-\n\nrung der geplanten schweren räuberischen Erpressung. Der Angeklagte muß\n\nsich demgemäß als Mittäter nach § 25 Abs. 2 StGB auch die weiteren zur Voll-\n\nendung der schweren räuberischen Erpressung führenden objektiven Ausfüh-\n\nrungshandlungen seiner Mittäter zurechnen lassen, die sich im Rahmen des\n\nzuvor gefaßten gemeinsamen Tatplanes hielten. Daß sich der Angeklagte,\n\nnachdem das Lieferauto vor dem von ihm mit errichteten Hindernis angehalten\n\nhatte, entgegen der ursprünglichen Planung an der weiteren Tatausführung\n\nnicht mehr beteiligte, steht dem nicht entgegen. Die Voraussetzungen eines\n\nstrafbefreienden Rücktritts nach § 24 StGB liegen nicht vor. § 24 Abs. 1 StGB\n\nregelt, was das Landgericht übersehen hat, nur den Rücktritt des Alleintäters.\n\nBei Beteiligung mehrerer an einer Straftat findet die Rücktrittsregelung des\n\n§ 24 Abs. 2 StGB Anwendung. Die Voraussetzungen der bei Vollendung der\n\ngeplanten Tat anzuwendenden Rücktrittsregelung des § 24 Abs. 2 Satz 2 StGB\n\nsind jedoch schon deshalb nicht gegeben, weil der Angeklagte sich nicht frei-\n\nwillig und ernsthaft um die Verhinderung der Vollendung der schweren räuberi-\n\nschen Erpressung bemüht hat.\n\nc) Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Das Verschlechte-\n\nrungsverbot gemäß § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO wird durch die Schuldsprucher-\n\ngänzung nicht verletzt; denn es schließt das Risiko einer Verschärfung des\n\nSchuldspruchs nicht aus (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 358 StPO Rdn. 18).\n\n§ 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszuschließen ist, daß sich der gestän-\n\ndige Angeklagte gegen den Vorwurf der mittäterschaftlichen schweren räuberi-\n\nschen Erpressung anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\n2. Auch der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Entgegen der Auffassung der Revision ist die im Fall II 1 der Urteils-\n\ngründe gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\n\nsechs Monaten weder \"unangemessen hoch\" noch liegen ihr rechtsfehlerhafte\n\nZumessungserwägungen zum Nachteil des Angeklagten zugrunde.\n\nDas Landgericht hat die Strafe, weil “die Tat erheblich von den sonst\n\ngewöhnlich vorkommenden Fällen eines räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer”\n\nabweicht, dem wegen der alkoholbedingten erheblichen Verminderung der\n\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilder-\n\nten Strafrahmen des § 316 a Abs. 2 StGB entnommen. Innerhalb des danach\n\nzur Verfügung stehenden Strafrahmens von drei Monaten bis zu sieben Jahren\n\nsechs Monaten löst sich die verhängte Strafe nicht so weit nach oben von ihrer\n\nBestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, daß sie nicht mehr innerhalb\n\ndes dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (vgl. BGHSt 34, 345, 349;\n\nBGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 10), zumal der Angeklagte zehn Monate vor\n\nder Tat wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt\n\nworden war und unter Bewährung stand.\n\nBei der Bemessung der Strafe hat das Landgericht die für ihre Bestim-\n\nmung wesentlichen Umstände angegeben und dabei alle nach den Feststel-\n\nlungen in Betracht kommenden Milderungsgründe berücksichtigt. Die Annahme\n\nder Revision, das Landgericht habe gleichwohl \"nicht hinreichend in die Fin-\n\ndung der konkreten tat- und schuldangemessenen Strafe einfließen lassen\",\n\ndaß der Angeklagte sich von der durchgeführten Tat habe distanzieren wollen\n\nund dies auch \"durch das Abwenden vom Tatort\" dokumentiert habe, findet in\n\nden Urteilsgründen keine Stütze. Vielmehr hat das Landgericht einen minder\n\nschweren Fall im Sinne des § 316 a Abs. 2 StGB \"schon deshalb\" als gegeben\n\nangesehen, \"weil der Angeklagte von der ursprünglich geplanten gemein-\n\nschaftlichen räuberischen Erpressung strafbefreiend zurückgetreten war\", und\n\nbei der Bemessung der verhängten Einzelstrafe zu Gunsten des Angeklagten\n\ninsbesondere auch berücksichtigt, daß \"er die geplante räuberische Erpres-\n\nsung letztendlich nicht ausgeführt und hinsichtlich des räuberischen Angriffs\n\nauf Kraftfahrer nur einen verhältnismäßig geringfügigen Tatbeitrag erbracht\n\nhat\". Daß es das Verhalten des Angeklagten nicht lediglich als eine Distanzie-\n\nrung von der weiteren Tatausführung, sondern darüber hinaus - rechtsfehler-\n\nhaft - als strafbefreienden Rücktritt gewertet hat, beschwert den Angeklagten\n\nnicht.\n\nDie gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe ist auch im Verhätnis zu der ge-\n\ngen den Mitangeklagten Michael T. wegen dieser Tat verhängten Jugend-\n\nstrafe von zwei Jahren aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Im Gegen-\n\nsatz zu seinem Bruder Michael war der Angeklagte einschlägig vorgeahndet\n\nund stand unter Bewährung.\n\nb) Die im Fall II 2 der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Trunkenheit im\n\nVerkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verhängten\n\nFreiheitsstrafe von vier Monaten hält ebenfalls rechtlicher Nachprüfung stand.\n\nInsbesondere ist die Erwägung des Landgerichts, eine solche Freiheitsstrafe\n\nsei gemäß § 47 Abs. 1 StGB \"sowohl zur Einwirkung auf den Angeklagten als\n\nauch zur Verteidigung der Rechtsordnung unerläßlich\", weil er sich nur\n\n22 Tage nach dieser Tat erneut in gleicher Weise strafbar gemacht habe\n\n(UA 20/21), unter den hier gegebenen Umständen nicht zu beanstanden.\n\nDie Begehung einer weiteren Straftat nach der abgeurteilten Tat kann\n\ngrundsätzlich auch für die zuvor begangene Tat strafschärfend berücksichtigt\n\nwerden. Dies setzt allerdings voraus, daß die weitere Straftat nach ihrer Art\n\nund nach der Persönlichkeit des Täters hinsichtlich der abgeurteilten Tat auf\n\nRechtsfeindschaft, Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche\n\nschließen läßt (vgl. StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 25). Diese Vorausset-\n\nzungen liegen nach den Feststellungen vor:\n\nDem Angeklagten war durch Bußgeldbescheid vom 13. September 1999\n\nfür die Dauer von einem Monat das Führen eines Kraftfahrzeuges untersagt\n\nworden. Dieses Fahrverbot wurde in der Zeit vom 8. Dezember 1999 bis zum\n\n7. Januar 2000 vollstreckt. Der Angeklagte beging die abgeurteilte Tat mithin\n\nnur einen Tag nach dem Beginn der Vollstreckung des Fahrverbotes und nur\n\n22 Tage danach die weitere durch Strafbefehl mit einer Geldstrafe geahndete\n\nTat und stand zudem bei Begehung auch dieser Taten unter Bewährung.\n\nc) Auch die Entscheidung des Landgerichts, die aus der im Fall II 2 ver-\n\nhängten und der Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus dem Strafbefehl vom 12.\n\nApril 2000 gemäß § 55 StGB gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Mo-\n\nnaten, nicht zur Bewährung auszusetzen, begegnet keinen durchgreifenden\n\nrechtlichen Bedenken. Zwar fehlen Ausführungen dazu, warum das Landge-\n\nricht die Vollstreckung der Gesamtstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt hat.\n\nDarin liegt aber kein sachlich-rechtlicher Mangel, weil eine Strafaussetzung\n\nnach den Feststellungen nicht nahe lag und eine Erörterung dieser Frage als\n\nGrundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung auch sonst nicht geboten\n\nwar (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 1). Das Landgericht hat, wie\n\nnach dem Gesamtzusammenhang, insbesondere den Ausführungen zu § 47\n\nStGB, nicht zweifelhaft sein kann, die Strafaussetzung deswegen versagt, weil\n\nes dem Angeklagten keine günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) stellen\n\nkonnte.\n\n3. Einer Nachholung der nach den Urteilsgründen versehentlich unter-\n\nlassenen Entscheidung über die Aufrechterhaltung der in dem vorgenannten\n\nStrafbefehl angeordneten Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis\n\nsteht das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen.\n\nDie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführte Entschei-\n\ndung des Senats (MDR 1979, 683) betrifft eine andere Fallgestaltung, nämlich\n\neine zuungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft, wobei allerdings möglicherweise übersehen wurde, daß die im vo-\n\nrausgegangenen Revisionsverfahren eingelegte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft auf den Strafausspruch beschränkt war.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!\"(cid:26)$#%(cid:27)(cid:16)&(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)*)(cid:22)(cid:30)\n\n,.-/(cid:31)(cid:10)0(12’((cid:31)(cid:22)(cid:31)\n\n+","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/4-str-104-01","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2001-07-12/4-str-104-01","retrieved":"2026-07-10 12:18:10.159320+00:00"},"card":{"id":"bgh/2001-07-12/4-str-104-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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