{"status":"available","doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__54-00","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-05-30","aktenzeichen":"4 StR 54/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 54/00\n\nUrteil\n\nvom\n\n30. Mai 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 2000,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Meyer-Goßner,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nProf. Dr. Tolksdorf,\n\nDr. Kuckein,\n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)\n\nder Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ernemann\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Münster vom 20. September 1999 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-\n\npressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, seine Unterbrin-\n\ngung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, daß diese erst zu\n\nvollziehen ist, wenn der Angeklagte ein Jahr Freiheitsstrafe verbüßt hat.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er - allgemein - die Verletzung\n\nmateriellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nDer Erörterung bedarf lediglich die vom Generalbundesanwalt aufge-\n\nworfene Frage, ob die Maßregel nach § 64 StGB rechtsfehlerfrei angeordnet\n\nworden ist:\n\n1. Nach den Urteilsfeststellungen begann der jetzt 25jährige Angeklagte\n\nim Alter von 14 oder 15 Jahren damit, Alkohol zu trinken. Er hatte \"keine Lust,\n\njeden Tag arbeiten zu müssen\"; Ausbildungen brach er u.a. deswegen ab, weil\n\ner \"lieber mit Freunden Alkohol trinken und feiern gehen wollte\". Das Leben\n\nmachte ihm \"mehr Spaß, wenn er betrunken war\". Die hier abgeurteilte Tat\n\n(Überfall auf die Angestellten einer Imbißstube in alkoholisiertem Zustand\n\n[BAK: ca. 2 ‰] unter Einsatz eines Messers) beging er während der laufenden\n\nBewährungszeit für eine Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches.\n\n2. Die sachverständig beratene Strafkammer hielt die Unterbringung des\n\nan einer Persönlichkeitsstörung leidenden, therapiewilligen Angeklagten in ei-\n\nner Entziehungsanstalt für erforderlich, weil der Angeklagte den Hang habe,\n\nalkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, die der Aburteilung\n\nzugrundeliegende Straftat auf diesen Hang zurückgehe und die Gefahr beste-\n\nhe, daß der Angeklagte infolge seines Hanges weitere erhebliche Straftaten\n\nbegehen werde. Es bestehe auch eine hinreichend konkrete Aussicht darauf,\n\ndaß eine Entzugstherapie erfolgreich sein werde. Der Vorwegvollzug eines\n\nJahres der verhängten Freiheitsstrafe sei erforderlich, weil dadurch der Zweck\n\nder Maßregel erleichtert werde. Bei dem Angeklagten gehöre nämlich - so der\n\nSachverständige, dem sich die Strafkammer nach eigener Überzeugungsbil-\n\ndung angeschlossen hat - zum \"Therapieerfolg\" die \"direkt anschließende Er-\n\nprobung und Bewährung in Freiheit\", an die er durch \"stufenweise Belastung\"\n\nherangeführt werden müsse, indem er aus der geschlossenen Unterbringung\n\nnach und nach über die halboffene und offene Unterbringung, über \"beschütz-\n\ntes und behütetes Wohnen\" an ein Leben ohne Alkohol auch unter den Bedin-\n\ngungen der Freiheit gewöhnt werde. Unter Zugrundelegung der vom Sachver-\n\nständigen angegebenen voraussichtlichen Dauer des Maßregelvollzuges von\n\ninsgesamt einem Jahr bestehe nach dem Vorwegvollzug eines Jahres Frei-\n\nheitsstrafe die Möglichkeit, die Vollstreckung des Strafrestes gemäß § 57\n\nAbs. 1 StGB zur Bewährung auszusetzen. Müßte der Angeklagte nach dem\n\nVollzug der Unterbringung noch Freiheitsstrafe verbüßen, so würde der Erfolg\n\nder Therapie - nach dem Gutachten des Sachverständigen, dem das Landge-\n\nricht auch insoweit gefolgt ist - \"zunichte gemacht\" werden.\n\n3. Im Gegensatz zum Generalbundesanwalt sieht der Senat keinen\n\ndurchgreifenden Rechtsfehler, der zur Aufhebung der so begründeten Unter-\n\nbringungsanordnung führen müßte. Das Landgericht hat in hinreichender Wei-\n\nse dargelegt, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen für die Anordnung\n\neiner Maßregel nach § 64 StGB vorliegen (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2000\n\n- 2 StR 598/99). Angesichts der - auch zu den Besonderheiten in der Persön-\n\nlichkeit des Angeklagten (vgl. UA 10) - getroffenen Feststellungen, war eine\n\neingehendere Erörterung des von der Strafkammer gefundenen Ergebnisses\n\nhier nicht geboten, zumal alle Verfahrensbeteiligten mit dem Sachverständigen\n\ndie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erforderlich\n\nhielten. Auch die Notwendigkeit des Abweichens von der Vollzugsreihenfolge\n\n(§ 67 Abs. 2 StGB) ist unter den gegebenen Umständen ausreichend be-\n\ngründet (vgl. hierzu BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 3, 8,\n\n15).\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Kuckein\n\n(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!\"(cid:26)$#(cid:14)(cid:27)&%(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)(cid:10))(cid:22)(cid:30)(cid:24)*\n\n+-,.(cid:31)(cid:10)/(01’((cid:31)(cid:22)(cid:31)","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__54-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/4-str-54-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__54-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__54-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/4-str-54-00","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__54-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 11:10:03.834055+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-05-30/4-str-54-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2000-05-30","dockets":["4 StR 54/00"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"doknr":"BGH-Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__54-00","ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 30.05.2000 – 4 StR 54/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-05-30/4-str-54-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Münster vom 20. September 1999 wird verworfen.\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.","basis":"court_formula","source":"bgh"},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/57","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"57","label":"§ 57 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/67","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"67","label":"§ 67 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__54-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved_at":"2026-07-10T11:10:03.834055+00:00","text_quality":"native","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/4_StS/2000/4_StR__54-00.pdf?__blob=publicationFile&v=1"}},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}