{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR___3-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-03-14","aktenzeichen":"4 StR 3/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 3/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n14. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\nMenge u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 14. März 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 23. Juli 1999\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte\n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit-\n\nteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und der\n\nunerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\n\neine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig\n\nist;\n\nb)\n\nin den Aussprüchen über die in den Fällen II 1 bis 6\n\nder Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen und über\n\ndie Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen bandenmäßigen uner-\n\nlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs\n\nFällen und wegen Vergehens gegen das Waffengesetz\" zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.\n\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts.\n\n1. Die auf eine Verletzung der Vorschriften der §§ 250 Satz 2, 251\n\nAbs. 4 Satz 1 und 2 StPO gestützte Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Ergän-\n\nzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift\n\nvom 7. Februar 2000 bemerkt der Senat:\n\nDie Revision beanstandet zwar zu Recht, daß die Verlesung der Nieder-\n\nschrift über die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Talal A.-K. vom\n\n12. November 1998 durch eine - in der Sitzungsniederschrift als \"Vorsitzen-\n\ndenbeschluß\" bezeichnete - Verfügung der Vorsitzenden angeordnet wurde\n\nund nicht, wie es nach § 251 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO geboten gewesen wäre,\n\ndurch einen mit Gründen versehenen Beschluß des Gerichts (vgl. Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 251 Rdn. 37, 38 m.N.). Auf diesem Ver-\n\nstoß kann das Urteil aber nicht beruhen:\n\nDie Verlesung der Vernehmungsniederschrift war nämlich nach § 251\n\nAbs. 2 Satz 2 StPO gerechtfertigt, da der Zeuge in absehbarer Zeit nicht ge-\n\nrichtlich vernommen werden konnte, weil sein Aufenthaltsort nicht zu ermitteln\n\nwar. Dieser Verlesungsgrund war allen Verfahrensbeteiligten bekannt, denn die\n\nVorsitzende hatte, bevor sie auf Anregung des Verteidigers und nach Anhö-\n\nrung der übrigen Verfahrensbeteiligten die Verlesung anordnete, im einzelnen\n\nmitgeteilt, welche Versuche unternommen worden waren, den Aufenthalt des\n\nZeugen zu ermitteln. Daher kann hier - anders als im Falle einer einverständli-\n\nchen Verlesung der polizeilichen Vernehmung eines für das Gericht erreichba-\n\nren Zeugen gemäß § 251 Abs. 2 Satz 1 StPO (vgl. NStZ 1988, 283) - ein Beru-\n\nhen des Urteils auf der rechtsfehlerhaften Anordnung der Verlesung, die wegen\n\nder Unerreichbarkeit des Zeugen im Hinblick auf die Aufklärungspflicht nach\n\n§ 244 Abs. 2 StPO geboten war, ausgeschlossen werden. Die Verwertung der\n\nverlesenen Aussage des Zeugen hat sich im übrigen nicht zum Nachteil des\n\nAngeklagten ausgewirkt.\n\n2. Die Sachbeschwerde führt jedoch zur Änderung des Schuldspruchs in\n\nden Fällen II 1 bis 6 der Urteilsgründe und zur Aufhebung der Aussprüche über\n\ndie in diesen Fällen verhängten Gesamtstrafe; im übrigen hält das Urteil sach-\n\nlich-rechtlicher Nachprüfung stand.\n\na) Die Revision beanstandet zu Recht die Annahme einer bandenmäßi-\n\ngen Tatbegehung im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG in den sechs Fällen des\n\nHandeltreibens mit Kokain (jeweils mindestens 50 g):\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Verbindung\n\nzu einer Bande voraus, daß sich mindestens zwei Personen mit dem ernsthaf-\n\nten Willen zusammengeschlossen haben, künftig für eine gewisse Dauer selb-\n\nständige, im einzelnen noch ungewisse Straftaten der in den §§ 30 Abs. 1\n\nNr. 1, 30 a Abs. 1 BtMG genannten Art zu begehen (BGHSt 42, 255, 257 f.;\n\nBGH StV 1998, 599 jew.m.w.N.). Erforderlich ist - über die mittäterschaftliche\n\nArbeitsteilung im jeweiligen Individualinteresse hinaus - ein Handeln mit gefe-\n\nstigtem Bandenwillen (BGHSt 42, 255, 259), wobei für den auf gewisse Dauer\n\nangelegten und verbindlichen Gesamtwillen kennzeichnend ist, daß die Mittä-\n\nter ein gemeinsames übergeordnetes (Banden-)Interesse verfolgen (BGH StV\n\n1998, 599 m.N.). Daß der Angeklagte und sein Mittäter Ahmed Z. mit einem\n\nsolchen gefestigten Bandenwillen handelten, ist durch die Feststellungen je-\n\ndoch nicht belegt.\n\nDer Entschluß des Angeklagten und seines Mittäters, \"zukünftig in einer\n\neigenen Gruppe gemeinsam Drogengeschäfte mit Kokain auf längere Sicht zu\n\nbetreiben, um aus den Geschäften laufende Geldeinnahmen zu erzielen\", ver-\n\nmag die Annahme eines übergeordneten (Banden-)Interesses ebensowenig zu\n\nrechtfertigen, wie ihr arbeitsteiliges Vorgehen bei der Ausführung der Drogen-\n\ngeschäfte. Dies gilt auch für die Anmietung der Wohnung durch Ahmed Z. ,\n\nin der dieser wohnte und in der das in einem Fall von Ahmed Z. , in den\n\nweiteren fünf Fällen vom Angeklagten beschaffte Kokain verwahrt und für den\n\nVerkauf portioniert wurde. Das dem zugrundeliegende Interesse der Ange-\n\nklagten an einer \"bessere(n) Organisation und Abwicklung ihrer gemeinsamen\n\nDrogengeschäfte\" kennzeichnet jedes nicht nur kurzfristige mittäterschaftliche\n\nZusammenwirken. Diesem gemeinsamen Interesse kommt daher ebenso wie\n\ndem Umstand, daß Ahmed Z. \"gute Kontakte zu Drogenkonsumenten und\n\nDrogenzwischenhändlern\" hatte, kein entscheidendes Gewicht zu, da weder\n\nmittäterschaftliche Begehung noch ein eingespieltes Bezugs- und Absatzsy-\n\nstem die Annahme einer Bande rechtfertigen (vgl. BGH StV 1998, 599). Auch\n\ndas Vorliegen einer gemeinsamen Kasse vermag entgegen der Auffassung des\n\nGeneralbundesanwalts unter den hier gegebenen Umständen die Annahme\n\ndes Landgerichts, daß sich der Angeklagte und Ahmed Z. \"zu einem über-\n\ngeordneten Zweck zusammengeschlossen haben\", nicht zu rechtfertigen. Zwar\n\nkann das Vorliegen einer gemeinsamen Kasse grundsätzlich ein gewichtiges\n\nIndiz für die Verfolgung eines übergeordneten (Banden-)Interesses sein (vgl.\n\nBGH NStZ-RR 1997, 375; BGH StV 1998, 599 jew.m.w.N.), wobei aber bei ei-\n\nner Verbindung von nur zwei Personen an das Gewicht solcher Indizien für die\n\nAnnahme einer über bloße Mittäterschaft hinausgehenden kriminellen Zusam-\n\nmenarbeit erhöhte Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGH StV 1999, 434).\n\nDer Führung der gemeinsamen Kasse, in der die erzielten Verkaufserlöse zu-\n\nnächst eingelegt wurden, kommt hier ein solches Gewicht nicht zu. Der Ange-\n\nklagte und sein Mittäter verfolgten vielmehr auch insoweit ihre individuellen\n\nInteressen an dem Erzielen von Verkaufserlösen als (zusätzliche) Einkom-\n\nmensquelle, denn die gemeinsame Kasse diente letztlich nur der Vereinfa-\n\nchung der Teilung des nach Abzug der Kosten verbliebenen Gewinnes.\n\nNach dem rechtsfehlerfrei festgestellten Sachverhalt ist der Angeklagte\n\nin den Fällen II 1 bis 6 jedoch jeweils des unerlaubten Handeltreibens mit Be-\n\ntäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) schuldig.\n\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO steht,\n\nda mit der bandenmäßigen Begehung im Sinne des § 30 a Abs. 1 BtMG ledig-\n\nlich ein erschwerender Umstand wegfällt, nicht entgegen (BGH NStZ-RR 1997,\n\n375).\n\nb) Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II 7 der Urteilsgründe\n\nrechtsfehlerfrei wegen eines Vergehens nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 a Buchst. a)\n\nWaffG verurteilt hat, faßt der Senat den Schuldspruch dahin neu, daß der An-\n\ngeklagte insoweit der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\n\neine halbautomatische Selbstladekurzwaffe schuldig ist. Da das Gesetz hier\n\nkeine Bezeichnungen bereitstellt, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauli-\n\nche und verständliche Wortbezeichnung zu wählen (vgl. BGHR WaffG § 53\n\nAbs. 3 Munition 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 260 Rdn. 23).\n\nc) Die Änderung des Schuldspruchs in den Fällen II 1 bis 6 der Urteils-\n\ngründe nötigt zur Aufhebung der in diesen Fällen verhängten Einzelstrafen und\n\nder Gesamtstrafe.\n\nDagegen kann die im Fall II 7 verhängte Einzelfreiheitsstrafe von neun\n\nMonaten bestehen bleiben, da auszuschließen ist, daß sich der zur Aufhebung\n\nder übrigen Strafen führende Rechtsfehler auch auf die Bemessung dieser Ein-\n\nzelstrafe ausgewirkt hat.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/4-str-3-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-14/4-str-3-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR___3-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:03:38.276751+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-14/4-str-3-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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