{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__91-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-06-06","aktenzeichen":"4 StR 91/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. Juni 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 91/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen Bandendiebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 6. Juni 2000 gemäß §§ 349 Abs. 2\n\nund 4, 357 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten S. wird das Urteil des\n\nLandgerichts Potsdam vom 22. Januar 1999, soweit es ihn be-\n\ntrifft, im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des\n\nBandendiebstahls in 14 Fällen, davon in zwei Fällen in Tatein-\n\nheit mit Computerbetrug, sowie der vorsätzlichen Gefährdung\n\ndes Straßenverkehrs schuldig ist.\n\nII. Auf die Revision des Angeklagten St. wird das vorbe-\n\nzeichnete Urteil, soweit es ihn und die Mitangeklagten E. \n\nund W. betrifft, in den Schuldsprüchen dahin geändert,\n\ndaß\n\n1. der Angeklagte St. des Bandendiebstahls in 10 Fäl-\n\nlen, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen, in\n\neinem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bandendiebstahl\n\nund in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, des\n\nversuchten Bandendiebstahls und des versuchten Betru-\n\nges,\n\n2. der Angeklagte E. des Bandendiebstahls in 16 Fällen,\n\ndavon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen, in ei-\n\nnem Fall in Tateinheit mit versuchtem Bandendiebstahl und\n\nin zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug,\n\n3. der Angeklagte W. des Bandendiebstahls in sieben\n\nFällen, davon in einem Fall dreimal tateinheitlich begangen\n\nund in zwei Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug\n\nschuldig ist.\n\nIII. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nIV. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten S. wegen ”Bandendiebstahls\n\nin 14 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug”, und wegen gefährli-\n\nchen Eingriffs in den Straßenverkehr zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren\n\nund sechs Monaten, den Angeklagten St. wegen ”Bandendiebstahls in\n\n13 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug, versuchten Banden-\n\ndiebstahls sowie versuchten Betruges” zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren\n\nmit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Den Angeklagten E. hat es\n\nwegen ”Bandendiebstahls in 19 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computer-\n\nbetrug” zur Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten W. wegen\n\n”Bandendiebstahls in 9 Fällen, in 2 Fällen in Tateinheit mit Computerbetrug”\n\nzur Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten - jeweils mit Strafausset-\n\nzung zur Bewährung - verurteilt.\n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten S. und St. die\n\nVerletzung materiellen Rechts; außerdem beanstanden sie das Verfahren. Die\n\nRechtsmittel haben nur in geringem Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nI.\n\nNach den Feststellungen beschloß eine Gruppe von etwa 20 jungen\n\nMännern, der auch die Angeklagten angehörten, im April 1993, ihren Lebens-\n\nunterhalt durch die Begehung von Diebstählen zu bestreiten. In Ausführung\n\ndieses Vorhabens brachen sie in wechselnder Besetzung in einer Vielzahl von\n\nFällen - jeweils unter Mitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitglieds -\n\nKraftfahrzeuge auf und entwendeten aus diesen insbesondere Bargeld sowie\n\nScheck- und Kreditkarten, die anschließend zu Abhebungen oder Einkäufen\n\ngenutzt wurden, gelegentlich stahlen sie auch die Fahrzeuge selbst.\n\nII.\n\nDie Verfahrensbeschwerden dringen nicht durch.\n\nOhne Erfolg machen die Revisionen geltend, daß wegen einer Verlet-\n\nzung des Beschleunigungsgebots ein Verfahrenshindernis vorliege.\n\n1. Das Landgericht ist unter Schilderung des Verfahrensganges (UA 42)\n\nzu dem Ergebnis gelangt, daß eine von den Angeklagten nicht zu vertretende\n\nVerfahrensverzögerung von etwa vier Jahren als Folge der verspäteten Vorla-\n\nge der Ermittlungsakten durch die Polizei an die Staatsanwaltschaft und einer\n\nverzögerten Anklageerhebung vorliege. Von Amts wegen zu berücksichtigende\n\nrechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen nach Erlaß des tatrichterlichen\n\nUrteils sind darüber hinaus weder von den Revisionen vorgetragen noch sonst\n\nersichtlich.\n\n2. Die durch das Landgericht festgestellte Verletzung des in Art. 6 Abs. 1\n\nSatz 1 MRK garantierten Rechts auf gerichtliche Entscheidung in angemesse-\n\nner Zeit begründet kein Verfahrenshindernis (vgl. BGHSt 35, 137, 139 f.; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. Art. 6 MRK Rdn. 9 m.w.N.). Besondere\n\nUmstände, die den Senat dazu veranlassen könnten, das Verfahren abzubre-\n\nchen und einzustellen, sind nicht gegeben. Die übermäßige, von den Ange-\n\nklagten nicht verschuldete Verzögerung muß jedoch beim Rechtsfolgenaus-\n\nspruch wieder gutgemacht werden. Das hat das Landgericht getan:\n\nEs hat unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl.\n\nBVerfG NStZ 1997, 591; BGH NStZ 1999, 181; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Ver-\n\nfahrensverzögerung 7 und 12) Art und Ausmaß der Verzögerung festgestellt\n\nund sodann das Maß der Kompensation durch eine Ermäßigung der an sich\n\nverwirkten Jugendstrafen konkret bestimmt. Hierbei hat es dem festgestellten\n\nVerstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch eine Reduzierung der an sich\n\nverwirkten Jugendstrafe von vier Jahren auf zwei Jahre und sechs Monate\n\nbeim Angeklagten S. bzw. von drei Jahren und sechs Monaten auf zwei\n\nJahre (mit Strafaussetzung zur Bewährung) beim Angeklagten St. ange-\n\nmessen Rechnung getragen. Eine weitere Herabsetzung der außerordentlich\n\nmilden Strafen erscheint dem Senat nicht vertretbar.\n\nIII.\n\nDie Sachrügen haben nur in geringem Umfang Erfolg.\n\n1. Die Annahme von Tatmehrheit in sämtlichen Fällen des Bandendieb-\n\nstahls hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand:\n\na) In den Fällen II 7-9 der Urteilsgründe öffneten die Angeklagten St. \n\n , E. und W. gemeinsam mit dem gesondert verfolgten Steve Wi. \n\nauf dem Parkplatz des Hansa-Parks in Sierksdorf nacheinander gewaltsam drei\n\nPkws verschiedener Eigentümer und entwendeten aus den Fahrzeugen Mit-\n\nnehmenswertes. In den Fällen II 14 und 15 brachen die Angeklagten St. \n\nund E. hintereinander zwei auf dem Parkplatz einer Pension in Werder\n\nabgestellte Fahrzeuge auf und nahmen daraus ihnen stehlenswert Erscheinen-\n\ndes mit.\n\nb) Da die Handlungen auf den beiden Parkplätzen jeweils auf einer Wil-\n\nlensentschließung beruhten und zwischen den Betätigungen ein unmittelbarer\n\nräumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand, der das gesamte Handeln\n\nobjektiv auch für einen Dritten als ein einheitliches zusammengehöriges Tun\n\nerscheinen läßt, liegt nur jeweils eine natürliche Handlungseinheit vor (vgl.\n\nBGH NStZ 1996, 493, 494). Dem steht nicht entgegen, daß sich die Angriffe\n\ngegen verschiedene Eigentümer richteten. Die Fälle II 7-9 sowie II 14 und 15\n\nstehen somit nicht in Tatmehrheit, sondern jeweils in gleichartiger Tateinheit\n\nzueinander.\n\n2. Darüber hinaus kann im Fall II 15 der Schuldspruch wegen vollende-\n\nten Bandendiebstahls nicht bestehen bleiben:\n\na) Nach den Feststellungen entnahmen hier die Angeklagten St. \n\nund E. einem von ihnen aufgebrochenen VW-Bus einen Aktenkoffer mit\n\nGeschäftsunterlagen, den sie anschließend wegwarfen, nachdem sie festge-\n\nstellt hatten, daß sie für den Inhalt keine Verwendung hatten.\n\nb) Danach kommt lediglich eine Verurteilung wegen versuchten Ban-\n\ndendiebstahls in Betracht; denn wenn für den Täter nur der Inhalt eines Be-\n\nhältnisses von Interesse ist und er sich des Behälters nach Entnahme des In-\n\nhalts entledigt, eignet er sich das Behältnis selbst nicht zu (vgl. BGH bei Dal-\n\nlinger MDR 1975, 543; BGH, Beschluß vom 6. Mai 1999 - 4 StR 177/99). Den\n\nInhalt eignet er sich ebenfalls nicht zu, wenn es ihm - wie hier - auf die Erlan-\n\ngung von Verwertbarem ankommt und er ihn sogleich als ”nicht brauchbar” (UA\n\n32) wegwirft (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1976, 16; Tröndle/Fischer StGB 49.\n\nAufl. § 242 Rdn. 19).\n\n3. Im Fall II 21 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuld-\n\nspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr.\n\n3, Abs. 3 StGB) nicht:\n\na) Der Angeklagte S. floh hier mit dem von ihm geführten Pkw in\n\nschneller Fahrt, da er - am Steuer eines gestohlenen Fahrzeugs - verhindern\n\nwollte, von der Polizei überprüft zu werden. Er mißachtete zunächst eine Licht-\n\nzeichenanlage, die rot zeigte. Hierdurch wurden andere Kraftfahrer im Kreu-\n\nzungsverkehr gezwungen, scharf abzubremsen, um eine Kollision zu vermei-\n\nden. Im weiteren Verlauf der Fahrt überholte der Angeklagte trotz Gegenver-\n\nkehrs, so daß entgegenkommende Fahrzeuge zur Vermeidung eines Zusam-\n\nmenpralls auf den Randstreifen ausweichen mußten.\n\nb) Das so festgestellte vorschriftswidrige Verkehrsverhalten wird nicht\n\nvon § 315 b StGB erfaßt. Nur wenn im fließenden Verkehr ein Fahrzeugführer\n\ndas von ihm gesteuerte Kraftfahrzeug in verkehrsfeindlicher Einstellung bewußt\n\nzweckwidrig einsetzt, er mithin in der Absicht handelt, den Verkehrsvorgang zu\n\neinem Eingriff in den Straßenverkehr zu ”pervertieren”, und es ihm darauf an-\n\nkommt, durch diesen in die Sicherheit des Straßenverkehrs einzugreifen,\n\nkommt § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht (BGHSt 41, 231, 234; BGH NJW\n\n1999, 3132 f.; Tröndle/Fischer aaO § 315 b Rdn. 5). Das ist jedoch nicht fest-\n\ngestellt.\n\nDer Angeklagte hat sich aber wegen vorsätzlicher Gefährdung des Stra-\n\nßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 a und 2 b, Abs. 3 Nr. 1 StGB) schuldig ge-\n\nmacht; denn er hat grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht be-\n\nachtet sowie falsch überholt und dadurch Leib oder Leben anderer und fremde\n\nSachen von bedeutendem Wert (konkret) gefährdet. Dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß der Angeklagte S. die Ver-\n\nkehrsverstöße zumindest billigend in Kauf genommen und hinsichtlich der Ge-\n\nfährdung wenigstens fahrlässig gehandelt hat.\n\n4. Da nicht zu erwarten ist, daß in einer neuen Hauptverhandlung weite-\n\nre Feststellungen getroffen werden können, ändert der Senat die Schuldsprü-\n\nche entsprechend ab. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich die An-\n\ngeklagten gegen die geänderten Schuldsprüche nicht wirksamer als geschehen\n\nhätten verteidigen können.\n\nGemäß § 357 StPO ist die Schuldspruchänderung in den Fällen II 7-9\n\nauf die Mitangeklagten E. und W. und in den Fällen II 14 und 15 auf\n\nden Mitangeklagten E. zu erstrecken.\n\n5. Trotz der Schuldspruchänderungen können die festgesetzten Strafen\n\nbestehen bleiben. Der Senat kann im Hinblick auf die Vielzahl und den erhebli-\n\nchen Schuldgehalt der abgeurteilten Straftaten und die für die Bemessung der\n\nJugendstrafen maßgeblichen erzieherischen Gründe (UA 15 ff., 19 ff., 46 ff.)\n\n- auch in Bezug auf die Mitangeklagten E. und W. - ausschließen,\n\ndaß die Jugendkammer bei zutreffender rechtlicher Würdigung trotz der Straf-\n\nbarkeit (nur) wegen (tateinheitlich begangenen) Versuchs im Fall II 15 und des\n\nniedrigeren Strafrahmens in § 315 c Abs. 1, 3 StGB (Fall II 21) auf geringere\n\nJugendstrafen erkannt hätte. Soweit lediglich das Konkurrenzverhältnis anders\n\nzu beurteilen ist, wird dadurch der Unrechtsgehalt der Taten nicht berührt (vgl.\n\nBGH NStZ 1996, 296, 297).\n\nZum Schuldgehalt der Diebstahlstaten ist im übrigen zu bemerken:\n\nDas Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten und ihre Mittäter\n\nin allen Fällen die Bandendiebstähle unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB\n\ngenannten Voraussetzungen begangen haben. Daß die Angeklagten nicht we-\n\ngen schweren Bandendiebstahls nach § 244 a StGB, sondern nur wegen Ban-\n\ndendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) verurteilt worden sind, ist rechts-\n\nfehlerhaft, beschwert die Angeklagten aber nicht.\n\n § 244 a StGB gilt auch für Jugendbanden (s. LG Koblenz NStZ 1998,\n\n197 und den diese Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO bestätigenden Be-\n\nschluß des BGH vom 20. August 1997 - 2 StR 306/97). Die von der Jugend-\n\nkammer vorgenommene Auslegung der Vorschrift - sie sei nach der ”Intention\n\ndes Gesetzgebers” auf Jugendbanden nicht anwendbar (UA 44) - ist mit deren\n\nWortlaut nicht vereinbar. Auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und\n\nihr Normzweck lassen eine \"Intention des Gesetzgebers”, Jugendbanden aus\n\ndem Anwendungsbereich des § 244 a StGB herauszunehmen, nicht erkennen:\n\n§ 244 a StGB wurde durch das am 22. September 1992 in Kraft getretene Ge-\n\nsetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erschei-\n\nnungsformen der Organisierten Kriminalität vom 15. Juli 1992 (BGBl. I 1302) in\n\ndas StGB eingefügt. Der Gesetzgeber erhoffte sich durch die gegenüber dem\n\nVergehenstatbestand des (”einfachen”) Bandendiebstahls gesteigerte Straf-\n\ndrohung eine erhöhte Abschreckungswirkung und durch die Ausgestaltung der\n\nVorschrift als Verbrechenstatbestand zugleich eine Vorverlagerung der Straf-\n\nbarkeitsschwelle (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 25; Zopfs GA 1995, 320; Eser in\n\nSchönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 244 a Rdn. 1). Er hat das Problem der An-\n\nwendung auf Jugend-Diebesbanden erkannt und u.a. deswegen davon abge-\n\nsehen, den - ohne erschwerte Umstände begangenen - Bandendiebstahl\n\n(§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F.) allgemein als Verbrechenstatbestand umzuge-\n\nstalten, weil ”dann auch Gruppen von Straftätern erfaßt würden, die kaum dem\n\nBereich der Organisierten Kriminalität zugerechnet werden können (z.B. Ju-\n\ngendliche, auch Schüler, die bandenmäßig Ladendiebstähle begehen)”\n\n(BTDrucks. a.a.O.). Der Verbrechenstatbestand des schweren Bandendieb-\n\nstahls sollte daher an zusätzliche Kriterien geknüpft werden. Wenn aber diese\n\nerfüllt sind und der Bandendiebstahl etwa unter den in § 243 Abs. 1 Satz 2\n\nStGB genannten Voraussetzungen begangen wird, findet § 244 a StGB auf alle\n\nDiebesbanden - auch Jugendbanden - Anwendung (kritisch Glandien NStZ\n\n1998, 197, 198; Kindhäuser in NK-StGB (1998) § 244 a Rdn. 2).\n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StGB. Der nur ge-\n\nringfügige Erfolg der Revisionen rechtfertigt es nicht, die Angeklagten teilweise\n\nvon den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustel-\n\nlen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 473 Rdn. 25 f.). Eine Kostenfrei-\n\nstellung nach den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG ist nicht veranlaßt.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n(cid:25)(cid:27)(cid:26)(cid:28)(cid:7)(cid:10)(cid:29)(cid:19)(cid:30)(cid:31)(cid:17)(cid:19)(cid:7) (cid:7)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/4-str-91-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 244a","ref_norm":"244a","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-06-06/4-str-91-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__91-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:15:57.419639+00:00"}}