{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__80-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-03-30","aktenzeichen":"4 StR 80/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 80/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n30. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. März 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Neubrandenburg vom 19. Juli 1999 mit den\n\nFeststellungen aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung (Fall II.1\n\nder Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb)\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Ro-\n\nstock zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 2. Juli 1998\n\nwegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit vor-\n\nsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, mit ”zweifacher” fahrlässiger Kör-\n\nperverletzung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt und gemäß\n\n§ 69 a StGB eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt. Auf die Revision des An-\n\ngeklagten hob der Senat jenes Urteil durch Beschluß vom 1. Dezember 1998 -\n\n4 StR 585/98 - wegen Verletzung der Grundsätze über die Öffentlichkeit des\n\nVerfahrens auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Landgericht zurück. Dieses hat nunmehr den Angeklagten\n\nwegen Vergewaltigung und wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahr-\n\nlässiger Straßenverkehrsgefährdung, mit fahrlässiger Körperverletzung ”in zwei\n\nFällen” (richtig: in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen) und mit Fahren\n\nohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf\n\nMonaten verurteilt und eine Sperrfrist von drei Jahren angeordnet. Hiergegen\n\nwendet sich der Angeklagte wiederum mit der Revision, mit der er das Verfah-\n\nren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel\n\nhat teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Die Verurteilung wegen Vergewaltigung (Fall II.1 der Urteilsgründe)\n\nkann nicht bestehen bleiben, weil die Revision mit Erfolg den absoluten Revisi-\n\nonsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend macht.\n\na) Die Revision beanstandet, daß der Angeklagte bei der Verhandlung\n\nund Entscheidung über die Vereidigung und Entlassung der Geschädigten, der\n\nZeugin Martina Sch., von der Anwesenheit in der Hauptverhandlung ausge-\n\nschlossen gewesen sei. Die Strafkammer hatte den Angeklagten – insoweit\n\nentgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei – \"für die Dauer der\n\nVernehmung\" der Zeugin gemäß § 247 Satz 2 2. Alt. StPO von der Anwesen-\n\nheit in der Hauptverhandlung ausgeschlossen, ”weil ein Nervenzusammen-\n\nbruch der Zeugin unter den Belastungen einer Aussage in Anwesenheit des\n\nAngeklagten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu besorgen” sei. Nachdem die\n\nZeugin in der Sitzung am 21. Juni 1999 vernommen worden war, teilte die Vor-\n\nsitzende dem Angeklagten zu Beginn des folgenden Verhandlungstages den\n\nwesentlichen Inhalt der Aussage mit. Zum weiteren Verfahrensgang ist im\n\nProtokoll festgehalten: \"Auf Anordnung der Vorsitzenden wurde der Angeklagte\n\naus dem Saal geführt. Auf Anordnung der Vorsitzenden erschien die Zeugin\n\nMartina Sch. im Sitzungssaal. Es wurde die Öffentlichkeit wieder hergestellt.\n\nAuf Anordnung der Vorsitzenden bleibt die Zeugin gemäß § 61 Ziff. 2 unverei-\n\ndigt. Die Zeugin wurde ... im allseitigen Einverständnis entlassen. Der Ange-\n\nklagte wurde in den Sitzungssaal geführt, über den weiteren Verhandlungsab-\n\nlauf in Kenntnis gesetzt, ... und dass die Zeugin unvereidigt entlassen worden\n\nist\" (SA Bd. VI Bl. 914).\n\nb) Diese Verfahrensweise der Vorsitzenden verletzte den Angeklagten in\n\nseinem Anwesenheitsrecht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl.\n\n§ 230 Rdn. 4 m.N.). Die Verhandlung über die Vereidigung gehört nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenso wie die Verhandlung über\n\ndie Entlassung eines Zeugen nicht mehr zur Vernehmung, sondern bildet einen\n\nselbständigen Verfahrensabschnitt. Deshalb ist in der Regel der absolute Revi-\n\nsionsgrund des § 338 Nr. 5 gegeben, wenn der Angeklagte während dieser\n\nVerhandlungsteile von der Hauptverhandlung ausgeschlossen war (vgl. BGHSt\n\n26, 218; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 15, 18). Das gilt auch, wenn ein Zeu-\n\nge - wie hier - als Verletzter nach § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt geblieben ist\n\n(BGH NStZ 1999, 522). Zwar hätte in einem solchen Fall die Vereidigung als\n\nsolche unter engen Voraussetzungen auf Grund eines entsprechenden Be-\n\nschlusses des Gerichts auch in Abwesenheit des Angeklagten stattfinden kön-\n\nnen (für den Fall der Gefährdung oder Enttarnung des Zeugen vgl. BGHSt 37,\n\n48, 50; NJW 1985, 1478; anders noch BGH NStZ 1982, 256). Dies ändert je-\n\ndoch nichts daran, daß der Angeklagte Gelegenheit haben muß, auf die Ent-\n\nscheidung über die Vereidigung durch Anträge Einfluß zu nehmen (BGH NJW\n\naaO S. 1479). Immerhin ist hier die Zeugin in der früheren Hauptverhandlung\n\nauch vereidigt worden. Deshalb ist die Verhandlung über die Vereidigung ein\n\nwesentlicher Teil der Hauptverhandlung, der grundsätzlich nicht ohne den An-\n\ngeklagten stattfinden darf. Ebenso verhält es sich mit der Verhandlung über die\n\nEntlassung des Zeugen, weil die Anwesenheit des Angeklagten hierbei sein\n\nRecht auf effektive Ausübung des Fragerechts sichert (st. Rspr.; BGH NJW\n\n1986, 267; BGHR StPO § 247 Abwesenheit 3 und 15; zweifelnd bzw. a.A. in\n\nnicht tragenden Erwägungen der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Urteile\n\nvom 22. Juni 1995 – 5 StR 173/95 = NStZ 1995, 557 f. und vom 8. Februar\n\n2000 - 5 StR 543/99).\n\nAuch wenn die Vorsitzende begründetermaßen bestrebt gewesen sein\n\nmag, ein Zusammentreffen des Angeklagten mit der Geschädigten auszu-\n\nschließen (zum Vorgehen in einem solchen Fall vgl. BGH NJW aaO; Hanack\n\nJR 1989, 255, 256), mußte sie den Angeklagten vor der Entscheidung über die\n\nVereidigung und zur Verhandlung über die Entlassung wieder zulassen. Da\n\ndas nicht geschehen ist, liegt der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5\n\nStPO vor. Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung trotz vor-\n\nschriftswidriger Abwesenheit eine Heilung des Verfahrensverstoßes durch\n\nausdrücklich oder konkludent geäußerten Verzicht des Angeklagten auf die\n\nVereidigung des Zeugen und auf Fragen an den Zeugen (vgl. BGHR StPO\n\n§ 247 Abwesenheit 18, 19; BGH, Beschlüsse vom 10. August 1995 - 5 StR\n\n272/95 -, vom 21. September 1999 - 1 StR 253/99 - und vom 3. November\n\n1999 - 3 StR 333/99) in Betracht kommt, ist nicht gegeben. Daß sich der Ange-\n\nklagte nach der Unterrichtung über die Nichtvereidigung und die Entlassung\n\nder Zeugin dazu nicht erklärt hat, bedeutet keinen Verzicht. Etwas anderes er-\n\ngibt sich deshalb auch nicht etwa daraus, daß der Angeklagte – wie es in der\n\nSitzungsniederschrift vom 16. Juli 1999, dem dritten Verhandlungstag nach\n\nEntlassung der Zeugin Martina Sch., vor dem Schluß der Beweisaufnahme all-\n\ngemein vermerkt ist – ”nach der Vernehmung eines jeden Zeugen ... befragt\n\n(wurde), ob er etwas zu erklären habe” (SA Bd. VII Bl. 1060).\n\n c) Der aufgezeigte Verfahrensfehler berührt allein die Verurteilung we-\n\ngen Vergewaltigung im Fall II.1 der Urteilsgründe. Die Aussage der Zeugin\n\nMartina Sch., die an dem Unfallgeschehen (Fall II. 2 der Urteilsgründe) nicht\n\nbeteiligt war, betraf nur diese Tat. Nur in diesem Umfang unterliegt das Urteil\n\ndeshalb wegen des absoluten Revisionsgrundes des § 338 Nr. 5 StPO der\n\nAufhebung (Kuckein in KK-StPO 4. Aufl. § 338 Rdn. 6 m.N.).\n\nDer Senat verkennt nicht, daß die neue Verhandlung der Sache, zu der\n\nder Verfahrensfehler zwingt, zu einer weiteren Belastung der Nebenklägerin\n\ndurch ihre erneute Vernehmung führt. Der für den Strafprozeß beherrschende\n\nGrundsatz der ständigen Anwesenheit des Angeklagten kann aber hinter den\n\nBelangen des Zeugen- und Opferschutzes nicht weiter zurücktreten, als dies\n\ndie eng auszulegende Ausnahmevorschrift des § 247 StPO (vgl. BGHSt 26,\n\n218, 220) zuläßt. Die Wahrung des Zeugen- und Opferschutzes verpflichtet\n\ndas Gericht deshalb zu besonders sorgfältiger Beachtung der Verfahrensbe-\n\nstimmungen, wenn es Anlaß sieht, den Angeklagten – und/oder die Öffentlich-\n\nkeit – von der Verhandlung auszuschließen, damit es nicht – wie hier – zu einer\n\nvermeidbaren Aufhebung des Urteils und erneuten Verhandlung der Sache\n\nkommt. Im übrigen bietet nunmehr das Gesetz in § 247a StPO die Möglichkeit,\n\nden Ausgleich zwischen den Interessen des Zeugen und des Angeklagten\n\nmittels Bild- und Tonübertragung sicherzustellen, wenn nur dadurch eine im\n\nOpferschutzinteresse gebotene persönliche Konfrontation beider vermieden\n\nwerden kann (zur Subsidiarität der audiovisuellen Vernehmung vgl. Diemer in\n\nKK-StPO 4. Aufl. § 247a Rdn. 10, 11; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 247a\n\nRdn. 4).\n\n2. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat hinsichtlich\n\nder Verurteilung des Angeklagten im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall-\n\ngeschehen (Fall II.2 der Urteilsgründe) zum Schuld- und zum Einzelstrafaus-\n\nspruch keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Unter den hier gege-\n\nbenen Umständen stellt es keinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Fehler\n\ndar, daß das Landgericht die Beweisgrundlagen, auf die es die Feststellungen\n\nzu dem äußeren Verkehrsunfallgeschehen (UA 15) stützt, im Rahmen der Be-\n\nweiswürdigung nicht näher erörtert hat, zumal der – ”soweit er sich erinnern\n\nkonnte, geständig(e)” - Angeklagte die Feststellungen nicht in Frage gestellt\n\nhat (UA 18, 30). Auch die Revision erhebt insoweit keine konkreten Einwen-\n\ndungen gegen die getroffenen Feststellungen.\n\n3. Der Senat macht wegen der wiederholten Aufhebung in dieser Sache\n\nvon der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO Gebrauch und ver-\n\nweist die Sache an das Landgericht Rostock zurück. Für das weitere Verfahren\n\nweist der Senat vorsorglich darauf hin, daß bei einer Verurteilung wegen Ver-\n\ngewaltigung die straferschwerende Erwägung, ”daß der Angeklagte eigene In-\n\nteressen ganz massiv über die Belange der Zeugin gestellt hat” (UA 29), mit\n\nBlick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB unzulässig ist\n\n(vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/4-str-80-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-30/4-str-80-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__80-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:01:31.094884+00:00"}}