{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__69-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-03-28","aktenzeichen":"4 StR 69/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 69/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n28. März 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des\n\nGeneralbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2000\n\ngemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur\n\nBegründung der Revision gegen das Urteil des\n\nLandgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. November 1999\n\nauf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngewährt.\n\nDamit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom\n\n26. Januar 2000 gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete\n\nUrteil\n\na)\n\nim Strafausspruch,\n\nb) soweit die Anordnung der Unterbringung des\n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben\n\nist,\n\n mit den Feststellungen aufgehoben.\n\n 3.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\n des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\n Landgerichts zurückverwiesen.\n\n 4.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\n Gründe:\n\nDas \n\nLandgericht \n\nhat \n\nden Angeklagten wegen \n\nunerlaubten\n\nHandeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,\n\ndavon in einem Fall in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr, sowie wegen\n\nbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nTateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zwei\n\nhalbautomatische Selbstladekurzwaffen \n\n(nicht: \n\n”in 2 Fällen\") zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und einen Geldbetrag in Höhe\n\nvon DM 8.000,- für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der\n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\n\nrügt. Das Rechtsmittel hat – nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach\n\nVersäumung der Revisionsbegründungsfrist – zum Rechtsfolgenausspruch im\n\nwesentlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\n\nStPO.\n\n1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das Landgericht davon\n\nabgesehen \n\nhat, \n\ndie Unterbringung \n\ndes Angeklagten \n\nin \n\neiner\n\nEntziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen, wie der Generalbundesanwalt in\n\nseiner Antragsschrift vom 28. Februar 2000 ausführlich näher dargelegt hat.\n\nErgänzend dazu bemerkt der Senat, daß die Begründung, mit der das\n\nLandgericht – dem gehörten Sachverständigen folgend – den symptomatischen\n\nZusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten zum Konsum von\n\nBetäubungsmitteln und den abgeurteilten Taten verneint, auch widersprüchlich\n\nist; zudem entbehrt die Auffassung der Strafkammer, die Taten seien\n\n”Ausdruck einer kriminellen bzw. soziopathischen Grundstruktur des\n\nAngeklagten” (UA 12), einer näheren tatsächlichen Begründung. Zwar teilt das\n\nUrteil - pauschal - mit, das Bundeszentralregister enthalte gegen den\n\nAngeklagten ”23 Eintragungen” (UA 4). Daraus läßt sich jedoch noch nicht\n\nohne weiteres auf eine \n\n”kriminelle und soziopathische Grundstruktur”\n\nschließen. Demgegenüber erörtert das Landgericht \n\n eine \n\nsolche\n\nPersönlichkeitsauffälligkeit oder \n\n-störung auch nicht \n\nim Rahmen der\n\nSchuldfähigkeitsbeurteilung. \n\nVielmehr \n\nwird \n\ndanach \n\ndie\n\n– tatauslösende – erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit allein auf\n\ndie ”Polytoxikomanie von Alkohol und Kokain” zurückgeführt (UA 10, ebenso\n\nUA 4).\n\n2. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist auch der Strafausspruch\n\nbetroffen. Der Senat kann – \n\ninsoweit entgegen der Auffassung des\n\nGeneralbundesanwalts – nicht ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen\n\nund die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht eine\n\nMaßregelanordnung nach § 64 StGB getroffen hätte. Im übrigen ist der\n\nStrafausspruch auch mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46\n\nAbs. 3 StGB rechtlichen Bedenken ausgesetzt, soweit das Landgericht dem\n\nAngeklagten strafschärfend anlastet, er habe sich ”die erforderlichen Kontakte\n\nund das erforderliche Wissen (des H.) für die Beschaffung des Rauschgifts ...\n\nohne größere Bedenken um des eigenen Vorteils willen zu eigen (gemacht)\n\nund davon zu profitieren (gesucht)” (UA 11). Berücksichtigt werden darf beim\n\nHandeltreiben mit Betäubungsmitteln zwar ein besonders verwerfliches, den\n\nRahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben\n\n(std. Rspr.; Weber BtMG vor § 29 Rdn. 469 m.N.). Dafür geben die\n\nFeststellungen\n\naber nichts her, zumal der Angeklagte mit dem Gewinn auch seinen eigenen\n\nKonsum zu finanzieren hoffte.\n\nMeyer-Goßner Maatz Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)\n\n Ernemann\n\n \n(cid:23)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-28/4-str-69-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-03-28/4-str-69-00","retrieved":"2026-07-10 11:01:03.289684+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-03-28/4-str-69-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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