{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-09","aktenzeichen":"4 StR 59/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 59/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n9. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Mai 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Ju-\n\ngendkammer des Landgerichts Münster beim Amtsgericht\n\nBocholt vom 7. Oktober 1999 im Rechtsfolgenausspruch mit\n\nden Feststellungen aufgehoben; jedoch bleibt die Anord-\n\nnung einer Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf-\n\nrechterhalten.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 49 Fällen,\n\nFahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und Vortäuschens einer Straftat zu\n\neiner Jugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, seine Unter-\n\nbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und eine Sperre\n\nfür die Erteilung einer Fahrerlaubnis verhängt. Gegen dieses Urteil wendet sich\n\nder Angeklagte mit seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Re-\n\nvision. Das Rechtsmittel hat zum Rechtsfolgenausspruch im wesentlichen Er-\n\nfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Wird aus Anlaß der\n\nStraftat eines Jugendlichen oder eines nach Jugendstrafrecht zu beurteilenden\n\nHeranwachsenden dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus angeordnet, so wird gemäß § 5 Abs. 3 JGG von Jugendstrafe abgesehen,\n\nwenn die Maßregelanordnung die Ahndung durch Jugendstrafe entbehrlich\n\nmacht. Eine entsprechende Prüfung und Entscheidung ist dem angefochtenen\n\nUrteil - auch dessen Gesamtzusammenhang - nicht zu entnehmen. Dies ist\n\nrechtsfehlerhaft und führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Jugend-\n\nstrafe (BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1 und 2). Im übrigen kann sich zum\n\nNachteil des Angeklagten auch ausgewirkt haben, daß das Landgericht ihn für\n\nden gesamten Tatzeitraum als Heranwachsenden angesehen hat (UA 38), wo-\n\nhingegen er in den Fällen II 1 bis 3 noch Jugendlicher war.\n\n2. Der Senat hebt auch die Anordnung der Unterbringung des Ange-\n\nklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus auf. Dazu nötigt hier schon, daß\n\nder unmittelbar die Verhängung der Jugendstrafe betreffende Rechtsfehler eng\n\nmit dem Verhältnis zwischen Jugendstrafe und Unterbringung zusammenhängt,\n\ndie Unterbringung eines jugendlichen oder eines nach Jugendrecht beurteilten\n\nheranwachsenden Täters in einem psychiatrischen Krankenhaus nur in Aus-\n\nnahmefällen in Betracht kommt (vgl. BGHSt 37, 373, 374) und deshalb ohnehin\n\nneue Erwägungen über die angemessenen Rechtsfolgen geboten sind (vgl.\n\nBGH NStZ 1998, 86, 87; BGHR JGG § 5 Abs. 3 Absehen 1).\n\nÜberdies begegnet dieser Maßregelausspruch auch für sich selbst ge-\n\nnommen rechtlichen Bedenken, weil dem Urteil nicht ausreichend zu entneh-\n\nmen ist, ob die Kammer von zutreffenden Voraussetzungen für die Anordnung\n\neiner Unterbringung nach § 63 StGB ausgegangen ist:\n\nNach den im Urteil dargelegten Ausführungen der psychiatrischen Sach-\n\nverständigen \"leidet der Angeklagte an einer narzißtischen Persönlichkeitsstö-\n\nrung mit daraus resultierenden eigenen Wert- und Normenvorstellungen, die zu\n\neiner erheblichen Einschränkung seiner Fähigkeit zu Eigensteuerung, sowie zu\n\nRealitätsprüfung führen”. Das Landgericht hat sich der Bewertung der Sach-\n\nverständigen angeschlossen, die in der ”relativen Bedenkenlosigkeit, mit der\n\nder Angeklagte vorging,” den ”Ausdruck einer Persönlichkeitsstörung in Form\n\neiner sogenannten schweren anderen seelischen Abartigkeit” sieht (UA 39).\n\nDas begegnet schon deshalb Bedenken, weil es eine nicht vom Gutachter,\n\nsondern – auf der Grundlage der Anknüpfungs- und Befundtatsachen – vom\n\nTatrichter zu beantwortende Rechtsfrage ist, ob eine schwere andere seelische\n\nAbartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB vorliegt, die zu einer ”erheblichen”\n\nVerminderung der Steuerungsfähigkeit geführt hat (std. Rspr.; BGH NStZ 2000,\n\n24; BGH, Urteil vom 13. August 1997 – 3 StR 189/97; im Zusammenhang mit\n\nnarzißtischer Persönlichkeitsstörung auch Urteil vom 26. August 1997 – 1 StR\n\n383/97).\n\nIm übrigen ist die Umschreibung der Persönlichkeitsstörung so knapp\n\nund allgemein gehalten, daß sich nicht zuverlässig beurteilen läßt, ob bei dem\n\nAngeklagten ein mit der Tatbegehung in symptomatischem Zusammenhang\n\nstehender, länger andauernder Defekt, der zumindest eine erhebliche Ein-\n\nschränkung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begründet, positiv\n\nfeststeht, wie dies die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB voraus-\n\nsetzt (BGHSt 34, 22, 26 f.; 42, 385, 386; BGH NStZ 1999, 612 f. m.w.N.). Zwar\n\nkönnen ausnahmsweise auch nicht pathologisch bedingte Störungen Anlaß für\n\neine Unterbringung nach § 63 StGB sein; erforderlich ist aber, daß sie in ihrem\n\nGewicht den krankhaften seelischen Störungen entsprechen (BGHSt 34, 22,\n\n28; BGH NStZ 1998, 86). Die Diagnose einer wie auch immer gearteten Per-\n\nsönlichkeitsstörung läßt für sich genommen eine Aussage über die Frage der\n\nSchuldfähigkeit des Täters nicht zu (BGHSt 42, 385, 388; BGHR StGB § 21\n\nseelische Abartigkeit 13). Das Landgericht hätte sich insbesondere der Frage\n\nzuwenden müssen, ob es sich bei der von \n\nihm beschriebenen\n\n”Persönlichkeitsstörung” letztlich um Eigenschaften und Verhaltensweisen\n\nhandelt, die sich innerhalb der Bandbreite voll schuldfähiger Menschen bewe-\n\ngen und übliche Ursachen für strafbares Verhalten sind (vgl. BGH NStZ 1997,\n\n383; BGHR StGB § 63 Zustand 24, 26). Hierbei konnte auch von Bedeutung\n\nsein, ob überhaupt und ggf. in welcher Weise therapeutisch auf die Persönlich-\n\nkeit des Angeklagten Einfluß genommen werden kann (vgl. dazu BGH NStZ\n\n1998, 86, 87). Dazu verhält sich das Urteil nicht. Davon abgesehen kann unter\n\nUmständen auch dann, wenn die ”Schwere” der seelischen Abartigkeit bejaht\n\nwird, dennoch die ”Erheblichkeit” ihrer schuldmindernden Wirkung zu vernei-\n\nnen sein (BGH NStZ 1996, 380 m.Anm. Winckler/Foerster NStZ 1997, 334).\n\nDer Zweifelsgrundsatz findet bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 63\n\nStGB keine Anwendung (BGHSt 42, 385, 388). Ob Persönlichkeitsstörungen\n\nbeim Täter in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnli-\n\nchen Folgen beeinträchtigen oder einengen wie krankhafte seelische Störun-\n\ngen (BGHSt 37, 397, 401), läßt sich erst auf Grund einer Gesamtschau beur-\n\nteilen, die eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und ihrer\n\nEntwicklung, des Gewichts der Persönlichkeitsstörung und deren Zusammen-\n\nhang mit den konkreten Taten enthalten muß.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/4-str-59-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-09/4-str-59-00","retrieved":"2026-07-10 11:10:30.153687+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-09/4-str-59-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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