{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__90-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"4 StR 90/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 90/00\n\n1.\n\n2.\n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin,\nRechtsanwalt\n als Verteidiger für die Angeklagte H.,\n\nRechtsanwalt\n als Verteidiger für den Angeklagten J.,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision der Angeklagten H. gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Siegen vom 3. September 1999 wird als unbegrün-\n\ndet verworfen.\n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtmittels\n\nund die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren durch die-\n\nses entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.\n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das oben\n\nbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, je-\n\ndoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgesche-\n\nhen aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n Von Rechts wegen\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte H. wegen schwerer Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr und mit\n\nDiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und eine Maßre-\n\ngel nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Den Angeklagten J. hat es des Dieb-\n\nstahls in Tateinheit mit Anstiftung zur schweren Körperverletzung und mit An-\n\nstiftung zum gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr für schuldig befunden\n\nund gegen ihn eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten ver-\n\nhängt. Die Revision der Angeklagten H., mit der sie die Verletzung materiellen\n\nRechts rügt, erweist sich als unbegründet. Das zu Ungunsten beider Ange-\n\nklagten eingelegte, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rechtmittel\n\nder Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung\n\nund Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.\n\nII.\n\nRevision der Angeklagten H.\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der\n\nBeschwerdeführerin ergeben. Insbesondere ist - entgegen dem Revisionsvor-\n\nbringen – die Annahme des Landgerichts, daß die Angeklagten vor Betreten\n\nder Parfümerie gemeinschaftlich den Plan gefaßt hatten, sich dort nach steh-\n\nlenswertem Gut umzusehen und dieses gegebenenfalls zu entwenden, nicht zu\n\nbeanstanden.\n\nNach den Feststellungen betraten die Angeklagten gemeinsam das La-\n\ndenlokal, in dem zu diesem Zeitpunkt sich lediglich die Verkäuferin Hü. aufhielt.\n\nIn der Folgezeit sahen sie sich im Geschäft getrennt die Auslagen an und be-\n\ngaben sich jeweils abwechselnd zu Frau Hü., um sie in ein Gespräch zu ver-\n\nwickeln. Dieser erschien das Verhalten der Angeklagten verdächtig; sie war\n\nbemüht, beide Angeklagten im Auge zu behalten. Nachdem die Angeklagte H.\n\ngekaufte Ware mit einem 100.- DM – Schein bezahlt und das von Frau Hü. aus\n\neiner Geldtasche entnommene Wechselgeld eingesteckt hatte, entwendete\n\nkurz darauf einer der beiden Angeklagten die Geldtasche. Anschließend waren\n\nbeide Angeklagte ”eilig bestrebt, das Geschäftslokal zu verlassen”. Frau Hü.\n\nbemerkte sogleich das Fehlen der Tasche; sie nahm die Verfolgung auf und\n\nkonnte die Angeklagten, die bereits in ihren etwa 20 bis 30 m entfernt gepark-\n\nten Pkw eingestiegen waren, noch erreichen. Als Frau Hü. die Fahrertür des\n\nFahrzeugs öffnete, sich in den Innenraum beugte und die Rückgabe der Geld-\n\ntasche verlangte, fuhr die Angeklagte H. auf die Aufforderung des Angeklagten\n\nJ. ”Gib Gas !” mit dem Pkw ruckartig beschleunigend los, so daß Frau Hü., die\n\nsich an der noch geöffneten Fahrertür festklammerte, mitgerissen und später\n\nauf die Fahrbahn geschleudert und schwer verletzt wurde.\n\nWenn die erkennende Strafkammer in Anbetracht dieser Umstände, ins-\n\nbesondere angesichts des Verhaltens der Angeklagten in dem Geschäft und\n\nbei dessen Verlassen, zu der Überzeugung gelangt ist, daß die Angeklagten\n\naufgrund eines gemeinsam gefaßten Tatentschlusses in bewußtem und ge-\n\nwolltem Zusammenwirken die Geldtasche entwendet haben, so handelt es sich\n\nnicht nur um eine Vermutung oder einen bloßen Verdacht, sondern um eine\n\ndurch konkrete Tatsachen belegte, mögliche tatrichterliche Schlußfolgerung,\n\ndie vom Revisionsgericht hinzunehmen ist.\n\nIII.\n\nRevision der Staatsanwaltschaft\n\nDas Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in der Sache im Ergebnis\n\nErfolg.\n\n1. Allerdings vermögen die Revisionsangriffe gegen die Verneinung eines\n\n(bedingten) Tötungsvorsatzes nicht durchzudringen. Das Landgericht ist auf-\n\ngrund einer Gesamtwürdigung der maßgeblichen objektiven und subjektiven\n\nTatumstände (vgl. hierzu BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 8 und\n\n30) zu der Überzeugung gelangt, daß den Angeklagten ein Tötungsvorsatz\n\nnicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei.\n\nHierbei hat es maßgeblich auf die Kürze und Schnelligkeit des Geschehens-\n\nablaufes, die Spontaneität des Tatentschlusses (vgl. BGHR a.a.O. Vorsatz,\n\nbedingter 24, 27), das auf Flucht und nicht auf Aggression ausgerichtete Stre-\n\nben der Angeklagten sowie auf den Umstand abgestellt, daß die Geschädigte\n\nes jedenfalls zu Beginn der Fahrt in der Hand hatte, durch bloßes Loslassen\n\ndas spätere Unfallgeschehen zu vermeiden, und die Angeklagten möglicher-\n\nweise zunächst darauf vertrauten. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Ent-\n\ngegen dem Revisionsvorbringen fehlt es der Beweiswürdigung auch nicht etwa\n\ndeshalb an einer tragfähigen Grundlage, weil das Landgericht es unterlassen\n\nhabe, im Urteil die genaue zeitliche Dauer des Fahrvorganges zu bezeichnen;\n\ndenn die getroffenen Feststellungen belegen hinreichend, daß die Tat spontan,\n\nim Rahmen eines komplexen, sich rasch entwickelnden Verkehrsgeschehens\n\nbegangen worden ist.\n\n2. Keinen Bestand kann jedoch die Verurteilung der Angeklagten (nur) we-\n\ngen Diebstahls haben. Das Landgericht hat nämlich nicht geprüft, ob das Ver-\n\nhalten der Angeklagten den Tatbestand des räuberischen Diebstahls (§ 252\n\nStGB) erfüllt. Dazu bestand hier Anlaß. Zwar heißt es in den Feststellungen,\n\ndaß die Angeklagten davonfuhren, ”weil sie nicht wegen des Diebstahls er-\n\nwischt werden wollten”. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung wird bei der\n\nErörterung des Tötungsvorsatzes hierzu noch ergänzend ausgeführt, daß da-\n\nvon auszugehen sei, ”daß sie [die Angeklagten] in erster Linie vom Tatort ent-\n\nkommen wollten” bzw. daß ”es [ihnen] darauf an[kam], sich vom Tatort zu ent-\n\nfernen”. Hieraus folgt jedoch nicht bereits die Nichtanwendbarkeit des § 252\n\nStGB. Es entspricht vielmehr allgemeiner Auffassung, daß die in dieser Vor-\n\nschrift geforderte Absicht, \"sich im Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten”,\n\nnicht der einzige Beweggrund des Täters für die Gewaltanwendung oder den\n\nEinsatz des Nötigungsmittels sein muß (vgl. BGHSt 13, 64, 65; 16, 1, 4; 26, 95,\n\n97; BGH NStZ 1984, 454, 455; Eser in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 252\n\nRdn. 7; Tröndle/Fischer StGB 49. Aufl. § 252 Rdn. 9). Tatbestandsmäßig im\n\nSinne des § 252 StGB handelt daher auch, wer gleichzeitig das Diebesgut\n\nverteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will. Eine solche Fallkon-\n\nstellation liegt hier nach den bisherigen Feststellungen durchaus nahe: Die\n\nVerkäuferin Hü. hatte lediglich die Rückgabe der Geldtasche gefordert. Eine\n\nunmittelbare Gefahr, daß Dritte eingreifen und die Angeklagten an einer Flucht\n\nhindern könnten, bestand zu diesem Zeitpunkt ersichtlich nicht. Den Ange-\n\nklagten wäre es daher ein Leichtes gewesen, die Tasche wieder herauszuge-\n\nben und anschließend davonzufahren. Daß sie das nicht getan haben, könnte\n\nden Schluß rechtfertigen, daß es ihnen zumindest auch auf die Sicherung der\n\nDiebesbeute ankam. Dies bedarf der tatrichterlichen Prüfung.\n\n3. Der aufgezeigte Mangel zwingt hier auch zur Aufhebung der für sich\n\ngesehen rechtlich nicht zu beanstandenden Verurteilungen wegen der tatein-\n\nheitlich begangenen Straftaten der schweren Körperverletzung und des gefähr-\n\nlichen Eingriffs in den Straßenverkehr bzw. der Anstiftung hierzu und damit des\n\nUrteils insgesamt (vgl. Kuckein in KK 4. Aufl. § 353 Rdn. 12). Die rechtsfehler-\n\nfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können jedoch be-\n\nstehen bleiben. Dies hindert den neuen Tatrichter nicht, ergänzende Feststel-\n\nlungen zu treffen, die mit den aufrechterhaltenen nicht in Widerspruch stehen.\n\nFür den Fall, daß die neu erkennende Strafkammer zu einer Strafbarkeit\n\nwegen räuberischen Diebstahls gelangt, wird sie die Erschwernisgründe des\n\n§ 250 StGB zu prüfen haben. Insoweit kommt eine Anwendung der Qualifikati-\n\nonstatbestände des § 250 Abs. 1 Nr. 1 c) StGB bzw. des § 250 Abs. 2 Nr. 1\n\nStGB (vgl. BGHR StGB § 315 b Abs. 1 Nr. 3 Eingriff, erheblicher 4 zu § 250\n\nAbs. 1 Nr. 2 StGB a.F.) und des § 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB in Betracht.\n\nDa der Vorwurf des versuchten Tötungsdelikts entfallen ist, verweist der\n\nSenat die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurück.\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!\"(cid:26)$#%(cid:27)(cid:16)&(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)(cid:10))(cid:22)(cid:30)(cid:24)*\n\n+(cid:2),-(cid:31)(cid:20).(/0’((cid:31)1(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/4-str-90-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/4-str-90-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__90-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:09:46.368715+00:00"}}