{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR___7-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-02-03","aktenzeichen":"4 StR 7/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 7/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. Februar 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Februar 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Hagen vom 8. September 1999 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben\n\na)\n\nim Strafausspruch,\n\nb) soweit die Anordnung der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.\n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Ver-\n\nletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenaus-\n\nspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nzum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-\n\nben. Auch die Revision erhebt insoweit keine ausdrücklichen Einwendungen.\n\nDagegen hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand. Zur Aufhe-\n\nbung führt, daß das Landgericht nicht geprüft hat, ob der Angeklagte gemäß\n\n§ 64 StGB in einer Entziehungsanstalt unterzubringen ist, obwohl die Erörte-\n\nrung dieser Frage sich hier aufdrängte. Der Generalbundesanwalt hat dazu\n\nausgeführt:\n\n\"Nach den Urteilsfeststellungen konsumierte der Angeklagte seit\nmehreren Jahren Kokain (UA S. 5). Die abgeurteilte Straftat\ndiente ganz wesentlich dazu, Geld für die Beschaffung weiteren\nKokains zu erlangen (UA S. 14). Dem Angeklagten wurde über-\ndies 'infolge seines vorangegangenen Drogen- und Alkoholkon-\nsums, vor allem jedoch im Hinblick auf seine nicht ausschließba-\nre psychische Abhängigkeit von Kokain und dem daraus resul-\ntierenden starken Bedürfnis nach Beschaffung dieser Droge (UA\nS. 19)', eine erhebliche Verminderung seiner Steuerungsfähig-\nkeit zugebilligt.\n\nAngesichts dieser Feststellungen lag die Anordnung der Unter-\nbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nahe.\nDaß bei ihm die hinreichend konkrete Aussicht eines Behand-\nlungserfolgs nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff), ist den Urteils-\ngründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hätte daher dar-\nlegen müssen, warum es gleichwohl von der Unterbringung ab-\ngesehen hat (vgl. BGHSt 37, 5, 7; 38, 362, 363). Die Nachho-\nlung der Unterbringungsanordnung hindert auch nicht, daß nur\nder Angeklagte Revision eingelegt hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2\nStPO; BGHSt 37, 5).\"\n\nDem stimmt der Senat zu.\n\nVon dem aufgezeigten Rechtsfehler ist auch der Strafausspruch betrof-\n\nfen. Der Senat kann - insoweit entgegen der Auffassung des Generalbun-\n\ndesanwalts - nicht ausschließen, daß die verhängte Strafe niedriger ausgefal-\n\nlen wäre, wenn das Landgericht eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB ge-\n\ntroffen hätte.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR___7-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-03/4-str-7-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR___7-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR___7-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-02-03/4-str-7-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR___7-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 10:55:33.989599+00:00"}}